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auf der Richterbank liegen Barett und Arbeitsmappe, dahinter ein Richterstuhl, auf dem eine Robe hängt

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Beschluss vom 09. Juli 2012, VI B 38/12

Bindungswirkung der Entscheidungen der Sozialversicherungsträger; sozialversicherungsrechtlicher, arbeitsrechtlicher und einkommensteuerrechtlicher Arbeitnehmerbegriff

BFH VI. Senat

FGO § 115 Abs 2 Nr 2, EStG § 3 Nr 62, EStG § 19

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht , 23. January 2012, Az: 13 K 12407/10

Leitsätze

NV: Die Entscheidungen der Sozialversicherungsträger entfalten im Besteuerungsverfahren allenfalls in Bezug auf die sozialversicherungsrechtliche Fragestellung Bindungswirkung. Im Übrigen bleibt es bei dem Grundsatz, dass der sozialversicherungsrechtliche und der arbeitsrechtliche Arbeitnehmerbegriff sich von dem einkommensteuerrechtlichen Arbeitnehmerbegriff des § 19 EStG unterscheiden und jedenfalls nicht deckungsgleich sein müssen .

Gründe

  1. Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde den Erfordernissen genügt, die § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe stellt. Denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative FGO) liegt nicht vor.

  2. 1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert. In diesem Sinne ist eine Entscheidung des BFH u.a. dann erforderlich, wenn im Falle der sog. Divergenz das Finanzgericht (FG) seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit den tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung nicht übereinstimmt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 6. November 2007 VI B 70/07, BFH/NV 2008, 216; vom 12. Oktober 2006 VI B 154/05, BFH/NV 2007, 51; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 53; jeweils m.w.N.). Solche divergierenden Rechtssätze sind weder von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) vorgebracht noch ist das Vorliegen solcher divergierender Rechtssätze ersichtlich.

  3. Denn soweit die Kläger vorbringen, dass der BFH in seiner Entscheidung vom 29. Mai 2008 VI R 57/05 (BFHE 221, 177, BStBl II 2009, 147) die Steuerfreiheit des Arbeitslohns an die materielle Beitragspflicht knüpfe, enthält zum einen die hier mit der Beschwerde angegriffene Entscheidung des FG keinen davon abweichenden Rechtssatz. Zum anderen ist die Frage der Steuerfreiheit wegen Vorliegens eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses im Streitfall unerheblich. Denn auf Grundlage der Feststellungen des FG und seiner darauf gründenden Würdigung lag ein einheitliches Arbeitsverhältnis vor. Deshalb führte das FG auch in der hier streitigen Entscheidung aus, dass sich sowohl die Frage, ob Lohnzahlungen im Rahmen eines steuerbaren Beschäftigungsverhältnisses vorliegen, als auch die Frage, in welcher Höhe Lohn bezogen wurde, allein nach einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen bestimmen.

  4. Soweit schließlich die Kläger das Urteil des Senats vom 21. Januar 2010 VI R 52/08 (BFHE 228, 295, BStBl II 2010, 703) zur Begründung einer vermeintlichen Divergenz heranziehen, liegen auch insoweit keine voneinander abweichenden Rechtssätze vor. Denn danach entfalten die Entscheidungen der Sozialversicherungsträger zwar insofern eine Bindungswirkung, als sie ein eigenes Prüfungsrecht der Finanzverwaltung und -gerichtsbarkeit ‑‑im Rahmen des § 3 Nr. 62 des Einkommensteuergesetzes (EStG)‑‑, abgesehen von Fällen offensichtlicher Rechtswidrigkeit, ausschließen. Diese Bindungswirkung erstreckt sich allerdings nur auf die sozialversicherungsrechtliche Fragestellung, so nämlich in dem von den Klägern herangezogenen Senatsurteil in BFHE 228, 295, BStBl II 2010, 703 auf § 3 Nr. 62 EStG mit der dort vorausgesetzten sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtung. Im Übrigen bleibt es bei den hergebrachten Grundsätzen, die auch vom FG in seiner Entscheidung unter Hinweis auf die dazu ergangene ständige Rechtsprechung des BFH herangezogen worden sind, dass nämlich der sozialversicherungsrechtliche und der arbeitsrechtliche Arbeitnehmerbegriff sich von dem einkommensteuerrechtlichen Arbeitnehmerbegriff des § 19 EStG unterscheiden und jedenfalls nicht deckungsgleich sein müssen.

  5. Soweit sich schließlich die Kläger auf eine unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall von erheblichem Gewicht berufen, die geeignet sei, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen, und die Entscheidung des FG als objektiv willkürlich erscheinen lässt (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 55 und 68), liegen angesichts der vorgenannten materiell-rechtlichen Grundlagen dafür keine Anhaltspunkte vor. Insoweit erschöpft sich das Vorbringen der Kläger darin, dass das FG den Sachverhalt unrichtig gewürdigt habe. Ein solches Vorbringen ist indes nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu begründen.

  6. 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2  2. Halbsatz FGO abgesehen.

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