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auf der Richterbank liegen Barett und Arbeitsmappe, dahinter ein Richterstuhl, auf dem eine Robe hängt

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Beschluss vom 17. April 2013, VII B 41/12

Die Prüfung nach dem SchwarzArbG ist keine Außenprüfung i.S. der AO

BFH VII. Senat

SchwarzArbG § 2 Abs 1, AO §§ 193ff, AO §§ 210ff, AO § 193, AO § 210

vorgehend FG Düsseldorf, 29. January 2012, Az: 4 K 2256/11 Z

Leitsätze

1. NV: Rechtsgrundlage der Prüfung der Erfüllung steuerlicher Pflichten nach dem SchwarzArbG ist allein auf § 2 Abs. 1 SchwarzArbG. Die Vorschriften über die Außenprüfung in §§ 193 ff. AO oder die Nachschau in §§ 210 ff. AO sind nicht anwendbar.   

2. NV: Besondere Anforderungen an die Prüfungsanordnung stellt § 2 Abs. 1 SchwarzArbG nicht.   

3. NV: Die Rechtsfragen sind durch Urteil vom 23. Oktober 2012 VII R 41/10, BFHE 239, 10 geklärt.

Gründe

  1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine Prüfung nach § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) einer Außenprüfung nach §§ 193 ff. der Abgabenordnung (AO) entspricht und § 196 AO entsprechend anzuwenden ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Denn sie ist durch Urteil des erkennenden Senats vom 23. Oktober 2012 VII R 41/10 (BFHE 239, 10) geklärt. Danach richtet sich die Prüfung zweifelsfrei nicht nach den Vorschriften über die Außenprüfung (§§ 193 ff. AO) oder denen über die Nachschau (§§ 210 ff. AO), sondern beruht allein auf § 2 Abs. 1 SchwarzArbG. Besondere Anforderungen an die Prüfungsanordnung stellt das Gesetz nicht. Unschädlich ist danach, dass sich die Prüfung unmittelbar an die Aushändigung der Prüfungsanordnung anschließt. Ermittlungen zur Feststellung von Schwarzarbeit wären aussichtslos, würden sie vorher angekündigt.

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