BFH III. Senat
EuRAG § 28 Abs 1, EuRAG § 29 Abs 1, FGO § 62 Abs 2 S 1, FGO § 62 Abs 4
vorgehend FG Münster, 08. May 2012, Az: 10 K 4079/10 Kg
Leitsätze
NV: Dienstleistende Europäische Rechtsanwälte, die nicht in Deutschland niedergelassen sind, aber dort vorübergehend die Tätigkeit eines Rechtsanwalts ausüben, können nur im Einvernehmen mit einem Rechtsanwalt handeln. Das Einvernehmen ist bei der ersten Handlung gegenüber dem Gericht nachzuweisen.
Tatbestand
I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) begehrte Kindergeld für seine Tochter, die in Ungarn bei der von ihm geschiedenen Ehefrau lebte. Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) setzte für die Zeit von Juli 2009 bis April 2010 Kindergeld in Höhe der Differenz zwischen dem deutschen Kindergeld und den ungarischen Familienleistungen fest. Für die Zeit danach gewährte sie kein Kindergeld. Der dagegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 5. Oktober 2010). Im anschließenden Klageverfahren war der Kläger durch die in Budapest zugelassene Anwältin Dr. A vertreten. Diese hatte darum gebeten, etwaige Zustellungen an den Kläger persönlich vorzunehmen. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage, mit welcher der Kläger beantragt hatte, die Familienkasse zu verpflichten, Kindergeld ab Mai 2010 zu gewähren, im Wesentlichen statt. Es verpflichtete die Familienkasse, Kindergeld für die Monate Mai 2010 bis Juli 2010 festzusetzen. Darüber hinaus sprach es die Verpflichtung aus, den Kindergeldantrag des Klägers hinsichtlich der Monate August 2010 bis Oktober 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Das FG ließ im Urteil vom 9. Mai 2012, das dem Kläger am 26. Mai 2012 zugestellt wurde, die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zu. In der Rechtsbehelfsbelehrung wird auf den vor dem BFH geltenden Vertretungszwang hingewiesen.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2012 hat Rechtsanwältin Dr. A für den Kläger Revision eingelegt. Sie macht geltend, das angefochtene Urteil enthalte keinen Hinweis darauf, weshalb das FG die Familienkasse nicht auch für den Zeitraum November 2010 bis Mai 2011 zu einer Bescheidung verpflichtet habe. Als Einvernehmensanwalt i.S. von § 28 Abs. 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) vom 9. März 2000 (BGBl I 2000, 182) benannte die Prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt Dr. B. Einen Nachweis des Einvernehmens legte sie nicht vor.
Der Kläger beantragt, den Ablehnungsbescheid vom 11. August 2010 sowie die Einspruchsentscheidung vom 5. Oktober 2010 aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, ihm Kindergeld für seine Tochter für die Monate November 2010 bis Mai 2011 zu gewähren. Hilfsweise beantragt er, die Rechtssache an das FG zur Verbescheidung für den genannten Zeitraum unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zurückzuverweisen.
Die Familienkasse beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. 1. Die Familienkasse C der Bundesagentur für Arbeit ist aufgrund eines Organisationsaktes (Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 21/2012 vom 18. April 2013 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Ausgabe Mai 2013, S. 6 ff., Nr. 2.2 der Anlage 2) im Wege des gesetzlichen Parteiwechsels in die Beteiligtenstellung der Agentur für Arbeit … (Familienkasse) eingetreten (s. dazu BFH-Beschluss vom 3. März 2011 V B 17/10, BFH/NV 2011, 1105).
2. Die Revision ist unzulässig, weil die in Budapest zugelassene Rechtsanwältin Dr. A, die für den Kläger aufgetreten ist, nicht postulationsfähig ist.
a) Vor dem BFH muss sich ‑‑wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hervorgeht‑‑ nach § 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln.
b) Ebenfalls nach § 62 Abs. 4 FGO vertretungsbefugt sind europäische Rechtsanwälte, die nach § 2 EuRAG im Inland niedergelassen sind. Europäische Anwälte, die nicht in Deutschland niedergelassen sind, aber dort vorübergehend die Tätigkeit eines Rechtsanwalts ausüben ‑‑dienstleistender europäischer Rechtsanwalt i.S. von § 25 Abs. 1 EuRAG‑‑, können nach § 28 Abs. 1 EuRAG in gerichtlichen Verfahren nur im Einvernehmen mit einem Rechtsanwalt handeln (Einvernehmensanwalt). Das Einvernehmen ist bei der ersten Handlung gegenüber dem Gericht schriftlich nachzuweisen (§ 29 Abs. 1 EuRAG).
c) Im Streitfall hat die in Budapest zugelassene Rechtsanwältin Dr. A zwar Rechtsanwalt Dr. B als Einvernehmensanwalt benannt. Sie hat das Einvernehmen jedoch entgegen § 29 Abs. 1 EuRAG nicht nachgewiesen. Dies führt dazu, dass die Rechtshandlung gemäß § 29 Abs. 3 EuRAG unwirksam und die Revision unzulässig ist (s. BFH-Beschluss vom 30. Dezember 2004 II R 2/04, BFH/NV 2005, 718; Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2006 7 B 64/05, juris, und Beschluss des Bundessozialgerichts vom 15. Juni 2010 B 13 R 172/10 B, Sozialrecht 4-1500 § 73 Nr. 7). Auf die Bedenken gegen die Postulationsfähigkeit ist im gerichtlichen Schreiben vom 26. März 2013 hingewiesen worden.
d) Unabhängig hiervon sind Rechtsfehler des FG nicht zu erkennen. Dieses konnte den Kindergeldanspruch nur bis zum Monat der Einspruchsentscheidung ‑‑Oktober 2010‑‑ prüfen (s. Senatsurteil vom 22. Dezember 2011 III R 70/09, BFH/NV 2012, 1446). Es hat zutreffend den Klageantrag entsprechend ausgelegt.