BFH VIII. Senat
FGO § 115 Abs 2 Nr 1, EStG § 9, EStG VZ 2005 , EStG § 33, FGO § 76 Abs 2
vorgehend FG Düsseldorf, 11. October 2011, Az: 7 K 966/09 E
Leitsätze
1. NV: Der Hinweis auf die neue Rechtsprechung des BFH zum generellen Abzug von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung ist mangels Klärungsfähigkeit nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Sache zu belegen, wenn ‑‑die Anerkennung sämtlicher Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung unterstellt‑‑ angesichts der zumutbaren Eigenbelastung des Klägers sich keine steuerliche Auswirkung ergeben würde.
2. NV: Das FG ist nicht verpflichtet, die Beteiligten zu einer Substantiierung ihres Sachvortrags zu veranlassen, wenn die rechtliche Bedeutung der vorzutragenden Tatsachen für den Ausgang des Klageverfahrens auf der Hand liegt. Das gilt insbesondere dann, wenn der Kläger steuerlich bzw. anwaltlich beraten und im Prozess entsprechend vertreten war.
Gründe
1. Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht, denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.
a) Entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Das Finanzgericht (FG) ist bei seiner Entscheidung hinsichtlich der steuerrechtlichen Qualifikation der von den Klägern geltend gemachten Prozesskosten ausdrücklich von der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dieser Problematik ausgegangen und hat diese seiner Entscheidung zu Grunde gelegt. Demgemäß könnte allenfalls eine fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze auf die Besonderheiten des Streitfalles vorliegen. Das reicht aber grundsätzlich für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht aus.
Eine unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall könnte allenfalls dann zur Zulassung der Revision führen, wenn dieser Fehler von erheblichem Gewicht und zudem geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen oder aber, wenn die Entscheidung des FG objektiv willkürlich ist (vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 202, 204 f.; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 68). Dafür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Rügen richten sich im Ergebnis gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung. Die Zulassung der Revision kann damit nicht erreicht werden.
b) Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird mit der Beschwerdeschrift nicht ausreichend dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Entwicklung und Handhabung des Rechts betrifft (ständige Rechtsprechung zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F., vgl. die Nachweise bei Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 23 ff., m.w.N.; BFH-Beschluss vom 31. Mai 2000 IV B 55/99, juris). Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Diese Voraussetzungen müssen in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Hierzu genügt die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht. Vielmehr muss die Beschwerde konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Januar 2005 VIII B 18/02, BFH/NV 2005, 1212, m.w.N., ständige Rechtsprechung). Insbesondere sind Ausführungen erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist (ständige Rechtsprechung, s. z.B. BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Der Hinweis der Kläger auf die neue Rechtsprechung des BFH zum generellen steuerlichen Abzug von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung ist ebenfalls nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Sache zu belegen. Wie vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) unwidersprochen vorgetragen, fehlt es bereits deshalb an der Klärungsbedürftigkeit, weil ‑‑die Anerkennung sämtlicher Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung unterstellt‑‑ angesichts der zumutbaren Eigenbelastung der Kläger sich keine steuerliche Auswirkung ergeben würde.
c) Hinsichtlich der Rüge, das FG habe seine Hinweispflicht verletzt, nimmt der Senat auf die ständige Rechtsprechung des BFH Bezug, nach der § 76 Abs. 2 FGO das FG nicht verpflichtet, die Beteiligten zu einer Substantiierung ihres Sachvortrags zu veranlassen, wenn die rechtliche Bedeutung der vorzutragenden Tatsachen für den Ausgang des Klageverfahrens auf der Hand liegt (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 4. August 1999 VIII B 51/98, BFH/NV 2000, 204). Das gilt im Streitfall insbesondere auch deshalb, weil der Kläger selbst Rechtsanwalt ist und sich selbst sowie die Klägerin im Prozess vertritt (vgl. BFH-Beschluss vom 4. August 1999 VIII B 51/98, BFH/NV 2000, 204).
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).