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auf der Richterbank liegen Barett und Arbeitsmappe, dahinter ein Richterstuhl, auf dem eine Robe hängt

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Beschluss vom 30. Januar 2014, VI B 125/13

Häusliches Arbeitszimmer im Einfamilienhaus - Einbindung eines Kellerraumes in die häusliche Wohnsphäre

BFH VI. Senat

EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b, FGO § 96 Abs 2, EStG VZ 2010

vorgehend FG Münster, 21. August 2013, Az: 3 K 555/12 E

Leitsätze

1. NV: Ein Arbeitszimmer, das sich in einem selbst genutzten Einfamilienhaus befindet, ist grundsätzlich ein häusliches Arbeitszimmer i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG. Eine unmittelbare Verbindung zur Wohnung ist nicht erforderlich .

2. NV: Die Möglichkeit, das Haus über eine Terrassentür zu verlassen und so einen als Arbeitszimmer genutzten Kellerraum ohne Benutzung von der Allgemeinheit zugänglichen Flächen zu erreichen, spricht für die Einbindung des Kellerraumes in die häusliche Wohnsphäre .

Gründe

  1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Weder ist die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑) noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative FGO) erforderlich. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zuzulassen.

  2. 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

  3. Eine Rechtssache ist von grundsätzlicher Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss im konkreten Fall klärungsbedürftig und in einem zukünftigen Revisionsverfahren klärbar sein (ständige Rechtsprechung, s. Senatsbeschlüsse vom 24. Juli 2008 VI B 7/08, BFH/NV 2008, 1838; vom 12. Oktober 2007 VI B 161/06, BFH/NV 2008, 45; vom 10. Oktober 2007 VI B 33/07, BFH/NV 2008, 44). Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie durch die Rechtsprechung des BFH bereits hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage erforderlich machen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 28). Das ist hier der Fall.

  4. Es ist in der Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt, dass eine Einbindung in die häusliche Sphäre regelmäßig dann gegeben ist, wenn die betrieblich oder beruflich genutzten Räume zur Wohnung oder zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehören. Ein Arbeitszimmer, das sich in einem selbst genutzten Einfamilienhaus befindet, ist danach grundsätzlich ein häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes, es sei denn, die Einbindung des Büros in die häusliche Sphäre wird ‑‑etwa durch Publikumsverkehr‑‑ aufgehoben oder überlagert. Eine unmittelbare Verbindung zur Wohnung ist nicht erforderlich; auch Mansardenzimmer oder Kellerräume im selben Haus stehen als Zubehörräume zu der Wohnung noch in einer räumlichen Verbindung, die sie als häusliches Arbeitszimmer einordnen lässt. Sogar die Lage der Räume in einem Anbau, der nicht vom Wohnhaus aus, sondern nur über einen separaten, straßenabgewandten Eingang vom Garten aus betreten werden kann, hat die Rechtsprechung noch für die Einbindung in die häusliche Sphäre als ausreichend angesehen, während ein innerer Zusammenhang zwischen der Wohnsphäre und beruflich genutzten Räumen verneint wird, wenn Letztere nur über der Allgemeinheit zugänglich gemachte Verkehrsflächen erreicht werden können (vgl. etwa BFH-Entscheidungen vom 15. Januar 2013 VIII R 7/10, BFHE 240, 121, BStBl II 2013, 374; vom 20. Juni 2012 IX R 56/10, BFH/NV 2012, 1776; vom 13. November 2002 VI R 164/00, BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350; vom 26. Februar 2003 VI R 156/01, BFHE 202, 116, BStBl II 2004, 75; vom 23. Mai 2013 VIII B 153/12, BFH/NV 2013, 1233; s. auch Schmidt/Krüger, EStG, 32. Aufl., § 19 Rz 110, Stichwort Arbeitszimmer).

  5. Das Finanzgericht (FG) ist im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung (s. dazu Senatsurteil in BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350) in Übereinstimmung mit den genannten Grundsätzen zu dem Ergebnis gelangt, dass der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) genutzte Kellerraum in die häusliche Sphäre eingebunden sei. Zur Begründung hat es u.a. darauf abgestellt, dass der Kellerraum auch nur über das Grundstück der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erreicht werden kann. Da diese tatrichterliche Würdigung nachvollziehbar ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt, ist sie für die Revisionsinstanz bindend (vgl. § 118 Abs. 2 FGO).

  6. 2. Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert. In diesem Sinn ist eine Entscheidung des BFH u.a. dann erforderlich, wenn im Fall einer sog. Divergenz das FG seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit den tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung nicht übereinstimmt. Eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen oder bloße Subsumtionsfehler genügen dagegen nicht (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 53).

  7. Solche entscheidungserheblichen divergierenden Rechtssätze liegen im Streitfall nicht vor. Entgegen der Auffassung der Kläger weicht das angefochtene Urteil in seinen tragenden Rechtsausführungen nicht von denen des BFH-Urteils in BFH/NV 2012, 1776 ab. Denn im Unterschied zum Streitfall ist der vom IX. Senat des BFH entschiedene Fall dadurch gekennzeichnet, dass es sich bei dem Anwesen der dortigen Kläger um ein Zweifamilienhaus handelte, in dem sich zwei getrennte Wohnungen sowie ‑‑als eigenständiger Bereich‑‑ der in einem gesonderten Nutzungszusammenhang stehende Bürotrakt befanden.

  8. 3. Das Vorliegen von Verfahrensmängeln haben die Kläger nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt.

  9. a) Wird die Verletzung der Amtsaufklärungspflicht durch Unterlassen von Sachaufklärungsmaßnahmen gerügt, muss u.a. dargelegt werden, weshalb die Nichterhebung von Beweisen nicht gerügt worden ist bzw. eine solche Rüge nicht möglich war (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 28. Juli 2004 IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43). Vorliegend haben die Kläger nicht vorgetragen, dass Beweisanträge gestellt worden seien, dass diese übergangen worden seien und dass dieses Übergehen in der mündlichen Verhandlung gerügt worden sei bzw. weshalb eine solche Rüge nicht möglich gewesen sei. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb sich dem FG auf der Grundlage seines materiell-rechtlichen Standpunkts eine weitere Sachaufklärung auch ohne entsprechende Beweisanträge hätte aufdrängen sollen (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2005, 43; vom 25. März 2013 IX B 180/12, BFH/NV 2013, 968). Das FG ist zu dem Schluss gekommen, dass bereits die Möglichkeit, das Haus über die Terrassentür zu verlassen und so den Kellerraum ohne Benutzung von der Allgemeinheit zugänglichen Flächen zu erreichen, für die Einbindung des Raumes in die häusliche Wohnsphäre spricht. Von daher erübrigten sich weitere Sachaufklärungsmaßnahmen.

  10. b) Auch eine Verletzung des Anspruchs der Kläger auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.

  11. Das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 des Grundgesetzes i.V.m. § 96 Abs. 2 FGO) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist indes nicht verpflichtet, sich in seiner Entscheidung mit jedem Vorbringen ausdrücklich auseinanderzusetzen. Vielmehr kommt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur dann in Betracht, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls deutlich ergibt, dass das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (s. etwa BFH-Beschluss vom 12. April 2011 III S 49/10, BFH/NV 2011, 1177). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben und werden von den Klägern auch nicht geltend gemacht.

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