BFH I. Senat
FGO § 115, FGO § 116, FGO § 155, FGO § 96 Abs 2, ZPO § 227 Abs 1 S 1
vorgehend FG München, 26. November 2012, Az: 6 K 2441/09
Leitsätze
NV: Zwar ist das FG zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO) grundsätzlich verpflichtet, einen Verhandlungstermin zu verlegen, wenn hierfür erhebliche Gründe i.S. des § 227 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 Satz 1 FGO vorliegen. Der Antragsteller hat aber dem Gericht regelmäßig von sich aus nähere Angaben zu Art und Schwere der Krankheit zu machen und die Angaben glaubhaft zu machen, wenn er erst kurz vor der mündlichen Verhandlung den Antrag auf Aufhebung oder Verlegung eines Termins mit einer plötzlichen Erkrankung begründet.
Tatbestand
Die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GmbH, wurde vom Finanzgericht (FG) München, Außensenate Augsburg, aufgrund mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 27. November 2012 6 K 2441/09 abgewiesen. Den am Vortag um 16:08 Uhr beim FG per FAX eingegangenen Antrag auf Terminsverlegung, der u.a. damit begründet wurde, dass der Prozessbevollmächtigte "aus gesundheitlichen Gründen in dieser Woche nicht zur Verfügung stehen könne", hat die Vorinstanz abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Die gegen die Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Revisionszulassungsgründe (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Der Vortrag, das Urteil des FG leide deshalb an einem schweren Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), weil der Klägervertreter aufgrund einer schweren Erkrankung an der Wahrnehmung des Gerichtstermins gehindert gewesen sei und das Gericht ein ärztliches Attest nicht angefordert habe, ist unsubstantiiert. Zwar ist ein FG zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO) grundsätzlich verpflichtet, einen Verhandlungstermin zu verlegen, wenn hierfür erhebliche Gründe i.S. des § 227 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 Satz 1 FGO vorliegen. Auch kann ein solcher Grund dann anzunehmen sein, wenn ein Beteiligter oder sein Prozessbevollmächtigter unerwartet erkrankt ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 29. Mai 2012 IV B 51/11, BFH/NV 2012, 1469). Jedoch muss sich ‑‑was die Beschwerdeschrift nicht hinreichend beachtet hat‑‑ das FG anhand der ihm bekannten Umstände ein eigenes Urteil darüber bilden können, ob im Einzelfall eine Terminsverlegung geboten ist. Die Voraussetzungen hierfür zu schaffen ist Aufgabe desjenigen, der die Verlegung beantragt (BFH-Beschluss vom 28. August 2002 V B 71/01, BFH/NV 2003, 178). Deshalb hat der Antragsteller dem Gericht regelmäßig von sich aus nähere Angaben zu Art und Schwere der Krankheit zu machen und die Angaben glaubhaft zu machen, wenn er erst kurz vor der mündlichen Verhandlung den Antrag auf Aufhebung oder Verlegung eines Termins mit einer plötzlichen Erkrankung begründet (BFH-Beschluss vom 5. September 2012 II B 61/12, BFH/NV 2012, 1995). Diesen Anforderungen wurde im Streitfall auch nach dem Beschwerdevortrag bereits im Hinblick auf die fehlende Spezifizierung der geltend gemachten Erkrankung nicht genügt. Demgemäß erübrigen sich auch weitere Ausführungen zu der von der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Frage, ob ‑‑was nach den vorstehenden Erläuterungen allerdings zu bejahen ist‑‑ die Klägerin (Antragstellerin) im Streitfall auch ohne Aufforderung des Gerichts gehalten gewesen wäre, die substantiiert dargelegten Gründe der Erkrankung des Prozessbevollmächtigten z.B. durch Vorlage eines aussagekräftigen ärztlichen Attests glaubhaft zu machen.