BFH IV. Senat
FGO § 120 Abs 3 Nr 2 Buchst a
vorgehend Hessisches Finanzgericht , 23. February 2010, Az: 8 K 2310/07
Leitsätze
NV: Die Revision ist wegen fehlender Darlegung der Revisionsgründe unzulässig, wenn der Revisionsführer in der Revisionsbegründung lediglich die Vorentscheidung wiedergibt, ohne sich auch nur ansatzweise mit den tragenden Gründen der finanzgerichtlichen Entscheidung auseinanderzusetzen. Auch der zusätzliche Hinweis auf eine möglicherweise vorliegende Divergenzentscheidung genügt den Darlegungsanforderungen nicht, wenn nicht einmal erkennbar wird, von welchem tragenden Rechtssatz die Vorentscheidung abgewichen sein soll .
Tatbestand
I. Streitig ist, ob Veräußerungsvorgänge bei beteiligungsidentischen (Schwester-)Personengesellschaften jeweils auf Ebene der Gesellschaft einen gewerblichen Grundstückshandel begründen können, wenn die Grenze der privaten Vermögensverwaltung nur aufgrund einer Zusammenschau der Grundstücksverkäufe aller Gesellschaften überschritten wird.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GbR, die im Jahr 2000 ein Grundstück erwarb, dieses bebaute und vermietete. Die Gesellschafter der Klägerin waren an weiteren (beteiligungsidentischen) GbR beteiligt, zu deren Vermögen ebenfalls jeweils ein Grundstück gehörte. Innerhalb eines Zeitraums von etwa vier Jahren wurden jeweils entweder die Gesellschaftsanteile ‑‑wie hier‑‑ oder die zum Gesamthandsvermögen gehörenden Grundstücke veräußert.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt ‑‑FA‑‑) stellte zunächst erklärungsgemäß Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung fest. Erstmals im Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr 2006 qualifizierte das FA die Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb, weil die Klägerin einen gewerblichen Grundstückshandel begründet habe.
Die dagegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) mit der Begründung ab, dass durch die wirtschaftliche Aktivität der Klägerin die Grenze der privaten Vermögensverwaltung deshalb überschritten worden sei, weil die Grundstücksverkäufe der einzelnen Personengesellschaften ausnahmsweise zusammengerechnet werden müssten, wenn die Gesellschaften ‑‑wie im Streitfall‑‑ beteiligungsidentisch und isoliert betrachtet vermögensverwaltend tätig seien.
Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.
Dazu gibt sie in ihrer Revisionsbegründungsschrift das Urteil des FG ‑‑teilweise wortlautidentisch‑‑ wieder und begründet die Revision im Weiteren ausschließlich wie folgt: "In dem Urteil des Finanzgerichts Berlin Brandenburg vom 10.09.2009 I K 3292/02 B, EFG 2010, S. 323, weist der erkennende Senat darauf hin, dass die vom Bundesfinanzhof neuestens als offen bezeichnende Frage, ob eine Berücksichtigung von Aktivitäten personenidentischer, für sich betrachtet gleichfalls vermögensverwaltend tätiger Schwesterpersonengesellschaften bereits auf der Ebene der klagenden Gesellschaft zulässig ist, nachdem der BFH in früheren Entscheidungen von dieser Möglichkeit ausgegangen zu sein schien, zu verneinen ist. Er verweist insbesondere auch auf den Beschluss des Großen Senats vom 11. April 2005 GrS II/02, BStBl. II 2005, 679.
Insoweit weicht das Hessische Finanzgericht mit seinem Urteil vom 24. Februar 2010 von dem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg ab. Durch diese Abweichung steht es in Divergenz zu der höchstrichterlichen Rechtsprechung, weswegen diese Entscheidung angefochten wird."Die Klägerin beantragt
die Aufhebung des Urteils des Hessischen FG vom 24. Februar 2010 zur Erlangung der Sicherheit einer einheitlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH).Das FA beantragt sinngemäß,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision der Klägerin ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Der Inhalt der Revisionsbegründung entspricht nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen.
1. Nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO muss die Revisionsbegründung die bestimmte Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Dies erfordert, dass die erhobene Rüge eindeutig erkennen lassen muss, welche Norm der Revisionskläger für verletzt hält. Ferner muss der Revisionskläger die Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art angeben, die nach seiner Auffassung das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen. Denn er ist gehalten, Inhalt, Umfang und Zweck des Revisionsangriffs von vornherein klarzustellen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 22. März 2010 VI R 10/10, BFH/NV 2010, 1295, m.w.N.). Demgemäß muss sich der Revisionskläger mit den tragenden Gründen des finanzgerichtlichen Urteils auseinandersetzen und darlegen, weshalb er diese für unrichtig hält (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1295, m.w.N.).
2. Diesen Anforderungen an die Darlegung einer Rechtsverletzung wird das Vorbringen der Klägerin nicht gerecht. Es sind schon Zweifel daran angebracht, ob die vorliegende Revisionsbegründung überhaupt erkennen lässt, welche Rechtsnorm die Klägerin durch die Vorentscheidung für verletzt hält. Jedenfalls fehlt es aber an einer ausreichenden Darstellung der Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, die das Urteil des FG nach Auffassung der Klägerin als unrichtig erscheinen lassen. Die Revisionsbegründung gibt fast ausschließlich ‑‑teilweise wortlautidentisch‑‑ den Tatbestand und die wesentlichen Entscheidungsgründe der Vorentscheidung wieder. Eine Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des FG-Urteils, wonach Grundstücksveräußerungen beteiligungsidentischer und isoliert betrachtet vermögensverwaltender (Schwester-)Personengesellschaften im Wege einer Zusammenschau bereits auf Gesellschaftsebene einen gewerblichen Grundstückshandel begründen könnten, weil die Summe der Grundstücksverkäufe durch die einzelnen Gesellschaften die "Drei-Objekt-Grenze" überschreite, findet dagegen nicht statt. Die Klägerin hätte sich mit der Argumentation des FG (zumindest ansatzweise) auseinandersetzen müssen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der inhaltlichen Erwägungen der in diesem Zusammenhang stehenden BFH-Urteile vom 7. März 1996 IV R 2/92 (BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369) sowie vom 25. September 2008 IV R 80/05 (BFHE 223, 86, BStBl II 2009, 266). Das eigene Vorbringen der Klägerin erschöpft sich letztlich in dem Verweis auf das Urteil eines anderen FG, ohne sich mit den dortigen Argumenten zu befassen. Der Hinweis auf eine möglicherweise vorliegende Divergenz genügt den Anforderungen an die Darlegung einer Rechtsverletzung jedenfalls dann nicht, wenn nicht einmal erkennbar wird, von welchem tragenden Rechtssatz die Vorentscheidung abgewichen sein soll. Der sich ausschließlich in der Behauptung einer Divergenzentscheidung erschöpfende Vortrag lässt damit nicht aus sich heraus erkennen, dass der Revisionskläger anhand der Gründe des angefochtenen finanzgerichtlichen Urteils sein bisheriges Vorbringen überprüft hat (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1295).