BFH IX. Senat
AO § 42, EigZulG § 2 Abs 1, FGO § 76 Abs 2, FGO § 96 Abs 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 116 Abs 3 S 3
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 24. October 2011, Az: 3 K 2561/08
Leitsätze
1. NV: Fragen zur Eigenheimzulage als ausgelaufenes Recht haben regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr. Entsprechend ist auch eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts nicht erforderlich.
2. NV: Hat das FG sein Urteil kumulativ begründet, d.h. auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, so muss wegen jeder Begründung ein Zulassungsrund i.S.d. § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden und vorliegen. Die mögliche Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Hinweispflicht hinsichtlich nur einer der Gründe reicht zur Zulassung der Revision nicht aus.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen liegen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vor. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) in die versäumte Begründungsfrist wird gewährt.
1. a) Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht hinreichend dargelegt worden (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Denn weder hat der Kläger eine vom ihm für bedeutsam gehaltene, abstrakte Rechtsfrage bezeichnet noch hat er sich mit der zu § 2 Abs. 1 des Eigenheimzulagengesetzes ergangenen Rechtsprechung und Literatur auseinandergesetzt. Im Übrigen haben Fragen zur Eigenheimzulage als ausgelaufenes Recht regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 23. September 2009 IX B 84/09, BFH/NV 2010, 395; vom 13. Oktober 2011 IX B 97/11, BFH/NV 2012, 179; vom 17. Februar 2009 IX B 168/08, BFH/NV 2009, 896). Entsprechend ist auch eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts nicht erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO).
b) Die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO) wurde schon mangels Gegenüberstellung tragender Erwägungen der angefochtenen Entscheidung und (vermeintlicher) Divergenzentscheidungen nicht hinreichend i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargetan (vgl. etwa BFH-Beschlüsse vom 11. Dezember 2002 IX B 124/02, BFH/NV 2003, 495; vom 28. März 2011 III B 144/09, BFH/NV 2011, 1144). Dazu reichen weder die (vermeintlich) unzutreffende Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen noch bloße Subsumtionsfehler des Finanzgerichts (FG) aus (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Februar 2012 IX B 126/11, BFH/NV 2012, 741, unter 1.b).
Insoweit rügt der Kläger mit seinen ‑‑nach Art einer Revisionsbegründung gehaltenen‑‑ Einwänden im Kern die unzutreffende Würdigung und fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG, also materiell-rechtliche Fehler; das kann aber eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigen (vgl. BFH-Beschluss vom 15. April 2008 IX B 154/07, BFH/NV 2008, 1340, unter 1.c, m.w.N.). Insbesondere wird auch ein offensichtlicher (materieller oder formeller) Rechtsanwendungsfehler des FG von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung lediglich behauptet, aber nicht dargetan (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Februar 2010 IX B 163/09, BFH/NV 2010, 887, unter 2., m.w.N.).
2. Die gerügten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) greifen nicht durch.
Zwar hat das FG den ‑‑auch in der mündlichen Verhandlung vor dem FG‑‑ nicht fachkundig vertretenen Kläger nach dessen Klagebegründung mit mehreren Beweisantritten in dem danach gut zweieinhalb Jahre dauernden Verfahren wie auch in der Ladung zur mündlichen Verhandlung nach Aktenlage auf die seines Erachtens nicht hinreichenden Nachweise zur Entgeltlichkeit der Anschaffung hingewiesen. Darauf kommt es indes nicht an.Wegen der Doppelbegründung (1. keine Anschaffungskosten, 2. Gestaltungsmissbrauch ‑‑ein Gesichtspunkt, der schon im Ablehnungs- wie im Einspruchsbescheid entscheidend war) kann das klageabweisende FG-Urteil auch nicht auf einer (möglichen) Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Hinweispflicht beruhen, weil diese Verletzung lediglich hinsichtlich einer (keine Anschaffungskosten) von zwei selbständig tragenden Begründungen geltend gemacht wurde (vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. Dezember 2010 V B 35/10, BFH/NV 2011, 462, unter II.1.; vom 6. November 2007 I B 7/07, und vom 22. Februar 2007 IX B 143/06, jeweils in juris). Hat das FG aber sein Urteil kumulativ begründet, d.h. auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, so muss wegen jeder Begründung ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden und vorliegen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 22. April 2008 X B 64/07, BFH/NV 2008, 1345; vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 28, m.w.N.).
Das ist nicht geschehen. Denn hinsichtlich der Begründung des Gestaltungsmissbrauchs i.S. von § 42 der Abgabenordnung hat der Kläger nicht die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 FGO hinreichend dargelegt. Insoweit rügt der Kläger wiederum nur die unzutreffende Wertung und Würdigung durch das FG sowie dessen fehlerhafte Rechtsanwendung, womit indes eine Zulassung der Revision nicht erreicht werden kann (s.o. unter 1. a.E.).
3. Der Beschluss ergeht nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne weitere Begründung.