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Beschluss vom 15. April 2013, IX B 169/12

NZB: Divergenz; fehlerhafte Rechtsanwendung

BFH IX. Senat

FGO § 76 Abs 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 116 Abs 3 S 3, EStG § 21

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 15. August 2012, Az: 4 K 2178/10

Leitsätze

1. NV: Zur Darlegung einer Divergenz sind die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung und einer möglichen Divergenzentscheidung so herauszuarbeiten und gegenüberzustellen, dass eine Abweichung im Grundsätzlichen erkennbar wird.

2. NV: Gehen die Kläger von einer anderen "Bewertung der Mietverhältnisse" aus und setzen ihre eigene Tatsachen- und Beweiswürdigung und Rechtsansicht anstelle der des FG, rügen sie ‑‑jenseits von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO‑‑ dessen fehlerhafte Rechtsanwendung, also materiell-rechtliche Fehler; damit kann aber die Zulassung der Revision jenseits von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht erreicht werden.

Gründe

  1. Die Beschwerde ist unzulässig; denn ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Im Übrigen liegen die ‑‑soweit erkennbar‑‑ geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vor.

  2. a) Die rechtskundig vertretenen Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) nicht hinreichend dargelegt. So sind die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung und einer möglichen ‑‑hier aber nicht genannten‑‑ Divergenzentscheidung nicht so herausgearbeitet und gegenübergestellt worden, dass eine Abweichung im Grundsätzlichen erkennbar wird (vgl. BFH-Beschluss vom 23. August 2011 IX B 63/11, BFH/NV 2012, 53, unter 2.).

  3. Die nur pauschal gerügte Divergenz liegt zudem nicht vor.

  4. b) Auch der gerügte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) wurde mangels hinreichender Angaben und Ausführungen (zu den Anforderungen: z.B. BFH-Beschluss vom 28. Juli 2004 IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43) nicht annähernd i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargetan. So ist nicht dargelegt, weshalb sich auf der Grundlage des maßgebenden materiell-rechtlichen Standpunktes des Finanzgerichts (FG) eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes hätte aufdrängen müssen und welches Ergebnis die unterlassene Sachaufklärung nach Ansicht des Klägers erbracht hätte.

  5. Schließlich sind Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nur Verstöße des FG gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts, nicht aber solche der Finanzbehörden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. Februar 2010 IX B 153/09, BFH/NV 2010, 922; vom 13. Januar 2010 IX B 109/09, BFH/NV 2010, 917). Es reicht deshalb nicht, wenn pauschal ein angeblich "eklatanter Verstoß" gegen die "Grundsätze von Steuergerechtigkeit und Einheitlichkeit der Besteuerung" durch den Beklagten gerügt wird.

  6. c) Letztlich gehen die Kläger von einer anderen "Bewertung der Mietverhältnisse" aus und setzen ihre eigene Tatsachen- und Beweiswürdigung und Rechtsansicht anstelle der des FG; insofern rügen sie eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG, also materiell-rechtliche Fehler; damit kann aber die Zulassung der Revision jenseits von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. Februar 2009 IX B 138/08, unter 3., juris; vom 24. Juli 2012 IX B 173/11, BFH/NV 2012, 1784, unter 1.c). Das gilt ‑‑angesichts des Grundsatzes der Abschnittsbesteuerung (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Juni 2010 IX B 233/09, BFH/NV 2010, 1824, m.w.N.)‑‑ auch für den Einwand, der Mietvertrag sei bei der Umsatzsteuer-Sonderprüfung und der Betriebsprüfung (angeblich) eingehend geprüft worden.

  7. Im Übrigen ist das FG im Rahmen seiner Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass das Mietverhältnis zwischen dem Kläger und seiner Tochter nicht tatsächlich durchgeführt wurde und auch der abgeschlossene Mietvertrag dem sog. "Drittvergleich" nicht standhalte. Diese Würdigung ist anhand der gegebenen Umstände möglich, sie wäre auch revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

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