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auf der Richterbank liegen Barett und Arbeitsmappe, dahinter ein Richterstuhl, auf dem eine Robe hängt

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Urteil vom 19. Juni 2012, VII R 49/11

Notwendigkeit der Auslegung eines Antrags auf Spitzenausgleich nach § 10 StromStG durch das Hauptzollamt nach Ablehnung der Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes - Keine Steuerentstehung bei bloßer Umwandlung von Wechselstrom in Gleichstrom - Steuergegenstand - Stromentnahme zwecks Aufladung einer Batterie - Entnahme von Strom aus einer Batterie nicht steuerbegünstigt

BFH VII. Senat

StromStG § 10, StromStG § 5 Abs 1 S 1, StromStG § 1 Abs 1, StromStG § 9 Abs 1 Nr 2, StromStG § 9 Abs 1 Nr 3, KN Pos 2716

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