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auf der Richterbank liegen Barett und Arbeitsmappe, dahinter ein Richterstuhl, auf dem eine Robe hängt

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Urteil vom 27. Juni 2013, IV R 53/10

Kein Mitunternehmerrisiko des stillen Gesellschafters, den kein Verlustrisiko trifft - Anschlussrevision

BFH IV. Senat

EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 S 1 Halbs 1, FGO § 155, ZPO § 554 Abs 4

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 25. October 2010, Az: 8 K 8044/04 B

Leitsätze

1. NV: Mitunternehmer i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 1 EStG ist auch der am Handelsgewerbe des Inhabers atypisch still beteiligte Gesellschafter, der Mitunternehmerinitiative entfalten kann und Mitunternehmerrisiko trägt (atypisch stiller Gesellschafter). Diese Merkmale können unterschiedlich stark ausgeprägt sein, müssen aber kumulativ vorliegen.

2. NV: Ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen, dass der still Beteiligte keine Beteiligung am Verlust aus der Beteiligung zu tragen hat, so fehlt das Mitunternehmerrisiko und scheidet schon deshalb die Annahme einer Mitunternehmerschaft aus.

3. NV: Nach § 554 Abs. 4 ZPO verliert die Anschließung ihre Wirkung, wenn die (Haupt-)Revision zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird. Dies gilt entsprechend, wenn sich die Anschließung auf das Hilfsbegehren des Revisionsklägers bezieht und über dieses ‑‑wegen Erfolgs in der Hauptsache‑‑ nicht mehr zu entscheiden ist.

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