BFH IX. Senat
FGO § 74, AO § 179 Abs 2 S 2, AO § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a, EStG § 2 Abs 1 S 1 Nr 6, EStG § 2 Abs 1 S 1 Nr 6, EStG VZ 2007 , EStG VZ 2008 , EStG VZ 2009
vorgehend FG Münster, 01. May 2012, Az: 10 K 1755/12 E
Leitsätze
NV: Die Entscheidung über die Einkünfteerzielungsabsicht einer Erbengemeinschaft hinsichtlich ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist vorgreiflich für die Einkommensteuerfestsetzung eines Miterben i.S. von § 74 FGO .
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet und nach § 132 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss zurückzuweisen.
Zutreffend hat das Finanzgericht (FG) das Verfahren zur Einkommensteuer 2007 bis 2009 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte betreffend die Erbengemeinschaft X, an der die Klägerin und Beschwerdeführerin beteiligt ist, ausgesetzt.
Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, kann das Gericht nach § 74 FGO anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde ausgesetzt wird.
Ein derart vorgreifliches Rechtsverhältnis liegt in der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der Erbengemeinschaft aus Vermietung und Verpachtung vor.
a) Nach § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO) werden einkommensteuerpflichtige Einkünfte gesondert und einheitlich festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt und die Einkünfte diesen steuerlich zuzurechnen sind. Im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist eine gesonderte und einheitliche Feststellung vorzunehmen, wenn mehrere Personen ‑‑vorliegend die Erbengemeinschaft‑‑ gemeinschaftlich den Tatbestand der Vermietung und Verpachtung (§ 21 des Einkommensteuergesetzes) verwirklichen und dadurch Einkünfte erzielen. Die Feststellungswirkung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO bezieht sich auf die gemeinschaftlich verwirklichten Tatbestandsmerkmale, nicht hingegen auf solche, die außerhalb der Beteiligung im Bereich der persönlichen Einkünfteerzielung liegen.
Bei der Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich des geerbten Einfamilienhauses handelt es sich um eine gemeinschaftlich verwirklichte Besteuerungsgrundlage. Miterben erzielen gemeinschaftlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, solange die Erbengemeinschaft nicht auseinandergesetzt ist. Die Einkünfteerzielungsabsicht ist zunächst auf der Ebene der Personenmehrheit zu prüfen (ständige Rechtsprechung, Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. Dezember 2009 IX R 55/08, BFH/NV 2010, 863).
b) Danach hat das FG zutreffend das Verfahren wegen der beim FG Münster (Az. 10 K 15/11) anhängigen Klage gegen die gesonderte und einheitliche Feststellung bezüglich der Erbengemeinschaft X für die Jahre 2007 und 2009 ausgesetzt, da dort jeweils die Frage der Einkünfteerzielungsabsicht bezüglich des geerbten Einfamilienhauses streitig ist.
Soweit die Kläger und Beschwerdeführer sich darauf berufen, im Verfahren IV B 84/12 sei zu den Streitjahren bereits ausführlich Stellung genommen worden, so dass nicht feststellbar sei, dass das Verfahren ruhe, kann dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, denn im Verfahren IV B 84/12 geht es um die Streitjahre 1997 bis 2006, vorliegend um die Streitjahre 2007 bis 2009.