BFH VII. Senat
FGO § 115 Abs 2 Nr 1, BranntwMonG § 58a Abs 1, BranntwMonG § 58a Abs 4, BranntwMonG § 25, BranntwMonG § 33a Abs 1, FGO § 116 Abs 3 S 3
vorgehend Hessisches Finanzgericht , 18. September 2011, Az: 7 K 96/06
Leitsätze
1. NV: Antragsberechtigt nach § 58a Abs. 4 BranntwMonG ist der Betreiber einer landwirtschaftlichen Brennerei, der über das entsprechende Brennrecht verfügt, das mit dem Ausscheiden der Brennerei aus dem Branntweinmonopol aufgegeben wird.
2. NV: Ist eine Brennereianlage an den Inhaber eines Brennrechts verpachtet, steht der Ausgleichsbetrag nach § 58a Abs. 4 BranntwMonG nicht dem Verpächter der Brennereianlage, sondern dem Pächter zu, der die Brennereianlage im Rahmen einer landwirtschaftlichen Brennerei betreibt.
Tatbestand
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Inhaber einer eigenen Einzelbrennerei. Er war bis September 2003 mit einer Nutzfläche und einem Brennrecht Gesellschafter einer in der Rechtsform einer GbR betriebenen Kartoffelgemeinschaftsbrennerei (GbR I). Da der Kläger nur über ein einziges Brennereigut verfügt, vertrat die damalige Oberfinanzdirektion X (OFD) die Auffassung, die Mitgliedschaft des Klägers in der GbR I verstoße gegen § 3 der Brennereiordnung und § 25 Abs. 3 Nr. 1 des Branntweinmonopolgesetzes (BranntwMonG). Infolgedessen stellte sie mit Kontingentbescheid gegenüber der GbR I das Erlöschen des ihr zunächst zugeteilten Brennrechts in Höhe von 3 000 Hektoliter Alkohol fest (§ 38 Abs. 2 i.V.m. § 25 Abs. 3 Nr. 1 BranntwMonG). Einen Teil seines Grundbesitzes, auf dem er Kartoffeln anbaute, übertrug der Kläger mit notariellem Vertrag auf seinen Sohn, an den er auch seine Gesellschaftsanteile an der GbR I abtrat. Im Billigkeitswege wurde der GbR I nach Bestandskraft des Kontingentbescheids ein regelmäßiges Brennrecht in Höhe von 2 969,63 Hektoliter Alkohol zuerkannt.
Der Vater des Klägers hatte bereits im Jahre 1969 mit einer ebenfalls in der Rechtsform einer GbR betriebenen landwirtschaftlichen Gemeinschaftsbrennerei (GbR II) einen Pachtvertrag über eine von ihm auf einem bestimmten Grundstück zu errichtende Kartoffelbrennerei für die Dauer von elf Jahren abgeschlossen. Für diese Brennerei hatte die OFD 1970 einen Kontingentbescheid für ein regelmäßiges Brennrecht in Höhe von 1 500 Hektoliter Alkohol erteilt. Später wurde ein weiteres Brennrecht in gleicher Höhe übertragen, so dass die GbR II über ein Brennrecht in Höhe von 3 000 Hektoliter Alkohol verfügte. Im Jahr 1973 schloss der Vater des Klägers einen weiteren Pachtvertrag für die Dauer von zwölf Jahren mit der GbR I, die zu diesem Zeitpunkt zu einem landwirtschaftlichen Kartoffelbrennrecht gemäß § 33a BranntwMonG veranlagt worden war. In dieser Gesellschaft war der Kläger zunächst Mitgesellschafter gewesen.
Zum 30. September 2005 kündigten die GbR I und GbR II die Pachtverträge. Beide Gesellschaften waren zuvor auf ihren Antrag hin von der Ablieferungspflicht nach § 58a Abs. 4 BranntwMonG befreit worden. Der Beklagten und Beschwerdegegnerin (die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein ‑‑BMonV‑‑) teilte der Kläger mit, er sei nach Ablauf der Pachtverträge als Besitzer und Betreiber der beiden Brennereien mit der Befreiung von der Ablieferungspflicht nicht einverstanden. Die Befreiungsbescheide könnten für die beiden Gesellschaften nicht mehr gelten, denn diese seien keine Brennereibesitzer mehr. Infolgedessen stünde der Ausgleichsbetrag, der nach § 58a Abs. 4 Satz 1 BranntwMonG den von der Ablieferungspflicht befreiten landwirtschaftlichen Brennereien für das Ausscheiden aus dem Branntweinmonopol gewährt werde, ihm, dem Kläger, zu. Deshalb bitte er um Auszahlung dieser Beträge an ihn. Die BMonV lehnte den Antrag auf Auszahlung der festgesetzten Ausgleichsbeträge an den Kläger ab. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) urteilte, dem Kläger stünde kein Anspruch auf Auszahlung der Ausgleichsbeträge zu. Er sei an den beiden Gesellschaften, die bis zum Verlust der Brennrechte diese wahrgenommen hätten, nicht beteiligt, auch wenn er bzw. sein Vater Eigentümer der jeweiligen Brennereianlagen gewesen sei. Als bloßer Eigentümer der Anlagen habe der Kläger nicht zu einer landwirtschaftlichen Brennerei i.S. des § 58a Abs. 4 BranntwMonG gehört. Der Begriff der Brennerei könne nicht auf die eigentliche Brennereianlage beschränkt werden. Vielmehr sei der Begriff personenbezogen zu deuten, so dass ein Verpächter einer Brennerei nicht zugleich deren Betreiber sein könne. Im Übrigen habe der Kläger ausweislich der Pachtverträge lediglich die Brennereianlagen, nicht jedoch ein Brennrecht verpachtet. Inhaber der Brennrechte seien die jeweiligen Pächter gewesen, an die die BMonV auch die Kontingentbescheide gerichtet habe. Unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt könne der Kläger unter das gesetzliche Tatbestandsmerkmal "landwirtschaftliche Brennerei" fallen. Auch Sinn und Zweck der in § 58a BranntwMonG getroffenen Regelungen ‑‑nämlich die Subventionierung landwirtschaftlicher Gemeinschaftsbrennereien‑‑ stünden der Annahme entgegen, dass etwa der Eigentümer von Brennereianlagen einen Anspruch auf eine Abfindungszahlung oder einen Teil davon haben sollte. In Anbetracht der erzielten Pachtzinsen könne dem Argument des Klägers nicht gefolgt werden, er werde mit wertlosen Industrieruinen zurückgelassen. Ohne Einfluss auf die Entscheidung sei schließlich die Frage, was aus den den beiden Gesellschaften zugeteilten Brennrechten, die lediglich eine Berechnungsgröße darstellten, geworden sein könnte.
Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Grundsätzlich bedeutsam sei die Rechtsfrage, ob bei zeitweisem Auseinanderfallen von Eigentum an einer Brennerei und Besitz an der Brennerei, z.B. auf der Grundlage eines (beendeten) Pachtvertrages, im Falle des Antrages auf Befreiung der Brennerei von der Ablieferungspflicht für den in ihr hergestellten Alkohol und damit auf das Ausscheiden der Brennerei aus dem Branntweinmonopol gemäß § 58 Abs. 1 BranntwMonG die hierfür gemäß § 58a Abs. 4 BranntwMonG von der Bundesmonopolverwaltung zu leistenden Ausgleichszahlungen an den Eigentümer oder an den (ehemaligen) Besitzer der Brennerei zu zahlen sind, insbesondere, wenn die Zustimmung des Eigentümers der Brennerei für die Antragstellung nicht eingeholt worden ist.
Im Hinblick auf das Ausscheiden der landwirtschaftlichen Brennereien aus dem Branntweinmonopol sei mit einer Vielzahl von Anträgen nach § 58a Abs. 4 BranntwMonG zu rechnen. Bei seiner Entscheidung habe das FG § 33a Abs. 1 BranntwMonG a.F. übersehen, nach dem eine Brennerei aus Brennereieinrichtungen, den Brennereigütern und dem Brennrecht bestehe. Daraus erhelle, dass die Brennereianlagen untrennbare Bestandteile einer Brennerei seien. Auch nach dem Ausscheiden aus dem Monopol träfen den Eigentümer der Brennereianlagen steuerrechtliche Pflichten und Verwendungsbeschränkungen. Entgegen der Ansicht des FG stelle die Ausgleichszahlung keinen Ersatz für ein fortgefallenes Brennrecht, sondern einen Zuschuss in Form einer Betriebsbeihilfe zur Umstrukturierung des Unternehmens dar, das zu Investitionen in moderne, energieeffiziente Brennerei- und Rektifizierungsanlagen angehalten werden solle. Gemäß dieser Zielsetzung müssten die Ausgleichszahlungen an den Eigentümer der Anlage geleistet werden. In diese Richtung deute auch die Zustimmungspflicht des Eigentümers. Würde die Ausgleichszahlung allein dem Pächter gewährt, stelle dies einen verfassungswidrigen Eingriff in das Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes ‑‑GG‑‑) des Brennereieigentümers dar, denn die Nutzung seiner Anlage werde faktisch unmöglich gemacht. Schließlich zwinge der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG zumindest zu einer anteilmäßigen Berücksichtigung von Eigentümer und Brennereibetreiber.
Die BMonV ist der Beschwerde entgegengetreten. Unabhängig von den Festlegungen im jeweiligen Pachtvertrag stehe die Antragsbefugnis nach § 58a Abs. 4 BranntwMonG ausschließlich dem monopolrechtlichen Brennereibesitzer zu. Es sei Sache der Vertragsparteien, die Befugnis zur Antragstellung und die Vereinnahmung der Ausgleichszahlung näher zu regeln. Der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage komme keine grundsätzliche Bedeutung zu, denn sie könne sich nach den Erkenntnissen und statistischen Erhebungen der BMonV nur noch in 13 Fällen stellen. Bisher hätten die Betroffenen noch keine Ausgleichsanträge gestellt. Somit handele es sich beim Streitfall lediglich um einen Einzelfall. Im Übrigen hätte § 33a BranntwMonG a.F. nur für das Veranlagungsverfahren und nicht für den laufenden Betrieb einer Brennerei Bedeutung gehabt. Nur für den Fall der Verpachtung einer Brennerei zusammen mit einem Brennrecht sei die Zustimmung des Verpächters zur Befreiung von der Ablieferungspflicht erforderlich. Schließlich stelle die Ausgleichszahlung ein zeitlich befristetes Surrogat für den dauerhaften Verzicht auf die subventionierte Alkoholerzeugung im Rahmen eines regelmäßigen landwirtschaftlichen Brennrechts dar, das landwirtschaftlichen Familienbetrieben zugutekommen solle.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der vom Kläger aufgeworfenen Frage kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.
1. Einer Rechtsfrage kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie klärungsbedürftig ist. Das ist sie, wenn ihre Beantwortung zu Zweifeln Anlass gibt, so dass mehrere Lösungen vertretbar sind (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 28). An der zu fordernden Klärungsbedürftigkeit fehlt es jedoch, wenn sich die Beantwortung der Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG in seiner Entscheidung getan hat, wenn die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231, und vom 31. Mai 2000 X B 111/99, BFH/NV 2000, 1461). Darüber hinaus ist eine Rechtsfrage auch dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar oder vorgetragen sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH geboten erscheinen lassen (BFH-Beschluss vom 4. Mai 1999 IX B 38/99, BFHE 188, 395, BStBl II 1999, 587).
a) Nach § 58a Abs. 4 Satz 1 BranntwMonG erhalten landwirtschaftliche Brennereien, die nach § 58 Abs. 1 Satz 2 BranntwMonG von der Ablieferungspflicht befreit werden, für fünf Betriebsjahre pro Hektoliter regelmäßiges Brennrecht und Betriebsjahr einen Ausgleichsbetrag von 51,50 € je Hektoliter Alkohol. Dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift lässt sich entnehmen, dass ein Ausgleichsbetrag nur solchen Brennereien gewährt wird, denen vor ihrem Ausscheiden aus dem Branntweinmonopol auch ein Brennrecht zustand. An diese Rechtsposition hat der Gesetzgeber die dem Steuergläubiger auferlegte Ausgleichspflicht geknüpft. Nach den Feststellungen des FG, gegen die der Kläger keine Verfahrensrügen erhoben hat, hatte der Kläger lediglich Brennereianlagen ohne Brennrechte verpachtet.
Zwar ist der Beschwerde zuzugeben, dass ein Brennrecht nicht Vorbedingung für den Betrieb einer Brennerei ist (vgl. Lieven/ Hoppe, Gesetz über das Branntweinmonopol, S. 30 und § 34 BranntwMonG), doch bezieht sich die Regelung des § 58a Abs. 4 BranntwMonG nur auf landwirtschaftliche Brennereien i.S. des § 25 BranntwMonG, die über ein solches Recht verfügen. Eine Antragsberechtigung steht somit nur der Personen- und Sacheinheit zu, die die Voraussetzungen des § 25 BranntwMonG erfüllt und in der Lage ist, ablieferungspflichtigen Branntwein zu produzieren (Müller-Kemler, Zur Auslegung der § 58 Satz 2 und 58a BrMonG (n.F.), Die Branntweinwirtschaft 2000, S. 164). Nur solche Brennereien erhalten nach § 58a Abs. 4 Satz 1 BranntwMonG einen von der BMonV zu zahlenden Ausgleichsbetrag (§ 58a Abs. 4 Satz 2 BranntwMonG). Damit steht den Betreibern von landwirtschaftlichen Brennereien der Ausgleichsbetrag auch von Gesetzes wegen zu; sie sind Gläubiger des Zahlungsanspruchs.
b) Nicht hilfreich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis der Beschwerde auf § 33a Abs. 1 BranntwMonG a.F., der sich auf das Veranlagungsverfahren zur erstmaligen Zuerkennung eines Brennrechts bezieht und dem für die Auslegung des § 58a BranntwMonG nichts entnommen werden kann. Es liegt im Übrigen auf der Hand, dass die Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs vom Besitz einer Brennereianlage abhängt, denn ohne eine solche kann eine Brennerei nicht betrieben und ein Kontingent nicht ausgeschöpft werden. Wie bereits dargestellt, lässt sich der Begriff der landwirtschaftlichen Brennerei i.S. des § 58a Abs. 4 BranntwMonG jedoch nicht auf die bloße Brennereianlage ‑‑unabhängig von ihrer Einbindung in einen landwirtschaftlichen Betrieb und vom Bestehen eines Brennrechts‑‑ beschränken. Deshalb handelt es sich um vom Bestehen der Ausgleichspflicht und von der Bestimmung des Anspruchsberechtigten unabhängig zu beantwortende Fragen, ob der Eigentümer oder ein Pächter die Brennereianlage nutzt und ob im Innenverhältnis zwischen dem Verpächter und dem Pächter einer Brennereianlage eine abweichende Regelung in Bezug auf die Verteilung des Ausgleichsbetrags und die Befugnis zur Antragstellung nach § 58 Abs. 1 Satz 2 BranntwMonG getroffen werden kann bzw. getroffen worden ist.
2. Da die gesetzliche Regelung eindeutig ist, besteht auch für eine abweichende Auslegung nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes kein Raum. Nach den Materialien soll mit der Gewährung des Ausgleichsbetrags ein Anreiz zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Branntweinmonopol geschaffen werden (BTDrucks 14/1523, S. 200). Dies ist vor dem Hintergrund der durch die Aufhebung des Einfuhrmonopols erforderlich gewordenen Subventionierung des Monopols und der beihilferechtlichen Problemstellungen zu sehen (vgl. Verordnung (EU) Nr. 1234/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der im Rahmen des deutschen Branntweinmonopols gewährten Beihilfe, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 346/11). Seit 1976 hat sich das ursprünglich Gewinne erwirtschaftende Finanzmonopol zu einer subventionsbedürftigen Marktordnung für Agraralkohol gewandelt (Jarsombeck, Das geschrumpfte Branntweinmonopol und das Grundgesetz, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2001, 218; Jatzke, Ergänzbares Lexikon des Rechts, 6/480, S. 5). Daraus erhellt, dass der Gesetzgeber ‑‑insbesondere seit der Entlassung der gewerblichen Brennereien aus dem Monopol‑‑ bestrebt ist, den noch bis Ende 2017 für landwirtschaftliche Brennereien verbleibenden Subventionsbedarf zu senken. Diesem Ziel dient die Gewährung des in § 58a Abs. 4 BranntwMonG festgelegten Ausgleichsbetrags.
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist die Entscheidung des Gesetzgebers nicht zu beanstanden, als Empfänger des Ausgleichsbetrags den über ein entsprechendes Brennrecht verfügenden Betreiber einer landwirtschaftlichen Brennerei und nicht den Eigentümer und Verpächter einer verpachteten Brennereianlage zu bestimmen. Selbst wenn neben dem dargestellten Hauptmotiv die Entscheidung des Gesetzgebers zudem von dem Anliegen motiviert sein sollte, dem Betreiber der Anlage Geldmittel zur Modernisierung des Betriebes zur Verfügung zu stellen, um auf diese Weise eine Fortsetzung der Alkoholproduktion außerhalb des Monopols zu ermöglichen, zwingt dies nicht zu einer vom Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung abweichenden Auslegung, die im Streitfall die Grenzen einer noch als zulässig zu erachtenden richterlichen Rechtsfortbildung überschreiten würde.
3. Im Übrigen kann die bloße Behauptung der Beschwerde, die nationale Regelung verstoße gegen Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG, nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung führen (BFH-Beschluss vom 21. Februar 2002 XI B 39/01, BFH/NV 2002, 1035, m.w.N.). Wird die Verfassungswidrigkeit einer Norm geltend gemacht, muss der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift den behaupteten Verfassungsverstoß im Einzelnen darlegen. Erforderlich ist hierzu eine substantiierte, an den Vorgaben des GG sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) orientierte rechtliche Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil (BFH-Beschlüsse vom 26. September 2002 VII B 270/01, BFH/NV 2003, 480, und vom 3. April 2001 VI B 224/99, BFH/NV 2001, 1138). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht, denn sie setzt sich mit der Rechtsprechung des BVerfG zur Ausprägung des Eigentumschutzes und des Gleichheitssatzes im Steuerrecht nicht hinreichend auseinander. Vielmehr wird der Verfassungsverstoß lediglich behauptet.