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auf der Richterbank liegen Barett und Arbeitsmappe, dahinter ein Richterstuhl, auf dem eine Robe hängt

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Beschluss vom 21. November 2012, X B 27/11

Ergänzung und Berichtigung eines BFH-Beschlusses

BFH X. Senat

FGO § 108, FGO § 109

vorgehend BFH , 29. August 2012, Az: X B 27/11

Leitsätze

1. NV: Hinsichtlich eines Beschlusses, mit dem der BFH die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen hat, finden weder Tatbestandsergänzung noch Tatbestandsberichtigung statt, da ein Rechtsmittel hiergegen nicht gegeben ist.  

2. NV: Das Verfahren betreffend die Tatbestandsergänzung und die Tatbestandsberichtigung gehört zum Hauptverfahren. Der Beschluss hierüber ergeht kostenfrei.

Tatbestand

  1. I. Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Klägers) gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Senat mit Beschluss vom 30. August 2012, der formlos bekanntgegeben wurde, als unzulässig verworfen.

  2. Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2012 hat der Kläger in Bezug auf eine Passage in den Gründen des Beschlusses unter II.1.b (S. 5) Tatbestandsergänzung und Tatbestandsberichtigung beantragt.

Entscheidungsgründe

  1. II. 1. Der Antrag ist unzulässig. Es fehlt am notwendigen Rechtsschutzinteresse.

  2. a) § 108 der Finanzgerichtsordnung (FGO), der die Tatbestandsberichtigung regelt, ist zwar gemäß § 113 Abs. 1 FGO dem Grunde nach auch auf Beschlüsse anwendbar. Die Tatbestandsberichtigung dient aber dazu, die Grundlagen für eine Rechtsmittelentscheidung zu schaffen (vgl. dazu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 28. September 1993 VII B 83/93, BFH/NV 1994, 189; vom 17. Juni 1994 IV B 33/94, BFH/NV 1995, 228; vom 20. April 2010 VI S 1/10, BFH/NV 2010, 1467). Ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Senats ist nicht gegeben.

  3. b) § 109 FGO, der die nachträgliche Urteilsergänzung regelt, hat denselben Zweck. Im Übrigen lässt der Antrag nicht erkennen, welcher Antrag bei der Entscheidung übergangen worden sein soll. Eine Kostenentscheidung wurde getroffen.

  4. 2. Der Beschluss ergeht kostenfrei, da er zum Hauptverfahren gehört.

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