BFH VIII. Senat
EStG § 20 Abs 1 Nr 7, FGO § 115 Abs 2
vorgehend FG Nürnberg, 07. October 2012, Az: 3 K 668/12
Leitsätze
1. NV: Es ist höchstrichterlich geklärt, dass der vor Eintritt des Erbfalls erklärte Erbverzicht und/oder Pflichtteilsverzicht ein erbrechtlicher ‑‑bürgerlich-rechtlich wie steuerrechtlich unentgeltlicher‑‑ Vertrag ist, welcher der Regulierung der Vermögensnachfolge dienen soll und nicht der Einkommensteuer unterliegt .
2. NV: Ob Zahlungen aufgrund eines solchen Vertrages einen Zinsanteil enthalten, ist eine Frage des Einzelfalls und daran zu messen, ob der Zahlung eine Kapitalüberlassung gegen Entgelt i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zugrunde liegt .
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Entgegen der Auffassung des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt ‑‑FA‑‑) hat die Beschwerdebegründung weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen noch deutlich gemacht, dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich ist.
Mit Entscheidungen vom 20. November 2012 VIII R 57/10 (juris) und vom 9. Februar 2010 VIII R 43/06 (BFHE 229, 104, BStBl II 2010, 818) ist höchstrichterlich geklärt, dass der vor Eintritt des Erbfalls erklärte Erb- und/oder Pflichtteilsverzicht ein erbrechtlicher ‑‑bürgerlich-rechtlich wie steuerrechtlich unentgeltlicher‑‑ Vertrag ist, welcher der Regulierung der Vermögensnachfolge dienen soll und nicht der Einkommensteuer unterliegt. Ob Zahlungen aufgrund eines solchen Vertrages einen Zinsanteil enthalten, ist eine Frage des Einzelfalls und daran zu messen, ob der Zahlung eine Kapitalüberlassung gegen Entgelt i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zugrunde liegt. Das Finanzgericht (FG) hat seine Entscheidung auf der Grundlage der vorzitierten Rechtsprechung getroffen und ist nach Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu dem Schluss gekommen, eine Kapitalüberlassung gegen Entgelt i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG sei nicht gegeben. Wenn das FA sich gegen diese Auffassung des FG wendet, erhebt es im Ergebnis Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Ein Revisionszulassungsgrund wird damit nicht dargelegt, denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten.
Auf die ferner mit der Beschwerdeschrift für grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, ob die Ertragsbesteuerung für den Fall zurücktreten muss, dass tatbestandlich ein und derselbe Vorgang sowohl der Einkommensteuer als auch der Schenkungssteuer unterliegt, kommt es daher nicht an. Denn ist das Urteil des FG ‑‑wie hier‑‑ auf mehrere Begründungen gestützt, von denen jede für sich allein das Entscheidungsergebnis trägt, so muss mit der Beschwerde für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) schlüssig dargelegt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 5. November 1998 VIII B 18/98, BFH/NV 1999, 513; vom 12. Mai 2000 IV B 74/99, BFH/NV 2000, 1133; vom 16. Juli 2001 V B 44/01, BFH/NV 2001, 1620; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 28). Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerde ‑‑wie vorstehend dargelegt‑‑ nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.