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auf der Richterbank liegen Barett und Arbeitsmappe, dahinter ein Richterstuhl, auf dem eine Robe hängt

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Beschluss vom 08. Juli 2013, IX B 19/13

Nichtzulassungsbeschwerde

BFH IX. Senat

FGO § 115 Abs 2 Nr 1

vorgehend Hessisches Finanzgericht , 13. December 2012, Az: 8 K 1705/12

Leitsätze

1. NV: Angriffe gegen die sachliche Richtigkeit der Entscheidung des Finanzgerichts im Einzelfall können die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.

2. NV: Wird das Urteil des FG kumulativ begründet, so muss wegen jeder der Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden und vorliegen, um eine Revisionszulassung zu rechtfertigen.

Gründe

  1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

  2. Die Sache ist nicht grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Der Kläger und Beschwerdeführer wendet sich vielmehr gegen die Beurteilung der Mitwirkungspflicht i.S. von § 90 Abs. 1 der Abgabenordnung im streitigen Einzelfall. Es handelt sich insoweit nicht um eine im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage.

  3. Im Übrigen stützt das Finanzgericht seine Entscheidung kumulativ auf den klägerischen Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens. Insoweit sind keinerlei Revisionsgründe dargelegt.

  4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2  2. Halbsatz FGO abgesehen.

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