BFH III. Senat
StBerG § 57 Abs 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 116 Abs 3 S 3
vorgehend FG Düsseldorf, 14. March 2012, Az: 12 K 509/12 AO
Leitsätze
NV: Wirft ein Steuerpflichtiger eine Rechtsfrage in Bezug auf ein in einem Bundesland im Einvernehmen mit der dortigen Steuerberaterkammer durchgeführtes und auf einen absehbaren Zeitraum begrenztes Pilotprojekt auf, dessen Teilnahme seinem steuerlichen Berater freisteht (hier sog. Kontingentierungsverfahren in NRW), bedarf es substantiierter Ausführungen zum allgemeinen Interesse an der Rechtssache.
Tatbestand
I. Die steuerliche Beraterin der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), die S-GmbH Steuerberatungsgesellschaft (S), beantragte mit Schreiben vom 2. Januar 2012 die Frist zur Abgabe der für die Kläger zu erstellenden Steuererklärungen 2010 bis zum 29. Februar 2012 zu verlängern. Zur Begründung berief S sich auf das in Nordrhein-Westfalen ab dem Veranlagungszeitraum 2010 erprobte Kontingentierungsverfahren (vgl. hierzu Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. November 2010 S 0320 -1/6- V A 2, nicht veröffentlicht; http://www.ofd-rheinland.de/mein_fa/aktuelles/06_kontingentierung_nrw.php). Ihre Abgabequote zum 31. Dezember 2011 habe bei mindestens 75 % gelegen, so dass die Voraussetzungen des Kontingentierungsverfahrens erfüllt seien.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt ‑‑FA‑‑) lehnte den Antrag als nicht ausreichend begründeten Einzelfristverlängerungsantrag ab. In seiner ‑‑die Ablehnung bestätigenden‑‑ Einspruchsentscheidung führte das FA insbesondere aus, die beantragte Fristverlängerung könne nicht gewährt werden, weil S ihre Mandantenliste als Voraussetzung für eine Teilnahme am Kontingentierungsverfahren und der daraus möglichen Fristverlängerung bis zum 29. Februar 2012 als begünstigender Abweichung von der ansonsten durch die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 3. Januar 2011 über Steuererklärungsfristen (BStBl I 2011, 44) geregelten allgemeinen Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 2011 für durch Personen, Gesellschaften etc. i.S. der §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) angefertigte Steuerklärungen nicht eingereicht habe.
Mit der Klage begehrten die Kläger nach Abgabe ihrer Steuerklärungen 2010 die Feststellung der Rechtswidrigkeit der abgelehnten Fristverlängerung. Zur Begründung beriefen sie sich auf Bedenken gegen das Kontingentierungsverfahren, insbesondere auf die damit verbundene Offenlegung aller Mandatsverhältnisse. Aus Gründen der Gleichbehandlung hätte ihnen die von S beantragte Fristverlängerung gleichwohl gewährt werden müssen, da deren Erklärung, für mehr als 75 % der Mandanten die Steuererklärungen 2010 vor dem 31. Dezember 2011 erstellt zu haben, ausreichend gewesen sei.
Das Finanzgericht (FG) sah die Fortsetzungsfeststellungsklage wegen Wiederholungsgefahr als zulässig an, wies sie jedoch mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 890 veröffentlichten Gründen ab. Die Ablehnung der beantragten Fristverlängerung bis zum 29. Februar 2012 sei nicht ermessensfehlerhaft gewesen.
Zur Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde berufen sich die Kläger auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Zu klären sei die Rechtsfrage, ob ihnen, vertreten durch S, eine Fristverlängerung zur Abgabe von Steuererklärungen für 2010 bis zum 29. Februar 2012 durch das FA hätte gewährt werden müssen, weil S die Voraussetzungen ‑‑wie sie im Kontingentierungsverfahren des Landes Nordrhein-Westfalen für entsprechende Fristverlängerungen aufgestellt seien‑‑ erfüllt habe, formal aber nicht an diesem Verfahren teilnehme. Eine Entscheidung durch den Bundesfinanzhof (BFH) sei zudem zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) erforderlich, weil das FG in einem entscheidungserheblichen Punkt von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) in dessen Urteil vom 20. April 1983 VIII ZR 46/82 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1983, 438) abgewichen sei.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist unzulässig und wird durch Beschluss verworfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Die Kläger haben die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.
1. Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (z.B. BFH-Beschluss vom 16. Mai 2008 VII B 118/07, BFH/NV 2008, 1440). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
a) Die Kläger haben bereits keine abstrakte Rechtsfrage formuliert. Zur Darlegung der ‑‑ihrer Ansicht nach gegebenen‑‑ grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache berufen sie sich zudem in der Art einer Revisionsbegründung im Kern darauf, S wäre eine Teilnahme am Kontingentierungsverfahren nur unter Verletzung ihrer Verschwiegenheitspflicht (§ 57 Abs. 1 StBerG) als eine der einem Steuerberater obliegenden zentralsten und wesentlichsten Berufspflichten möglich gewesen. Aus Gründen der Gleichbehandlung hätte das FA ihnen die begehrte Fristverlängerung gleichwohl gewähren müssen.
b) Selbst wenn man die von den Klägern formulierte Rechtsfrage abstrahieren würde, käme eine Zulassung der Revision nicht in Betracht, da die Kläger die Klärungsbedürftigkeit der Rechtssache nur behauptet, aber nicht näher dargelegt haben. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Kontingentierungsverfahren um ein zunächst bis zum 28. Februar 2013 begrenztes und zudem von den drei nordrhein-westfälischen Steuerberaterkammern unterstütztes Pilotprojekt auf freiwilliger Basis handelt, hätte es substantiierter Ausführungen bedurft, warum unter diesen Umständen gleichwohl ein allgemeines Interesse an der Rechtssache bestehe. Denn grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn ihre höchstrichterliche Entscheidung für die Zukunft richtungsweisend sein kann. Daran fehlt im Regelfall, wenn die zu klärende Rechtsfrage auslaufendes Recht betrifft (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 35, m.w.N.). Nichts anderes kann gelten, wenn ein Bundesland für einen begrenzten Zeitraum ein besonderes Verfahren erprobt, mit dem der zeitgerechte und kontinuierliche Eingang von Jahressteuererklärungen in den steuerlich beratenen Fällen verbessert werden soll, und in dessen Zuge es ‑‑eine erfolgreiche Teilnahme vorausgesetzt‑‑ für einen Teil der von steuerlichen Beratern anzufertigenden Steuererklärungen zu einer gegenüber der Abgabefrist laut Fristenerlass verlängerten Abgabefrist kommt.
2. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) zuzulassen.
a) Bei einer Nichtzulassungsbeschwerde, die sich auf die Divergenz der Vorentscheidung von einer Entscheidung des BFH oder eines anderen obersten Bundesgerichts stützt, muss der Beschwerdeführer dartun, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, ferner dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (BFH-Beschluss vom 31. März 2010 IV B 131/08, BFH/NV 2010, 1487).
b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht, die im Wesentlichen nur ausführt, das FG habe den Umfang der Verschwiegenheitspflicht eines Steuerberaters i.S. des § 57 Abs. 1 StBerG verkannt, da es den vom BGH herausgestellten absoluten Schutz des Berufsgeheimnisses für jedwede vertrauliche Information gegenüber jedermann mit dem amtlichen Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung (AO) vermische.
c) Im Übrigen ergibt sich zwar aus der von den Klägern zitierten BGH-Entscheidung der allgemeine Rechtssatz, dass die Verschwiegenheitspflicht i.S. des § 57 Abs. 1 StBerG gegenüber jedermann, auch gegenüber Behörden, Gerichten und anderen Stellen besteht. Aus den Ausführungen im FG-Urteil ist jedoch nicht ersichtlich, dass das FG von diesem ganz allgemeinen Grundsatz ‑‑bewusst oder unbewusst‑‑ abgewichen ist, weil es davon ausging, die Pflicht zur Verschwiegenheit bestehe gegenüber dem FA generell nicht. Das FG lässt vielmehr den Einwand der Kläger, die im Rahmen des Kontingentierungsverfahrens geforderte Übermittlung der Mandantenliste sei nur unter Verletzung von § 57 Abs. 1 StBerG möglich, im Hinblick auf die den Mitarbeitern der Finanzverwaltung ihrerseits obliegende Geheimhaltungspflicht in Steuersachen nach § 30 AO nicht gelten, ohne sich dabei vertieft mit den einzelnen Vorschriften auseinanderzusetzen. Insofern ist allenfalls eine fehlerhafte Anwendung von Rechtsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Streitfalls denkbar. Dies stellt jedoch keine Abweichung dar, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.