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Beschluss vom 17. Juli 2013, III B 30/13

Vorläufiger Rechtschutz gegen die Ablehnung der Änderung der Lohnsteuerklasse eingetragener Lebenspartner

BFH III. Senat

FGO § 69 Abs 3, FGO § 100 Abs 1 S 4, FGO § 128, EStG § 38b, EStG § 41b Abs 1, EStG § 42b

vorgehend Finanzgericht des Saarlandes , 09. January 2013, Az: 1 V 1410/12

Leitsätze

1. NV: Für eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Finanzgerichts, mit dem eine Änderung der Lohnsteuerklasse im Wege der Aussetzung der Vollziehung abgelehnt wurde, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis, sobald der Lohnsteuerabzug wegen Abschlusses des Lohnkontos nicht mehr geändert werden kann.

2. NV: Die Regelung des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO, wonach nach Erledigung eines mit einer Klage angefochtenen Verwaltungsaktes unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Fortsetzungsfeststellungsklage übergegangen werden kann, ist auf das Beschwerdeverfahren nicht anwendbar.

Tatbestand

  1. I. Die Antragstellerinnen und Beschwerdeführerinnen (Antragstellerinnen) begründeten im Dezember 2011 eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Die Antragstellerin zu 1. erzielt u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Antragstellerin zu 2. erzielte ausweislich der Einkommensteuererklärung für 2010 keine dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Einkünfte.

  2. Die Antragstellerinnen beantragten beim Antrags- und Beschwerdegegner (Finanzamt ‑‑FA‑‑) mit Schreiben vom 18. Dezember 2011 die Lohnsteuerklassen für 2012 für die Antragstellerin zu 1. von I auf III und für die Antragstellerin zu 2. von I auf V zu ändern.

  3. Dies lehnte das FA mit Bescheid vom 22. Dezember 2011 ab.

  4. Den im dagegen geführten Einspruchsverfahren gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) lehnte das FA mit Bescheid vom 13. Januar 2012 ab und wies den dagegen gerichteten Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 22. August 2012 als unbegründet zurück.

  5. Das Finanzgericht (FG) wies den Aussetzungsantrag, mit dem weiterhin die Änderung der Steuerklassen für das Jahr 2012 begehrt wurde, als unbegründet zurück, da das im Falle der Geltendmachung verfassungsrechtlicher Zweifel zu fordernde besondere Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse des Staates nicht überwiege.

  6. Zur Begründung ihrer vom FG zugelassenen Beschwerde tragen die Antragstellerinnen im Wesentlichen vor, dass die Rechtsansicht des FG den durch den beschließenden Senat in den Beschlüssen vom 5. März 2012 III B 6/12 (BFH/NV 2012, 1144), vom 11. Dezember 2012 III B 89/12 (BFH/NV 2013, 582) und vom 21. Dezember 2012 III B 41/12 (BFH/NV 2013, 549) aufgestellten Grundsätzen widerspreche, wonach das öffentliche Interesse einer AdV nicht entgegenstehe. Überdies überwiege das Aussetzungsinteresse der Antragstellerinnen das Vollzugsinteresse des Staates bereits deshalb, weil den Antragstellerinnen bei Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse III monatlich ein Mehrbetrag von über 450 € zur Verfügung stünde. Auch stehe die vom FG durchgeführte Interessensabwägung einem effektiven Rechtsschutz entgegen, jedenfalls wenn sie einseitig zu Lasten des Steuerpflichtigen erfolge.

  7. Die Antragstellerinnen beantragen, ihre Lohnsteuerkarten für 2012 im Wege der AdV vorläufig dahingehend zu ändern, dass für die Antragstellerin zu 1. die Lohnsteuerklasse I durch III und für die Antragstellerin zu 2. die Lohnsteuerklasse I durch V ersetzt wird,

    hilfsweise festzustellen, dass die Ablehnung der dahingehend begehrten Eintragung rechtswidrig war und die Antragstellerinnen in ihren Rechten verletzt hat.

  8. Das FA beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

  9. Zur Begründung verweist es im Wesentlichen darauf, dass das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde entfallen sei, weil der Lohnsteuerabzug nicht mehr geändert werden könne.

  10. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens gewährte das FA der Antragstellerin zu 1. für den Lohnsteuerabzug 2013 im Wege der AdV die Steuerklasse III.

Entscheidungsgründe

  1. II. Die Beschwerde ist unzulässig, sie wird durch Beschluss verworfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑).

  2. 1. Gemäß § 52b Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), der durch das Jahressteuergesetz 2010 vom 8. Dezember 2010 (BGBl I 2010, 1768) mit Wirkung zum 1. Januar 2011 in das EStG eingefügt wurde, gilt die Lohnsteuerkarte 2010 mit den eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmalen auch für den Steuerabzug vom Arbeitslohn ab dem 1. Januar 2011 bis zur erstmaligen Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (s. hierzu Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. Dezember 2012, BStBl I 2012, 1258). Danach hat die Eintragung der Lohnsteuerklasse auf der Lohnsteuerkarte 2010 (§§ 38b, 39 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EStG in der bis zum Jahr 2011 gültigen Fassung) auch noch für den Lohnsteuerabzug im Jahr 2012 Bedeutung.

  3. 2. Die Voraussetzungen der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für die Änderung der Eintragung der Steuerklasse in den Lohnsteuerkarten sind im Streitfall nicht gegeben, da für die Beschwerde wegen Zeitablaufs das Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist.

  4. a) Gemäß § 41b Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG hat der Arbeitgeber bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres das Lohnkonto des Arbeitnehmers ‑‑nach einem eventuellen Lohnsteuer-Jahresausgleich (§ 42b EStG)‑‑ abzuschließen und die Eintragungen bis zum 28. Februar des Folgejahres der Steuerverwaltung zu übermitteln (elektronische Lohnsteuerbescheinigung). Damit wird gemäß § 41b EStG der Lohnsteuerabzug ‑‑auch hinsichtlich der danach zu bemessenden Zuschlagsteuern‑‑ abgeschlossen. Die Bescheinigung enthält die für eine etwaige Einkommensteuerveranlagung erforderlichen Angaben. Nach der Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung ist eine Änderung des Lohnsteuerabzugs sowie der danach zu bemessenden Zuschlagsteuern nicht mehr zulässig; der Lohnsteuer-Jahresausgleich ist nach § 42b Abs. 3 EStG spätestens bei der Lohnabrechnung für den im März des Folgejahres endenden Lohnzahlungszeitraum durchzuführen. Etwaige Fehler beim Lohnsteuerabzug können dann nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berichtigt werden; für eine Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung besteht nach diesem Zeitpunkt kein Rechtsschutzbedürfnis mehr (Urteil des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 19. Oktober 2001 VI R 36/96, BFH/NV 2002, 340; BFH-Beschluss vom 7. Februar 2008 VI B 110/07, BFH/NV 2008, 944; Senatsbeschluss vom 25. Mai 2012 III B 166/11, BFH/NV 2012, 1605).

  5. b) Im vorliegenden Fall kann der Lohnsteuerabzug nicht mehr geändert werden, da spätestens mit Ablauf des Monats März 2013 das Lohnkonto der Antragstellerinnen geschlossen und damit der Lohnsteuerabzug für 2012 abgeschlossen wurde. Damit verliert auch die Änderung der Lohnsteuerkarte ihre rechtliche Bedeutung. Für einen auf Änderung der Lohnsteuerkarte gerichteten Antrag entfällt daher das Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragstellerinnen werden dadurch nicht rechtlos gestellt, denn etwaige Fehler beim Lohnsteuerabzug können im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berichtigt werden, bei der keine Bindung an den Inhalt der Lohnsteuerbescheinigung besteht (BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 340).

  6. 3. Die Beschwerde ist auch hinsichtlich ihres Hilfsantrags unzulässig.

  7. Eine Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses des FG kommt nicht mehr in Betracht. § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO, der nach Erledigung eines angefochtenen Verwaltungsakts unter bestimmten Voraussetzungen den Übergang zu einer Fortsetzungsfeststellungsklage ermöglicht, gilt nicht für das Beschwerdeverfahren und kann auch nicht analog angewendet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 28. März 2007 III B 118/05, BFH/NV 2007, 1336).

  8. Im Übrigen würde es auch an einem Feststellungsinteresse fehlen, da eine Wiederholung des Streites über die Eintragung der von den Antragstellerinnen begehrten Lohnsteuerklassen nicht zu erwarten ist. Zum einen hat das FA der Antragstellerin zu 1., die als einzige der Lebenspartnerinnen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, für den Lohnsteuerabzug 2013 im Wege der AdV bereits die Steuerklasse III gewährt. Zum anderen ist die Frage, ob die Verweigerung des Ehegattensplittings gegenüber eingetragenen Lebenspartnern mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes zu vereinbaren ist, durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 7. Mai 2013  2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07 (BGBl I 2013, 1647) im Sinne der Antragstellerinnen geklärt worden. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber diese Entscheidung aus Gründen der Folgerichtigkeit auf die Frage der Steuerklasseneinreihung überträgt (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 549; Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des BVerfG vom 7. Mai 2013, BTDrucks 17/13870).

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