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Beschluss vom 07. März 2013, IX B 96/12

NZB: Mietverhältnis zwischen nahen Angehörigen; Abschnittsbesteuerung, Einzelfallumstände; fehlerhafte Rechtsanwendung

BFH IX. Senat

FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, FGO § 118 Abs 2, EStG § 12

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 22. May 2012, Az: 14 K 14173/08

Leitsätze

1. NV: Fragen der tatsächlichen Durchführung und der Fremdüblichkeit eines Mietverhältnisses zwischen nahen Angehörigen sind angesichts der als Tatfrage zu beurteilenden ‑‑regelmäßig nicht klärungsbedürftigen‑‑ Umstände des Einzelfalls nicht grundsätzlich bedeutsam.

2. NV: Dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung steht nicht entgegen, dass auch Tatsachen außerhalb der Streitjahre nach dem Maßstab des Fremdvergleichs im Rahmen der Gesamtwürdigung für das Streitjahr berücksichtigt werden können.

3. NV: Setzt der Kläger seine eigene Rechtsauffassung anstelle der des FG und rügt ‑‑einschließlich eines Verstoßes gegen Denkgesetze‑‑ die danach (vermeintlich) unzutreffende Tatsachenwürdigung und fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen, also materiell rechtliche Fehler in der Rechtsanwendung, kann damit die Zulassung der Revision nicht erreicht werden.

Gründe

  1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

  2. 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die (unter II.1. und II.2.a der Beschwerdebegründung) aufgeworfenen Fragen, ob ein in den beiden Vorjahren nicht durchgeführtes, im Streitjahr aber durchgeführtes Mietverhältnis (zwischen nahen Angehörigen) auch insgesamt nicht tatsächlich durchgeführt ist und ob ein solches Mietverhältnis damit auch im Streitjahr dem Fremdvergleich nicht standhält, sind angesichts der als Tatfrage (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) zu beurteilenden ‑‑regelmäßig nicht klärungsbedürftigen‑‑ Umstände des Einzelfalles nicht grundsätzlich bedeutsam (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 28. April 2005 IX B 189/04, BFH/NV 2005, 1363; vom 3. Februar 2012 IX B 126/11, BFH/NV 2012, 741). Das Finanzgericht (FG) hat die besonderen Umstände des Streitfalles (auch die zu II.2.d) in seinem Urteil (S. 7 bis 9) angesprochen, ist aber im Rahmen seiner Gesamtwürdigung zu einem anderen Ergebnis als der Kläger gelangt. Eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  1. Alt. FGO) ist nicht erforderlich.

  3. Der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung steht ebenso nicht entgegen, weil ‑‑wie der Kläger selbst vorträgt‑‑ auch Tatsachen außerhalb der Streitjahre nach dem Maßstab des Fremdvergleichs im Rahmen der Gesamtwürdigung für das Streitjahr berücksichtigt werden können (vgl. BFH-Urteil vom 3. März 2004 X R 12/02, BFHE 205, 451, BStBl II 2004, 722, unter II.2.; BFH-Beschluss vom 12. Januar 2001 IX B 116/00, BFH/NV 2001, 778; Schmidt/Heinicke, EStG, 31. Aufl., § 2 Rz 69).

  4. 2. Auch ist eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alt. FGO) nicht erforderlich. Eine Divergenz liegt nur vor, wenn das FG bei einem gleich oder ähnlich gelagerten Sachverhalt in einer bestimmten entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der ‑‑dieselbe Rechtsfrage betreffenden‑‑ Rechtsauffassung eines anderen Gerichts abweicht, also eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen vorliegt (z.B. BFH-Beschluss vom 14. Oktober 2009 IX B 105/09, BFH/NV 2010, 443, m.w.N.).

  5. Im Streitfall ist angesichts der Maßgeblichkeit der Umstände des Einzelfalles (Beurteilung eines Mietverhältnisses zwischen nahen Angehörigen) eine solche Abweichung des FG-Urteils von den vom Kläger aufgezählten BFH-Urteilen vom 3. Februar 1998 IX R 38/96 (BFHE 185, 379, BStBl II 1998, 539), vom 17. Dezember 2003 IX R 60/98 (BFHE 204, 485, BStBl II 2004, 646) sowie vom 27. März 1987 III R 175/82 (BFH/NV 1988, 21) und vom 15. Oktober 2002 IX R 46/01 (BFHE 200, 372, BStBl II 2003, 243) nicht gegeben. Denn vom FG wird das Nebeneinander von dinglichem und obligatorischem Nutzungsrecht weder als Gestaltungsmissbrauch noch auch die Zwischenfinanzierung durch eine Bank als allein entscheidend angesehen; auch beurteilt das FG die mietenden Eltern ‑‑anders als in BFH/NV 1988, 21‑‑ als Quasi-Eigentümer, weil sie neben den Anschaffungskosten, den Modernisierungs- und Ausbaukosten, "(größtenteils) den laufenden Kosten" und über die Mietzahlungen auch die Finanzierungskosten des Klägers getragen haben. Danach ist das FG auf der Basis der einschlägigen BFH-Rechtsprechung unter Berücksichtigung "der Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten" einschließlich der Handhabung in den beiden Vorjahren zu dem Ergebnis gelangt, dass das Mietverhältnis zwischen dem Kläger (als Vermieter) und seinen Eltern (als Mieter) mangels tatsächlicher Durchführung und fehlender Fremdüblichkeit steuerrechtlich nicht anzuerkennen ist. Eine solche Gesamtwürdigung ist zumindest möglich und wäre revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

  6. 3. Im Kern setzt der Kläger seine eigene Rechtsauffassung anstelle der des FG und rügt ‑‑einschließlich eines Verstoßes gegen Denkgesetze (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Dezember 2006 IX B 139/05, BFH/NV 2007, 1084; vom 1. Februar 2012 VI B 71/11, BFH/NV 2012, 767)‑‑ die danach (vermeintlich) unzutreffende Tatsachenwürdigung und fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen, also materiell-rechtliche Fehler in der Rechtsanwendung; damit kann aber die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. September 2009 IX B 84/09, BFH/NV 2010, 395; in BFH/NV 2012, 741; vom 20. September 2012 IX B 174/11, BFH/NV 2013, 68).

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