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Beschluss vom 20. August 2012, I E 2/12

Einwand fehlender Kostenschuldnerschaft als Gegenstand einer Erinnerung

BFH I. Senat

GKG § 19 Abs 1, GKG § 21 Abs 1, GKG § 66 Abs 1 S 1, GKG § 66 Abs 5 S 1

Leitsätze

1. NV: Die Bekanntgabe einer Gerichtsentscheidung an den Prozessbevollmächtigten wirkt auch dann gegenüber einem im Tenor bestimmten Kostenschuldner, wenn jener die Rechtsmitteleinlegung für eine dritte Person (den Beteiligten) veranlasst hat.  

2. NV: Führt die Kostengrundentscheidung nur einen Kostenschuldner an, ist eine Erinnerung gegen den Kostenansatz, mit der der Einwand fehlender Kostenschuldnerschaft erhoben wird, unbegründet.

Tatbestand

  1. I. Im Namen einer aufgelösten GmbH, für die das Insolvenzverfahren nach einer Schlussverteilung aufgehoben wurde, ohne dass ein Fortsetzungsbeschluss gefasst worden war, waren Klagen gegen Festsetzungen bzw. Feststellungen des Finanzamts zur Körperschaftsteuer 1995 bis 2000, zu Gewerbesteuermessbeträgen 1995 und 1996, zur gesonderten Feststellung des Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 1995 und zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 des Körperschaftsteuergesetzes zum 31. Dezember 1996 erhoben worden. Das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat die Klagen durch Urteile vom 20. April 2011 (3 K 57/09, 3 K 59/09, 3 K 60/09) als unzulässig verworfen, da es an einer wirksamen Vertretung im Klageverfahren gefehlt habe. Die Kosten jener Verfahren hat es X, dem Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) dieses Verfahrens, der die Prozessbevollmächtigten zur Klageerhebung bevollmächtigt hatte, auferlegt. Die von den Prozessbevollmächtigten im Namen der GmbH beim Bundesfinanzhof (BFH) erhobenen Nichtzulassungsbeschwerden hat der Senat als unzulässig verworfen (Senatsbeschluss vom 13. Januar 2012 I B 161-163/11); die Kosten wurden dem Erinnerungsführer auferlegt, da er ‑‑ohne dass ein Fortsetzungsbeschluss der GmbH gefasst worden war‑‑ den im Namen der GmbH geführten Rechtsstreit veranlasst hat.

  2. Gegen die auf dieser Grundlage ergangene Kostenrechnung (KostL …/12 [I B 161/11]) vom 4. April 2012 hat der Erinnerungsführer "Widerspruch/Einspruch" erhoben; er macht geltend, dass die GmbH Kostenschuldnerin sei. Außerdem sei ihm der Senatsbeschluss nicht zur Kenntnis gebracht worden.

  3. Die Vertreterin der Staatskasse beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

  1. II. Die Erinnerung ist unbegründet und daher zurückzuweisen.

  2. 1. Die als "Widerspruch/Einspruch" bezeichnete Eingabe ist als Erinnerung i.S. des § 66 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auszulegen; nur die Erinnerung ist statthafter Rechtsbehelf gegen den mit der Kostenrechnung festgesetzten sog. Kostenansatz des § 19 Abs. 1 GKG. Die Erinnerung konnte auch beim BFH durch den Erinnerungsführer eingelegt werden; einer Prozessvertretung bedurfte es nicht (s. § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG).

  3. 2. Die Erinnerung hat aber keinen Erfolg, weil mit ihr nur Einwendungen erhoben werden können, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert, nicht aber gegen die Kostengrundentscheidung (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 8. Dezember 2010 IX E 6/10, BFH/NV 2011, 1365).

  4. Der Einwand fehlender Kostenschuldnerschaft liegt zwar nicht von vornherein außerhalb des Kostenrechts, so dass er im Grundsatz Gegenstand eines Erinnerungsverfahrens sein kann (s. BFH-Beschlüsse vom 15. Dezember 1992 VII E 3/92, BFH/NV 1993, 488; vom 17. Februar 1994 VII E 3/93, BFH/NV 1994, 819; s.a. BFH-Beschluss vom 10. Januar 2000 XI E 4/99, BFH/NV 2000, 1099). Da der Senatsbeschluss I B 161-163/11 jedoch eindeutig ausschließlich den Erinnerungsführer als Kostenschuldner bestimmt, war daran beim Kostenansatz zwingend (ohne Auswahl- oder Differenzierungsmöglichkeit wie bei mehreren Kostenschuldnern) anzuschließen (s.a. BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 1099). Die Einwendung des Erinnerungsführers richtet sich daher im Kern gegen die gerichtliche Kostengrundentscheidung, was erfolglos bleiben muss.

  5. 3. Es kommt auch nicht in Betracht, von einer Kostenerhebung gemäß § 21 Abs. 1 GKG abzusehen. Denn dies würde erfordern, dass die Kosten bei richtiger Sachbehandlung durch das Gericht nicht entstanden wären (Abs. 1 Satz 1) oder dass die Einlegung der unzulässigen Nichtzulassungsbeschwerde auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht hätte (Abs. 1 Satz 3). Derartiges liegt im Streitfall nicht vor. Insbesondere ist eine unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht nicht erkennbar, da sich der Senat bei der Kostenentscheidung "materiell" auf das Veranlasserprinzip (Kostenauferlegung für die Person, die den erfolglosen Prozess ‑‑hier: durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten‑‑ veranlasst hat) stützen konnte.

  6. 4. Soweit der Erinnerungsführer darauf verweist, dass ihm der Senatsbeschluss I B 161-163/11 nicht zugestellt worden sei, ist auf § 62 Abs. 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung zu verweisen. Eine Zustellung des Senatsbeschlusses erfolgte auf dieser Grundlage ausschließlich an die für die GmbH aufgetretenen Prozessbevollmächtigten.

  7. 5. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 66 Abs. 8 GKG).

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