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auf der Richterbank liegen Barett und Arbeitsmappe, dahinter ein Richterstuhl, auf dem eine Robe hängt

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Beschluss vom 19. August 2013, IX B 67/13

Nichtzulassungsbeschwerde, Divergenz

BFH IX. Senat

FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, FGO § 116 Abs 3 S 3

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht , 27. February 2013, Az: 14 K 304/11

Leitsätze

NV: Mit dem Vortrag, das FG habe die Rechtsprechung des BFH seiner Entscheidung nicht zutreffend zugrunde gelegt, ist eine Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO nicht hinreichend dargelegt.

Gründe

  1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

  2. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Zwar trägt der Beklagte und Beschwerdeführer vor, das finanzgerichtliche Urteil widerspreche der gefestigten Rechtsprechung und jahrzehntelangen Verwaltungspraxis, wonach jeder selbständige Gebäudeteil in so viele Wirtschaftsgüter aufzuteilen ist, wie Gebäudeeigentümer vorhanden sind. In der Sache wendet er sich damit aber lediglich gegen eine angeblich fehlerhafte Übertragung dieser Rechtsprechung auf den Streitfall, d.h. gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der Einzelfallentscheidung des Finanzgerichts (FG). Denn das FG hat keinen der genannten Rechtsprechung im Grundsätzlichen widersprechenden abstrakten Rechtssatz formuliert.

  3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2  2. Halbsatz FGO abgesehen.

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