BFH X. Senat
EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa S 7, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, EStG VZ 2007
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg , 06. July 2011, Az: 3 K 5640/08
Leitsätze
1. NV: Regelmäßige Rentenanpassungen führen nicht zur Erhöhung des steuerfreien Teils der Rente.
2. NV: Für Renten, die vor dem Jahr 2005 erstmals bezogen worden sind, bilden die Rentenbezüge des Jahres 2005 den maßgeblichen Jahresbetrag.
Tatbestand
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist 1934 geboren und bezieht seit dem 1. April 1994 Altersrente. In den Jahren 2005 und 2006 erklärte sie eine Rente von 20.514 €. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt ‑‑FA‑‑) behandelte in beiden Jahren jeweils einen Betrag von 10.257 € als steuerfrei.
Für das Streitjahr 2007 erklärte die Klägerin eine Rente in Höhe von 20.569 €, da diese sich zum 1. Juli 2007 um monatlich 9,16 € erhöht habe. Das FA sah nur einen Betrag von 10.257 € als steuerfrei an und unterwarf den Restbetrag von 10.312 € der Einkommensteuer.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Erhöhung der Rente auf einer regelmäßigen Anpassung beruhe, und, da vor 2005 begonnen, für die Besteuerung allein der Jahresbetrag aus 2005 zugrunde zu legen sei. Die Erhöhung bleibe als regelmäßige Anpassung außer Betracht.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 123 abgedruckten Gründen als unbegründet ab.
Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde verlangt die Klägerin die Zulassung der Revision aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts.
Das FA tritt der Nichtzulassungsbeschwerde entgegen.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin benannten Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen ‑‑bei Bedenken in Bezug auf die Erfüllung der Darlegungsanforderungen aus § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO‑‑ jedenfalls der Sache nach nicht vor.
1. Macht ein Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO geltend, so hat er zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen. Dafür ist erforderlich, dass er die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hinreichend konkretisiert; nicht ausreichend ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt (Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 116 FGO Rz 171). Des Weiteren muss die Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darlegen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Dazu muss ausgeführt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchem Grunde die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 22. März 2011 X B 151/10, BFH/NV 2011, 1165; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 32, 35, m.w.N.). Insbesondere muss sich der Beschwerdeführer auch mit der bereits vorhandenen Rechtsprechung auseinandersetzen und substantiiert darlegen, weshalb nach seiner Ansicht diese Rechtsprechung keine Klärung herbeigeführt habe (vgl. nur Senatsbeschluss vom 17. März 2010 X B 10/10, BFH/NV 2012, 953, m.w.N.).
Mit der bereits vorhandenen Rechtsprechung, hier dem auch vom FG zitierten Senatsurteil vom 26. November 2008 X R 15/07 (BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710) hat sich die Klägerin nicht auseinandergesetzt. Anders als von Klägerseite dargestellt, ist in dieser Entscheidung unter II.3.b aa auch ausdrücklich dargelegt worden, dass regelmäßige Rentenanpassungen ‑‑wie im vorliegenden Fall‑‑ nicht zu einer Erhöhung des steuerfreien Teils der Rente (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 7 des Einkommensteuergesetzes) führen, so dass spätere reguläre Rentenerhöhungen uneingeschränkt der Besteuerung unterworfen werden. Weiter hat der Senat ausgeführt, dass als Ergebnis einer teleologischen Reduktion der erste ganzjährige Rentenbezug unter dem neuen Regime des Alterseinkünftegesetzes zugrunde gelegt werde, so dass die Rentenbezüge des Jahres 2005 ‑‑wie im Fall der Klägerin‑‑ den maßgeblichen Jahresbetrag bildeten. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Weiterer Klärung bedarf es nicht.
2. Aus denselben Gründen kommt die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts nicht in Frage (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 38).
3. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.