BFH V. Senat
FGO § 62 Abs 4, FGO § 142, ZPO § 114, ZPO § 117
Leitsätze
NV: Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt u.a. voraus, dass der Antragsteller auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlegt. Da es zumutbar ist, dass sich der Antragsteller über dieses formale Erfordernis ggf. auch beim Prozessgericht erkundigt, kann er sich nicht auf Unkenntnis berufen. Die Gerichte treffen insoweit keine besonderen Hinweispflichten .
Tatbestand
I. Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Beschwerdeverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) wegen der Ablehnung des Antrags auf PKH der X AG i.L. durch den unanfechtbaren Beschluss des Finanzgerichts (FG) vom 6. Februar 2012 (5 K 1760/11 U (PKH)).
Mit der unter dem Aktenzeichen V B 37/12 anhängigen "sofortigen Beschwerde" rügt der Antragsteller, durch die Versagung der PKH versuchten die Richter des FG, notwendigen Feststellungen auszuweichen und Verfahrensversäumnisse zu verdecken.
Der nicht durch eine vertretungsberechtigte Person oder Gesellschaft i.S. des § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vertretene Antragsteller hat keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 142 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ‑‑ZPO‑‑) eingereicht.
Entscheidungsgründe
II. Der Antrag ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1. Der vom Antragsteller selbst gestellte PKH-Antrag ist zulässig, weil für den Antrag ungeachtet der Regelung des § 62 Abs. 4 FGO kein Vertretungszwang besteht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Januar 2012 X S 27/11 (PKH), BFH/NV 2012, 758; vom 8. Mai 2009 IV S 3/09 (PKH), Zeitschrift für Steuern & Recht 2009, R-679).
2. Nach § 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO ist einem Beteiligten, der außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts die Prozesskosten zu bestreiten, PKH zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem beim Prozessgericht zu stellenden Antrag (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 ZPO). Hierbei hat der Prozessbeteiligte die dafür eingeführten amtlichen Vordrucke zu benutzen (§ 117 Abs. 4 FGO).
a) Im Streitfall fehlt es bereits an der hinreichenden Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung. Die vom Antragsteller eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie wurde daher mit Beschluss des Senats vom 6. Juli 2012 (V B 37/12) als unzulässig verworfen.
b) Darüber hinaus hat der Antragsteller keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben. PKH kann aber nur gewährt werden, wenn der Nachweis der Mittellosigkeit durch eine auf dem vorgeschriebenen amtlichen Vordruck abgegebene Erklärung geführt wird. Im Hinblick darauf, dass das Formblatt nach § 117 Abs. 2 ZPO mit dem PKH-Antrag vorzulegen ist und sich ein Antragsteller über dieses formale Erfordernis ggf. auch beim Prozessgericht erkundigen kann, ist seine Vorlage zumutbar; auf Unkenntnis kann sich ein Antragsteller daher nicht berufen (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des BFH vom 17. März 2009 X S 4/09 (PKH), BFH/NV 2009, 1132, m.w.N.). Die Gerichte treffen insoweit keine Hinweispflichten (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. August 1991 2 BvR 995/91, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1992, 426).
3. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 142 FGO, § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO, § 1 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis der Anlage 1).