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Beschluss vom 03. Juli 2012, IX B 38/12

Nichtzulassungsbeschwerde: Revisionsantrag im Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren unzulässig; Herstellungskosten bei Standardsprung

BFH IX. Senat

FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, FGO § 116 Abs 3 S 3, HGB § 255 Abs 2 S 1

vorgehend FG Köln, 25. January 2012, Az: 10 K 235/10

Leitsätze

1. Der über den Antrag, die Revision zuzulassen, hinaus gestellte Revisionsantrag ist im Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren unzulässig.  

2. NV: Stellt das FG bei Baumaßnahmen in allen vier Kernbereichen einen Standardsprung fest, ist es ohne Belang, wenn das FG von einem "einfachen" oder "einfachsten" statt von einem "sehr einfachen" Standard bezogen auf den ursprünglichen Zustand spricht.

Gründe

  1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen liegt der geltend gemachte Zulassungsgrund auch nicht vor.

  2. 1. Der über den Antrag, die Revision zuzulassen, hinaus gestellte Revisionsantrag (im Schriftsatz vom 15. Mai 2012, S. 2 oben) ist unzulässig, da mit der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulassung der Revision (oder eine Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht ‑‑FG‑‑, § 116 Abs. 6 FGO) erreicht werden kann, nicht aber die unmittelbare Durchsetzung des Revisionsbegehrens in Gestalt eines entsprechenden Sachantrags (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 2. Februar 2010 IX B 153/09, BFH/NV 2010, 922; vom 25. Februar 2010 IX B 149/09, BFH/NV 2010, 1115).

  3. 2. Die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alt. FGO) wurde schon mangels Gegenüberstellung tragender Erwägungen der angefochtenen Entscheidung und (vermeintlicher) Divergenzentscheidungen nicht hinreichend i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt (vgl. etwa BFH-Beschlüsse vom 28. März 2011 III B 144/09, BFH/NV 2011, 1144; vom 3. Februar 2012 IX B 126/11, BFH/NV 2012, 741, unter 1. b). Dazu reichen insbesondere weder eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen noch eine fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles noch bloße Subsumtionsfehler des FG aus (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. April 2002 X B 140/01, BFH/NV 2002, 1046, und in BFH/NV 2012, 741).

  4. Eine Abweichung im Grundsätzlichen ist vorliegend auch nicht gegeben. Vielmehr ist das FG auf der Basis der BFH-Rechtsprechung (einschließlich der zitierten Divergenzentscheidungen: BFH-Urteile vom 12. September 2001 IX R 52/00, BFHE 198, 85, BStBl II 2003, 574, und IX R 39/97, BFH/NV 2002, 25) und nach Maßgabe seiner nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen zu dem Ergebnis gelangt, dass "es in allen vier Kernbereichen zu einem Standardsprung gekommen ist". Daher ist ohne Belang, wenn das FG bezogen auf den ursprünglichen Zustand von einem "einfachen" oder "einfachsten" statt von einem "sehr einfachen" Standard spricht.

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