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Beschluss vom 18. Juli 2013, X B 242/12

Verfassungsmäßigkeit des AltEinkG - grundsätzliche Bedeutung

BFH X. Senat

EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 19 Abs 2, EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa, GG Art 3 Abs 1, EStG VZ 2010 , FGO § 115 Abs 2 Nr 1

vorgehend FG Köln, 24. October 2012, Az: 5 K 185/12

Leitsätze

NV: Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Renten und Pensionen nach der Neuregelung durch das Alterseinkünftegesetz ist nicht mehr klärungsbedürftig.

Tatbestand

  1. I. Die im Februar und März 1943 geborenen Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 2010 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Der Kläger bezog als pensionierter Beamter Versorgungsbezüge. Aufgrund einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit in der Vergangenheit erhielt er zudem eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Klägerin bezog ebenfalls eine Altersrente.

  2. Zwischen den Beteiligten war unstreitig, dass die Besteuerung der Versorgungsbezüge und der Renteneinkünfte den gesetzlichen Vorschriften der § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 und § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) entsprach. Die Kläger waren jedoch der Auffassung, sie seien gegenüber "Nur-Rentnern" in verfassungswidriger Weise benachteiligt und begehrten daher eine Reduzierung der festgesetzten Einkommensteuer um 50 %.

  3. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Ihre Nichtzulassungsbeschwerde stützen die Kläger auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Es sei die abstrakte Rechtsfrage zu klären, ob die Besteuerung von Pensionen und Renten nach der Neuregelung durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) vom 5. Juli 2004 (BGBl I 2004, 1427), konkret die Höhe der bei den Versorgungsbezügen berücksichtigten Freibeträge, verfassungsgemäß sei. Hinsichtlich der Besteuerung der gesetzlichen Rente liege zudem sowohl ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot als auch gegen das Verbot der Doppelbesteuerung vor.

Entscheidungsgründe

  1. II. Die Beschwerde ist ‑‑soweit die Begründung den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt‑‑ jedenfalls unbegründet.

  2. 1. Macht ein Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO geltend, so hat er ausführlich darzulegen, aus welchen Gründen eine im Streitfall entscheidungserhebliche Rechtsfrage im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Hierbei ist darauf einzugehen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und strittig ist. Hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits früher über die Rechtsfrage entschieden, muss der Beschwerdeführer begründen, weshalb er gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu dieser Frage im Interesse der Allgemeinheit für erforderlich hält. Insbesondere muss er dartun, welche neuen und gewichtigen, vom BFH noch nicht geprüften Argumente in der Rechtsprechung der Finanzgerichte und/oder der Literatur gegen die Rechtsauffassung des BFH vorgebracht worden sind (z.B. Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2008 X B 179/08, BFH/NV 2009, 573).

  3. 2. Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kommt danach nicht in Betracht.

  4. a) Die von den Klägern aufgeworfene Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des AltEinkG ist durch die Senatsurteile vom 26. November 2008 X R 15/07 (BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710), vom 19. Januar 2010 X R 53/08 (BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567), vom 4. Februar 2010 X R 58/08 (BFHE 228, 326, BStBl II 2011, 579) und X R 52/08 (BFH/NV 2010, 1253) sowie vom 18. Mai 2010 X R 29/09 (BFHE 229, 309, BStBl II 2011, 591) beantwortet worden.

  5. aa) Danach sind die Vorschriften zur Besteuerung der Alterseinkünfte durch das AltEinkG sowohl im Hinblick auf ihre endgültige Ausgestaltung als auch in Bezug auf die getroffene Übergangsregelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Bereits mit Urteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710 hat der Senat erkannt, dass der Gesetzgeber durch die endgültige Ausgestaltung der Besteuerung des gesamten Komplexes der Alterseinkünfte nach dem Konzept der nachgelagerten Besteuerung eine folgerichtige und den Gleichheitssatz nicht verletzende Regelung geschaffen hat.

  6. bb) Auch die die Kläger treffende Ausgestaltung der Übergangsregelung in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Sätze 3 und 4 EStG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der angerufene Senat hat in seinen Urteilen in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, in BFHE 228, 326, BStBl II 2011, 579 sowie in BFHE 229, 309, BStBl 2011, 591 bereits dargelegt, dass die Übergangsregelung weder den Gleichbehandlungsgrundsatz verletze noch gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoße. Sie führe nicht zur Übermaßbesteuerung und sei verfassungsmäßig, solange das Verbot der Doppelbesteuerung beachtet werde. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das Senatsurteil in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567 (unter B.II.) verwiesen.

  7. cc) An dieser Rechtsauffassung des Senats vermag der Einwand der Kläger, es sei nicht gerechtfertigt, die Überführung der unterschiedlichen Altersvorsorge- und Alterseinkünftesysteme in das System der nachgelagerten Besteuerung über einen Zeitraum von 75 Jahren (gerechnet ab 1965) oder zumindest 60 Jahren (gerechnet ab 1980) zu erstrecken, nichts zu ändern. Hierfür können sich die Kläger insbesondere nicht auf die Appellentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 26. März 1980  1 BvR 121, 122/76 (BVerfGE 54, 11, BStBl II 1980, 545) sowie vom 24. Juni 1992  1 BvR 459, 467/87 (BVerfGE 86, 369, BStBl II 1992, 774) berufen. In seinem Beschluss in BVerfGE 54, 11, BStBl II 1980, 545 erachtete das BVerfG die unterschiedliche Besteuerung der Beamtenpensionen und der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung für die dortigen Streitjahre 1969 und 1970 sowie für die Folgezeit ausdrücklich noch für verfassungsgemäß. Im Hinblick auf die weitere Entwicklung appellierte es jedoch an den Gesetzgeber, eine Neuregelung in Angriff zu nehmen. In seinem Beschluss in BVerfGE 86, 369, BStBl II 1992, 774 bekräftigte das BVerfG, dass dem Gesetzgeber angesichts der sachlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, die einer derartig komplexen Neuregelung innewohnten, eine erhebliche Zeitspanne zuzubilligen sei, die noch nicht abgelaufen sei. Erst in seinem Urteil vom 6. März 2002  2 BvL 17/99 (BVerfGE 105, 73, BStBl II 2002, 618) erklärte das BVerfG die unterschiedliche Besteuerung der Beamtenpensionen und der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung seit dem Jahr 1996 als mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) unvereinbar und gab dem Gesetzgeber nun unter Fristsetzung auf, für die Zukunft ‑‑spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2005‑‑ eine Neuregelung zu treffen. Diesem Auftrag ist der Gesetzgeber durch das AltEinkG vom 5. Juli 2004 fristgerecht nachgekommen. Dass der Gesetzgeber angesichts der Regelung derartig komplexer Lebenssachverhalte eine umfassende, sich bis zum Jahr 2040 erstreckende Übergangsregelung in Gestalt eines Stufenplans zur Verwirklichung der nachgelagerten Besteuerung beschlossen hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. grundlegend Senatsurteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.b), zumal für den "Beginn" der Übergangsphase auf das Jahr 2005 abzustellen ist.

  8. dd) Mit dem Einwand der Kläger, die geänderte Besteuerung ihrer Renteneinkünfte verstoße gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes, hat sich der erkennende Senat bereits ausführlich beschäftigt und in der tatbestandlichen Rückanknüpfung (sog. unechte Rückwirkung) keinen Verfassungsverstoß gesehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in den Senatsurteilen in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567 sowie in BFHE 228, 326, BStBl II 2011, 579 (jeweils unter B.II.2.) verwiesen. Danach kam die Entscheidung des BVerfG in seinem Urteil in BVerfGE 105, 73, BStBl II 2002, 618 nach den Appellbeschlüssen in BVerfGE 54, 11, BStBl II 1980, 545 und BVerfGE 86, 369, BStBl II 1992, 774 nicht unerwartet, sondern war nur die folgerichtige Konsequenz seiner bisherigen Rechtsprechung.

  9. ee) Der Hinweis der Kläger, die Neuregelung verstoße in ihrem Fall gegen das Verbot der Doppelbesteuerung, rechtfertigt ebenfalls keine Zulassung der Revision. Zwar gibt es im Bereich der Forderung des BVerfG, dass "in jedem Fall" die steuerliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen aufeinander abzustimmen sind, damit eine doppelte Besteuerung vermieden wird (BVerfG-Urteil in BVerfGE 105, 73, BStBl II 2002, 618, unter D.II.), durchaus offene Fragen (vgl. hierzu z.B. Förster, Deutsches Steuerrecht 2009, 141, unter 4.). Die Kläger haben einen möglichen Verstoß gegen das Verbot der Doppelbesteuerung aber nicht substantiiert vorgetragen.

  10. b) Eine Revisionszulassung kommt schließlich auch nicht deshalb in Betracht, weil der Kläger als pensionierter Beamter mit seinen Versorgungsbezügen bereits jetzt in vollem Umfang der nachgelagerten Besteuerung unterliegt, während der Besteuerungsanteil für einen Rentner bei einem Rentenbeginn im Jahr 2008 lediglich 56 % beträgt. Insoweit hat der VI. Senat des BFH jüngst ebenfalls entschieden, dass die in der Übergangsphase fortbestehende Ungleichbehandlung in der Besteuerung der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge und der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung verfassungsgemäß ist (vgl. BFH-Urteil vom 7. Februar 2013 VI R 83/10, BFHE 240, 549).

  11. 3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

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