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Beschluss vom 03. Februar 2014, I S 3/14

Vertretungszwang bei Erhebung der Anhörungsrüge - Unbeachtlichkeit von Schriftsätzen eines nicht postulationsfähigen, "im Auftrag" des Prozessbevollmächtigten handelnden Vertreters

BFH I. Senat

FGO § 62 Abs 4, FGO § 62 Abs 2, FGO § 133a

vorgehend BFH , 12. November 2013, Az: I B 20/13

Leitsätze

NV: Die Schriftsätze eines beim BFH nicht postulationsfähigen Vertreters eines Beteiligten sind in einem Verfahren mit Vertretungszwang auch dann verfahrensrechtlich unbeachtlich, wenn der Vertreter "im Auftrag" des Prozessbevollmächtigten auftritt .

Tatbestand

  1. I. Der beschließende Senat hat mit Beschluss vom 13. November 2013 I B 20/13 die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Rügeführerin) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 13. Dezember 2012  12 K 1084/11 G als unzulässig verworfen.

  2. Gegen den Senatsbeschluss wendet sich die Rügeführerin mit ihrer Anhörungsrüge.

Entscheidungsgründe

  1. II. Die gemäß § 133a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO entspricht. Nach dieser Bestimmung muss in der Anhörungsrüge ‑‑und zwar innerhalb der Frist des § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO‑‑ dargelegt werden, dass die Voraussetzungen des § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO vorliegen. Dies erfordert die schlüssige, substantiierte und nachvollziehbare Darstellung, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen der Rügeführer sich in dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht habe äußern können, welches entscheidungserhebliche Vorbringen des Rügeführers das Gericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe und woraus der Rügeführer dies meint folgern zu können (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 26. November 2008 VII S 28/08, BFH/NV 2009, 409; vom 3. November 2010 X S 28/10, BFH/NV 2011, 203; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 133a Rz 12, m.w.N.). Daran fehlt es hier.

  2. Die Rügeführerin tritt dem Senatsbeschluss in ihrer Rügeschrift vom 2. Januar 2014 insoweit entgegen, als dieser eine Divergenz des FG-Urteils zu dem BFH-Beschluss vom 24. April 2009 IV B 104/07 (BFH/NV 2009, 1398) als in der seinerzeitigen Beschwerdebegründung nicht schlüssig dargetan angesehen hat und versucht erneut, die behauptete Divergenz zu begründen. Ihrem Vorbringen ist jedoch nicht konkret zu entnehmen, inwiefern der Senat im Rahmen des angefochtenen Beschlusses das rechtliche Gehör der Rügeführerin verletzt haben soll.

  3. Das nicht von dem prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt und Steuerberater stammende und unterzeichnete Vorbringen des Geschäftsführers der Rügeführerin in den Schreiben vom 2. und 24. Januar 2014 durfte der Senat bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigen, weil es aufgrund des beim BFH ‑‑auch im Rahmen der Anhörungsrüge gegen einen eine Nichtzulassungsbeschwerde verwerfenden Beschluss (BFH-Beschluss vom 22. Juli 2010 V S 8/10, BFH/NV 2010, 2095)‑‑ bestehenden Vertretungszwangs (§ 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FGO) verfahrensrechtlich unbeachtlich ist. Die fehlende Postulationsfähigkeit des Geschäftsführers lässt sich nicht dadurch überspielen, dass er "im Auftrag" des Prozessbevollmächtigten auftritt (vgl. Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 62 Rz 56).

  4. Die Kostenpflicht für das Rügeverfahren ergibt sich aus Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz ‑‑GKG‑‑ (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 23. Juli 2013, BGBl I 2013, 2586). Es fällt eine Festgebühr von 60 € an.

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