BFH VI. Senat
GG Art 3 Abs 1, EStG § 1 Abs 3, EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 19 Abs 2 S 1, EStG § 19 S 2 Nr 1 Buchst a, EStG § 19 S 3, EStG § 9a S 1 Nr 1 Buchst b, EStG VZ 2005 , EStG VZ 2006 , EStG VZ 2007 , EStG VZ 2008
vorgehend FG Nürnberg, 23. October 2012, Az: 3 K 792/11
Leitsätze
NV: Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es nicht, nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährte Ruhegehälter wie Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung mit dem Besteuerungsanteil zu erfassen.
Tatbestand
I. Streitig ist, ob nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährte Ruhegehälter wegen des allgemeinen Gleichheitssatzes wie Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung mit einem Besteuerungsanteil zu erfassen sind.
Die in Frankreich lebenden Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger bezieht seit 1993 als Beamter im Ruhestand eine Pension, die die Kläger in den Einkommensteuererklärungen der Streitjahre 2005 bis 2008 als Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung angaben.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt ‑‑FA‑‑) erfasste die an den Kläger erbrachten Pensionszahlungen demgegenüber als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit und zog hiervon jeweils einen Versorgungsfreibetrag in Höhe von 3.000 €, einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Höhe von 900 € sowie einen Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 € ab.
Ihre hiergegen erfolglos eingelegten Einsprüche begründeten die Kläger damit, dass die beamtenrechtlichen Pensionszahlungen wegen des allgemeinen Gleichheitssatzes statt in voller Höhe lediglich anteilig mit dem unmittelbar nur für Sozialversicherungsrenten geltenden Besteuerungsanteil zu erfassen seien. Die daraufhin erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 214 veröffentlichten Gründen ab.
Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Verfassungsrechts.
Sie beantragen,
das Urteil des FG sowie die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 2005 bis 2008, jeweils vom 4. Februar 2011, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. Mai 2011 aufzuheben und die Einkommensteuer der Kläger für die Streitjahre 2005 bis 2008 auf 0 € festzusetzen.Das FA stellt keinen Antrag.
Entscheidungsgründe
II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Zu Recht hat das FG entschieden, dass beamtenrechtliche Versorgungsbezüge in voller Höhe als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen sind.
1. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit u.a. auch Ruhegelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen. Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, die als Ruhegehalt oder als gleichartiger Bezug auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften gewährt werden, sind gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG Versorgungsbezüge. Von diesen Versorgungsbezügen bleiben nach § 19 Abs. 2 Satz 1 EStG ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei. Der maßgebende Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sind § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG zu entnehmen. Soweit es sich um Versorgungsbezüge i.S. des § 19 Abs. 2 EStG handelt, ist für Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte gemäß § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG ein Pauschbetrag von 102 € abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden.
2. Zutreffend hat das FG den angegriffenen Einkommensteuerbescheid für rechtmäßig und die Regelungen zur Besteuerung beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge als verfassungsmäßig erachtet.
a) Da die Beteiligten zu Recht nicht darüber streiten, dass die Kläger nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden, sieht der erkennende Senat insoweit von weiteren Ausführungen ab.
b) Die dem Kläger wegen seiner ehemaligen Tätigkeit als Beamter gewährten Bezüge sind solche aus früheren Dienstleistungen i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Es handelt sich dabei um ein Ruhegehalt aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften i.S. des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG, das wegen seiner Gewährung ab 1993 gemäß § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG in Höhe des Versorgungsfreibetrags von 3.000 € und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag von 900 € steuerfrei bleibt. Mangels Nachweises höherer Werbungskosten ist hiervon nach § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG ein Pauschbetrag in Höhe von 102 € abzuziehen.
c) Entgegen der Auffassung der Kläger gebietet es der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht, dass nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährte Ruhegehälter wie Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung nur mit einem Besteuerungsanteil zu erfassen sind. Dies hat der Senat bereits mit Urteil vom 7. Februar 2013 VI R 83/10 (BFHE 240, 549, BStBl II 2013, 573) entschieden. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.