BFH III. Senat
EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a, EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c, FGO § 76 Abs 1 S 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, ZPO § 295, FGO § 116 Abs 3 S 3, FGO § 155, EStG VZ 2011 , EStG VZ 2012 , FGO § 96 Abs 1 S 1, FGO § 81 Abs 1
vorgehend Sächsisches Finanzgericht , 26. February 2013, Az: 8 K 962/12 (Kg)
Leitsätze
1. NV: Macht ein Beschwerdeführer geltend, das FG hätte durch Aktenbeiziehung und durch eine ärztliche Begutachtung aufklären müssen, ob ein Kind, für das Kindergeld begehrt wird, aus gesundheitlichen Gründen seine Ausbildung unterbrochen hat, so muss er darlegen, weshalb er nicht selbst auf eine entsprechende Beweiserhebung hingewirkt hat, obwohl er in der mündlichen Verhandlung fachkundig vertreten war .
2. NV: Etwaige Fehler in der Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. Dies gilt auch für Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze. Eine Ausnahme hiervon kommt nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nur dann in Betracht, wenn das angefochtene Urteil derart schwerwiegende Fehler bei der Auslegung des revisiblen Rechts aufweist, dass die Entscheidung des FG objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist .
Tatbestand
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist die Mutter einer im April 1989 geborenen Tochter (T). Diese begann im August 2008 eine Ausbildung. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) setzte Kindergeld für den Zeitraum August 2008 bis Juli 2011 fest. T war nach einer Bestätigung ihrer Krankenversicherung vom 29. November 2011 in der Zeit vom 7. Januar 2010 bis zum 7. Juli 2011 wegen Krankheit arbeitsunfähig. In einer späteren Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit vom 4. August 2011 wurde bescheinigt, dass T ‑‑mit Einschränkungen‑‑ wieder dazu in der Lage sei, berufliche Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt zu erbringen.
Durch Bescheid vom 13. Dezember 2011 lehnte die Familienkasse den Antrag der Klägerin ab, weiterhin Kindergeld für T zu gewähren. Der dagegen gerichtete Einspruch wurde zurückgewiesen (Einspruchsentscheidung vom 5. Juni 2012). Im Verlauf des anschließenden Klageverfahrens setzte die Familienkasse Kindergeld für den August 2012 fest. Im Übrigen ‑‑Zeitraum August 2011 bis Juni 2012‑‑ hatte die Klage keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) war der Ansicht, nach der sozialmedizinischen Stellungnahme vom 4. August 2011 sei T im Streitzeitraum wieder dazu in der Lage gewesen, berufliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erbringen. Aber auch wenn T weiterhin arbeitsunfähig gewesen wäre, hätte die Klägerin keinen Anspruch auf Kindergeld. Sei klar, dass die Fortführung des Ausbildungsverhältnisses objektiv unmöglich oder unzumutbar sei, so könne ein Kind trotz eines fortbestehenden Ausbildungswillens nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigt werden. In einem derartigen Fall komme allenfalls eine Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG in Betracht. Hierfür sei es jedoch nicht ausreichend, dass sich T bei der zuständigen Kammer über die Möglichkeit, den Ausbildungsbetrieb zu wechseln, informiert habe.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügt die Klägerin, das FG habe den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt, auch seien ihm bei der Rechtsanwendung grundsätzliche Fehler unterlaufen.
Es sei als Beweis für die über den 7. Juli 2007 hinaus bestehende Arbeitsunfähigkeit eine Bestätigung der X-BKK vom 29. November 2011 angeboten worden. Dies habe das FG nicht berücksichtigt. Auch der Vortrag zu den Kündigungen des Ausbildungsverhältnisses und den anschließenden Verfahren vor dem Arbeitsgericht (AG) hätte Anlass zur weiteren Erforschung des Sachverhalts sein müssen. Das FG hätte die Akten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens beiziehen oder zumindest auf die Vorlage der Schriftsätze hinwirken müssen. Hätte es die gebotene Aufklärung betrieben, so wäre die vor dem AG vorgetragene Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Karteikarte belegt worden. Weiterhin wäre es durch eine Begutachtung der T und durch das Zeugnis der behandelnden Ärzte möglich gewesen, die Arbeitsunfähigkeit im Streitzeitraum festzustellen. Durch die Beiziehung der Verfahrensakten wäre klar geworden, dass T einen Grad der Behinderung von 40 % habe. Anlass zur weiteren Erforschung des Sachverhalts habe auch deshalb bestanden, weil das FG die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit vom 27. September 2010 zitiert habe, in der ausgeführt werde, dass die berufliche Leistungsfähigkeit der T auf weniger als drei Stunden täglich gesunken sei. Ebenso habe es das FG unterlassen nachzuforschen, ob sich T um einen anderen Ausbildungsplatz bemüht habe. Auch hätte sich dem Gericht aufdrängen müssen, zur Frage des Vorliegens und der Unmöglichkeit einer Fortführung des Ausbildungsverhältnisses weitere Sachaufklärung zu betreiben. Es hätte ohne weitere Sachverhaltsaufklärung nicht davon ausgehen dürfen, dass T keine Bemühungen um einen Ausbildungsplatz unternommen habe.
Darüber hinaus sei grundsätzlich rechtsfehlerhaft, dass das FG die Frage der Arbeitsunfähigkeit offengelassen habe. Es habe einerseits die Arbeitsunfähigkeit der T verneint und den diesbezüglichen Vortrag als Schutzbehauptung abgetan, andererseits habe es unterstellt, dass die Ausbildung aus Krankheitsgründen nicht auf Dauer habe fortgesetzt werden können. Insoweit widerspreche die angefochtene Entscheidung den Denkgesetzen.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist unbegründet, soweit sie überhaupt den Darlegungserfordernissen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt. Sie wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO).
1. Der von der Klägerin gerügte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegt nicht vor. Das FG hat nicht die Pflicht zur Sachaufklärung verletzt.
a) Nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Hierbei haben die Beteiligten mitzuwirken (§ 76 Abs. 1 Sätze 2 und 3 FGO). Kommen sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, vermindert sich die Ermittlungspflicht des FG. Stellen Beteiligte, die in der mündlichen Verhandlung rechtskundig vertreten sind, keine auf eine weitere Sachaufklärung gerichteten Anträge, kommt eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG nur in Betracht, wenn sich dem FG eine weitere Aufklärung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 8. September 2006 V B 126/05, BFH/NV 2006, 2300).
b) Da die Verpflichtung zur Sachaufklärung zu den Verfahrensvorschriften gehört, auf deren Beachtung die Prozessbeteiligten verzichten können (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung), muss der Beschwerdeführer auch vortragen, dass die Nichterhebung eines angebotenen Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 9. Juli 1998 V R 68/96, BFHE 186, 161, BStBl II 1998, 637). Wird geltend gemacht, dem FG hätte sich eine Beweiserhebung auch ohne Beweisantrag aufdrängen müssen, so muss dargelegt werden, warum der im finanzgerichtlichen Verfahren fachkundig vertretene Kläger nicht von sich aus in der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat (z.B. Senatsbeschluss vom 28. November 2003 III B 7/03, BFH/NV 2004, 645).
c) Im Streitfall rügt die Klägerin die unterbliebene Beiziehung der Akten des AG, aus denen sich nach ihrer Ansicht ergeben hätte, dass T während des streitigen Zeitraums noch nicht arbeitsfähig war. Sie hat jedoch nicht vorgetragen, weshalb nicht sie selbst in der mündlichen Verhandlung die Beiziehung dieser Akten beantragt hat. Aus der Niederschrift über den Termin vom 27. Februar 2013 ergibt sich nicht, dass die rechtskundig vertretene Klägerin einen derartigen Antrag gestellt hätte. Entsprechendes gilt für den Vortrag, das FG hätte die Arbeitsfähigkeit der T durch ein Gutachten klären lassen und Nachforschungen zu deren Bemühungen um einen Ausbildungsplatz anstellen müssen.
d) Auch die Rüge, das FG habe ein Beweisangebot "übergangen", weil es die Bestätigung der X-BKK vom 29. November 2011 über die Arbeitsunfähigkeit der T nicht berücksichtigt habe, hat keinen Erfolg. Aus dieser Bestätigung, die im finanzgerichtlichen Verfahren vorgelegt wurde, geht nicht hervor, dass T im streitigen Zeitraum arbeitsunfähig war. Das FG hatte daher keinen Anlass, sie bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen.
e) Weshalb eine Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit vom 27. September 2010 Anlass für eine Beweisaufnahme über eine Arbeitsunfähigkeit der T im Zeitraum August 2011 bis Juni 2012 hätte sein sollen, ist nicht ersichtlich. Dem FG brauchte sich eine entsprechende Beweisaufnahme nicht aufzudrängen, da in der zeitnahen Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der Bundesagentur vom 4. August 2011 bescheinigt wurde, dass T mit gewissen Einschränkungen wieder einer beruflichen Tätigkeit nachgehen könne.
2. Auch soweit die Klägerin die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils rügt, macht sie keinen Mangel geltend, der zur Zulassung der Revision führen könnte. Etwaige Fehler in der Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen für sich genommen nicht die Zulassung der Revision (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 21. Januar 2013 III B 167/11, BFH/NV 2013, 754; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 24 und § 116 Rz 34). Auch Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze sind in der Regel materiell-rechtliche Fehler und können nicht als Verfahrensmangel gerügt werden (BFH-Beschluss vom 22. März 2011 X B 151/10, BFH/NV 2011, 1165). Eine Ausnahme hiervon kommt nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nur dann in Betracht, wenn das angefochtene Urteil derart schwerwiegende Fehler bei der Auslegung des revisiblen Rechts aufweist, dass die Entscheidung des FG objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (z.B. BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2011 X B 85/11, BFH/NV 2012, 749). Dies ist schon nicht vorgetragen.
Im Übrigen trifft es nicht zu, dass das FG einerseits die Arbeitsunfähigkeit der T verneint und andererseits unterstellt hat, dass T die Ausbildung aus Krankheitsgründen nicht habe fortsetzen wollen. Vielmehr hat das FG im Rahmen einer Hilfserwägung dargelegt, dass die Klage nach seiner Einschätzung auch dann keinen Erfolg gehabt hätte, wenn T im streitigen Zeitraum arbeitsunfähig gewesen wäre.