BFH IX. Senat
FGO § 115 Abs 2 Nr 2
vorgehend Hessisches Finanzgericht , 13. March 2012, Az: 2 K 2998/10
Leitsätze
NV: Mit der Rüge, das FG habe die einschlägige Rechtsprechung nicht zutreffend auf den konkreten Einzelfall angewandt, wird ein Revisionzulassungsgrund nicht dargetan.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wendet sich gegen die (vermeintlich) unzutreffende Umsetzung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs durch das Finanzgericht (FG) im konkreten Einzelfall. Damit ist keine Abweichung des finanzgerichtlichen Urteils von dieser Rechtsprechung im Grundsätzlichen und damit keine Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargetan. Vielmehr macht die Beschwerde die materiell-rechtliche Unrichtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung geltend. Dies kann die Revisionszulassung nicht rechtfertigen. Auch soweit sich der Kläger gegen den vom FG angenommenen Verzicht der Mutter des Klägers wendet, trifft dies die Sachverhaltswürdigung des FG im konkreten Streitfall. Ein Revisionszulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO ist insoweit nicht dargetan. Wenn der Kläger geltend macht, das FG habe zu Unrecht unentschieden gelassen, ob die Gewährung einer Kreditsicherheit ein einlagefähiges Wirtschaftsgut sein könne, kommt ‑‑mangels Entscheidung des FG insoweit‑‑ eine Revisionszulassung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO nicht in Betracht.
Die finanzgerichtliche Entscheidung ist auch nicht verfahrensfehlerhaft i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ergangen. Eine Überraschungsentscheidung und damit eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör liegt nur vor, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Auffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste. Hiervon ist im Streitfall nicht auszugehen, dies umso mehr, als der Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren fachkundig vertreten war. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger einen Verstoß gegen § 96 Abs. 2 FGO rügt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO abgesehen.