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auf der Richterbank liegen Barett und Arbeitsmappe, dahinter ein Richterstuhl, auf dem eine Robe hängt

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Beschluss vom 09. April 2013, IX B 16/13

Kein Überschreiten des Klageantrags

BFH IX. Senat

FGO § 92 Abs 3, FGO § 94, FGO § 96 Abs 1 S 1, FGO § 96 Abs 1 S 2, ZPO § 164

vorgehend FG Köln, 27. November 2012, Az: 10 K 3432/10

Leitsätze

1. NV: Hat der Kläger einen im Verlauf des finanzgerichtlichen Verfahrens hilfsweise gestellten Antrag in der mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten, ist allein der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag maßgebend .  

2. NV: Das FG darf über das zuletzt in der mündlichen Verhandlung eingegrenzte Klagebegehren nicht hinausgehen .

Gründe

  1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügten Verfahrensverstöße liegen nicht vor.

  2. Das Finanzgericht (FG) hat § 96 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht verletzt. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen. Zwar hatte der Kläger im Verlauf des finanzgerichtlichen Verfahrens "höchst hilfsweise" einen weiteren Antrag ‑‑zur Berücksichtigung von geleisteten Vorsteuerbeträgen als Werbungskosten‑‑ gestellt, in der mündlichen Verhandlung hat er jedoch ‑‑ausweislich der Niederschrift‑‑ ausdrücklich einen bezifferten Klageantrag gestellt und seinen "Hilfsantrag" mithin nicht aufrechterhalten. Einwände gegen die Richtigkeit der Niederschrift wurden nicht erhoben (§ 94 FGO i.V.m. § 164 der Zivilprozessordnung). Maßgebend ist damit allein der Antrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung (vgl. § 92 Abs. 3 FGO; s. auch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. Juni 1994 IX R 36/89, BFH/NV 1995, 218; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler ‑‑HHSp‑‑, § 96 FGO Rz 182). Das FG durfte insoweit über das zuletzt in der mündlichen Verhandlung eingegrenzte Klagebegehren nicht hinausgehen (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO; s. Schallmoser in HHSp, § 92 FGO Rz 59).

  3. Der sinngemäß gerügte Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO liegt nicht bereits deshalb vor, weil das FG den ihm vorliegenden Akteninhalt nicht entsprechend den klägerischen Vorstellungen gewürdigt hat.

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