BFH IX. Senat
EStG § 6 Abs 1 Nr 1a, EStG § 6 Abs 1 Nr 1a, EStG VZ 2008 , EStG VZ 2009 , EStG VZ 2010
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht , 19. November 2012, Az: 12 K 173/12
Leitsätze
NV: Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Gebäudes sind ‑‑unabhängig davon, ob sie auf jährlich üblicherweise anfallenden Erhaltungsarbeiten beruhen‑‑ nicht als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar, wenn sie im Rahmen einheitlich zu würdigender Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen anfallen.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑) ist schon nicht schlüssig dargelegt. Die Kläger halten die Rechtsfrage für klärungsbedürftig, "ob zu den Herstellungskosten eines Gebäudes i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch Aufwendungen gehören, bei denen es sich nicht um Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen handelt, die aber im Rahmen einer einheitlichen Gesamtmaßnahme anfallen, oder ob die Abgrenzung ‑‑auch‑‑ über die Regelungen der Feststellungslast zu erfolgen hat". Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jedoch mit Urteil vom 25. August 2009 IX R 20/08 (BFHE 226, 256, BStBl II 2010, 125) entschieden, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Gebäudes ‑‑unabhängig davon, ob sie auf jährlich üblicherweise anfallenden Erhaltungsarbeiten beruhen‑‑ nicht als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar sind, wenn sie im Rahmen einheitlich zu würdigender Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen anfallen. Alle Aufwendungen im Rahmen einer umfassenden Instandsetzung und Modernisierung stellen insgesamt Herstellungskosten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1 a EStG dar. Insoweit ist die aufgeworfene Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig.
Soweit es den Klägern darum geht, dass Aufwendungen für Entsorgung nicht von der genannten Rechtsprechung betroffen wären, rügen sie der Sache nach lediglich die materiell-rechtliche Unrichtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung. Sie legen insbesondere nicht eine etwaige Klärungsbedürftigkeit im Interesse der Allgemeinheit dar. Auch eine Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur erfolgt nicht.
Aus den genannten Gründen kommt auch eine Revisionszulassung wegen einer ‑‑von den Klägern nicht näher dargelegten‑‑ Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung nicht in Betracht (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.