BFH IX. Senat
EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 1, EStG § 21 Abs 1, FGO § 74, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1, FGO § 116 Abs 3 S 3
vorgehend FG Düsseldorf, 14. March 2012, Az: 16 K 4549/11 E
Leitsätze
1. NV: Der bloße Hinweis auf vom FG-Urteil abweichende Literaturmeinungen reicht zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung oder einer erforderlichen Rechtsfortbildung nicht aus .
2. NV: Die im Zusammenhang mit der Veräußerung des Vermietungsobjekts gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung führt nicht zu Werbungskosten bei den Vermietungs-Einkünften, wenn diese Aufwendungen unmittelbar mit dem nicht steuerbaren Veräußerungsvorgang zusammenhängen, weil sich der Verkäufer im Kaufvertrag zur lastenfreien Übertragung des Kaufgegenstands, nämlich des Vermietungsobjekts, verpflichtet hatte .
3. NV: Wird ein Verfahrensverstoß wegen unterlassener Aussetzung des Verfahrens gerügt, so ist schlüssig darzutun, dass das dem Gericht eingeräumte Verfahrensermessen ("kann") auf Null reduziert und es deshalb ausnahmsweise verpflichtet gewesen ist, das Klageverfahren bis zur Entscheidung des BFH in den vorgreiflichen Verfahren auszusetzen .
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen liegen die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe auch nicht vor.
1. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder wegen Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) setzt voraus, dass der Beschwerdeführer eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage herausstellt (hier: zur Vorfälligkeitsentschädigung im Veräußerungsfall), deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts erforderlich ist und die im konkreten Streitfall klärbar ist. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen sowie die Darlegung, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist (z.B. BFH-Beschlüsse vom 20. März 2006 II B 147/05, BFH/NV 2006, 1320; vom 16. August 2011 III B 155/10, BFH/NV 2012, 48).
Diesen Erfordernissen wird die Beschwerde nicht gerecht. Die Kläger wenden sich mit ihren Ausführungen vielmehr gegen die vom Finanzgericht (FG) vertretene Auffassung unter Hinweis auf davon abweichende Stimmen in der Literatur (verschiedene Autoren im "Schmidt"). Dieser bloße Hinweis reicht aber nicht aus (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. November 2003 III B 37/03, BFH/NV 2004, 370, unter 1. 2. Abs.; vom 7. September 2007 VII B 180/06, BFH/NV 2008, 16, unter II.2.a; vom 5. Mai 2011 X B 139/10, BFH/NV 2011, 1291, unter II.1.b a.E.). Es fehlt auch an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Literaturmeinungen und insbesondere mit der zur Problematik vorhandenen ständigen BFH-Rechtsprechung (vgl. nur Urteile vom 23. Januar 1990 IX R 8/85, BFHE 159, 488, BStBl II 1990, 464; vom 19. Februar 2002 IX R 36/98, BFHE 198, 198, BStBl II 2003, 126; vom 23. September 2003 IX R 20/02, BFHE 203, 352, BStBl II 2004, 57; s.a. BFH-Urteil vom 6. Dezember 2005 VIII R 34/04, BFHE 212, 122, BStBl II 2006, 265, und BFH-Beschluss vom 26. Mai 2011 VIII B 187/10, BFH/NV 2011, 1518).
Auf der Basis dieser Rechtsprechung ist das FG zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die im Zusammenhang mit der Veräußerung des Vermietungsobjekts gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung und die Löschungskosten keine Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften des Klägers sind, weil diese Aufwendungen unmittelbar mit dem nicht steuerbaren Veräußerungsvorgang zusammenhängen, zumal der Kläger sich zur lastenfreien Übertragung des Kaufgegenstands, nämlich des Vermietungsobjekts, im Kaufvertrag verpflichtet hatte.
2. Wird ein Verfahrensverstoß wegen unterlassener Aussetzung des Verfahrens (§ 74 FGO) gerügt, so ist schlüssig darzutun, dass das dem Gericht eingeräumte Verfahrensermessen ("kann") auf Null reduziert und es deshalb ausnahmsweise verpflichtet gewesen ist, das Klageverfahren bis zur Entscheidung des BFH in den vorgreiflichen Verfahren auszusetzen (vgl. BFH-Beschluss vom 28. März 2007 VIII B 50/06, BFH/NV 2007, 1337). An solchen Ausführungen fehlt es vorliegend.
Überdies wurden zum einen die angeblich "zahlreichen anderen noch offenen Verfahren" nach Ergehen des BFH-Urteils vom 16. März 2010 VIII R 20/08 (BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787) nicht näher bezeichnet, so dass deren Vorgreiflichkeit nicht beurteilt werden kann; insoweit ist auch das Verfahren IX R 67/10 zur Frage nachträglicher Schuldzinsen nicht vorgreiflich. Zum anderen wurden mit BFH-Urteil vom 24. Januar 2012 IX R 16/11 (BFH/NV 2012, 1108) die Aufwendungen für den Ausbau eines Öltanks wegen gegebener Veranlassung durch die nicht steuerbare Veräußerung des Vermietungsobjekts nicht als nachträgliche Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften angesehen. Auch ist nicht dargelegt, dass die angefochtene Entscheidung ‑‑ausgehend von der insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung des FG‑‑ auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann (BFH-Beschluss vom 25. August 2006 VIII B 13/06, BFH/NV 2006, 2122, m.w.N.).