BFH III. Senat
FGO § 56 Abs 1, FGO § 62 Abs 4, FGO § 142 Abs 1, ZPO § 117 Abs 2 S 1
Leitsätze
1. NV: PKH-Anträge unterliegen nicht dem vor dem BFH grundsätzlichen geltenden Vertretungszwang.
2. NV: Hat ein Beteiligter die für die Einlegung eines Rechtsmittels geltende Frist versäumt, weil er wegen Mittellosigkeit keinen Prozessbevollmächtigten beauftragen kann, kann ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Er ist jedoch nur dann ohne Verschulden an der Fristwahrung gehindert, wenn er noch innerhalb der Rechtsmittelfrist alle Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH schafft, insbesondere die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einreicht.
3. NV: Die Unkenntnis dieser Grundsätze kann keine Wiedereinsetzung rechtfertigen, da es dem Beteiligten zuzumuten ist, sich beim Prozessgericht über die formalen Erfordernisse der Stellung eines wirksamen PKH-Antrags zu erkundigen.
Gründe
1. Der Senat wertet die als Nichtzulassungsbeschwerde bezeichnete Eingabe des Klägers und Antragstellers (Antragsteller) vom 19. Oktober 2012 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine noch zu erhebende Nichtzulassungsbeschwerde.
Dies gebietet der Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung, weil eine Auslegung als Nichtzulassungsbeschwerde zur Unzulässigkeit dieses ‑‑nicht von einem Prozessbevollmächtigten eingelegten‑‑ Rechtsmittels und zur Kostenpflicht des Antragstellers führen würde (vgl. zu einer solchen Auslegung auch Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑vom 28. September 2005 X S 15/05 (PKH), BFH/NV 2005, 2249; vom 25. Juli 2012 X S 14/12 (PKH), BFH/NV 2012, 1821).
2. Der solchermaßen ausgelegte Antrag ist zulässig. Insbesondere konnte er durch den nicht postulationsfähigen Antragsteller selbst auch ohne Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten wirksam gestellt werden. Denn für PKH-Anträge gilt der in § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) angeordnete Vertretungszwang nicht (BFH-Beschluss vom 16. September 2010 XI S 18/10 (PKH), BFH/NV 2010, 2295).
3. Der PKH-Antrag ist allerdings nicht begründet.
a) Gemäß § 142 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) setzt die Bewilligung von PKH u.a. voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es hier, weil die noch zu erhebende Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig wäre.
b) Die Unzulässigkeit folgt nicht schon daraus, dass die in § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO angeordnete Monatsfrist für die wirksame Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde versäumt worden ist. Denn einem Beteiligten, der wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, ein dem Vertretungszwang unterliegendes Rechtsmittel wirksam zu erheben, kann gemäß § 56 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
c) Die Wiedereinsetzung setzt jedoch voraus, dass der Antragsteller noch innerhalb der Rechtsmittelfrist alles ihm Zumutbare unternimmt, um das in seiner Mittellosigkeit liegende Hindernis für die Fristwahrung zu beheben. Insbesondere muss er innerhalb der Monatsfrist alle Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH schaffen. Hierzu gehört es auch, dem PKH-Antrag die nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 2249, unter II.2.b).
Vorliegend ist das finanzgerichtliche Urteil dem Antragsteller am 19. September 2012 zugestellt worden; die Eingabe des Antragstellers ging am 19. Oktober 2012 beim BFH ein. Die Senatsgeschäftsstelle hat den Antragsteller mit Schreiben vom 21. November 2012 auf die Anforderungen an einen zur Gewährung von Wiedereinsetzung führenden PKH-Antrag, insbesondere auf das Erfordernis der fristgerechten Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, hingewiesen und dem Schreiben außerdem das Formular i.S. des § 117 Abs. 4 ZPO nebst Hinweisblatt beigefügt. Der Antragsteller hat hierauf erst mit Schriftsatz vom 17. April 2013 reagiert und den ausgefüllten Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Gründe für die Fristversäumnis hat er nicht genannt.
Vor diesem Hintergrund erscheint es als ausgeschlossen, dass dem Antragsteller hinsichtlich der versäumten Frist für die Einlegung der Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte. Auch eine etwaige Rechtsunkenntnis ‑‑zu der der Antragsteller im Übrigen nichts vorgetragen hat‑‑ würde ihn nicht entschuldigen, da es ihm zuzumuten gewesen wäre, sich beim Prozessgericht über die formalen Erfordernisse zu erkundigen, die für die Stellung eines wirksamen und die Versäumung der Beschwerdefrist heilenden PKH-Antrags gelten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. April 1997 VII S 6/97, BFH/NV 1997, 800, und in BFH/NV 2005, 2249, unter II.2.b).
Da die noch zu erhebende Nichtzulassungsbeschwerde mangels eines Wiedereinsetzungsgrundes unzulässig wäre, kann für dieses Rechtsmittel keine PKH gewährt werden.
4. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.