BFH IV. Senat
AO § 181 Abs 5 S 1, AO § 181 Abs 5 S 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, FGO § 116 Abs 3 S 3, EStG § 4 Abs 1, EStG § 13
vorgehend FG Münster, 19. July 2011, Az: 8 K 1252/10 F
Leitsätze
1. NV: Eine gesonderte und einheitliche Feststellung kann insoweit erfolgen, als diese Feststellung für einen Folgebescheid von Bedeutung ist, für den die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist für den Folgebescheid auch für den Fall, dass ein bereits zuvor ergangener Feststellungsbescheid aufgehoben worden ist.
2. NV: Der Übergang eines bisher landwirtschaftlich genutzten Grundstücks zur Brachlage stellt keine Nutzungsänderung dar, die aus notwendigem Betriebsvermögen gewillkürtes Betriebsvermögen macht.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhobenen Rügen sind teilweise unzulässig und im Übrigen ungeachtet der Zweifel an der Zulässigkeit jedenfalls unbegründet.
1. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung noch zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Alternative 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑) zuzulassen.
Bei der Rechtsfortbildungsrevision (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) handelt es sich um einen speziellen Tatbestand der Grundsatzrevision (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). In den Fällen, in denen eine Entscheidung des Revisionsgerichts der Rechtsfortbildung dient, liegt deshalb regelmäßig auch eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung vor (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 31. März 2010 IV B 131/08, BFH/NV 2010, 1487, m.w.N.). Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den BFH aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei muss es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig ist (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 2. Dezember 2005 IV B 62/04, BFH/NV 2006, 543, unter 1. der Gründe). Ein im allgemeinen Interesse liegendes Bedürfnis nach Klärung einer Rechtsfrage ist gegeben, wenn sich diese Frage nicht ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt, wenn sie nicht bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt ist oder wenn neue Gesichtspunkte zu Unsicherheiten in der Beantwortung der Rechtsfrage führen und eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. Januar 2004 IV B 135/01, BFH/NV 2004, 783, und vom 12. Mai 2010 IV B 19/09, BFH/NV 2010, 1480, m.w.N.). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage nicht schon dann, wenn sie noch nicht Gegenstand einer höchstrichterlichen Entscheidung gewesen ist; vielmehr ist erforderlich, dass ihre Beantwortung zu Zweifeln Anlass gibt (BFH-Beschluss vom 1. September 2010 IV B 132/09, BFH/NV 2011, 27, m.w.N.).
a) Die von der Klägerin sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine gesonderte und einheitliche Feststellung nach Ablauf der Feststellungsfrist auch insoweit (erneut) gemäß § 181 Abs. 5 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) erfolgen kann, als ein zuvor ergangener Feststellungsbescheid wegen des fehlenden Hinweises nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO aufgehoben worden ist, ist nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich ohne weiteres, wie von dem Finanzgericht (FG) auch zutreffend dargelegt, aus dem Gesetz beantworten.
Eine gesonderte und einheitliche Feststellung kann gemäß § 181 Abs. 5 Satz 1 AO insoweit erfolgen, als diese Feststellung für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen ist. Liegen diese Voraussetzungen, wie auch im Streitfall, unstreitig vor, ist es nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung völlig irrelevant, dass ein zunächst auf diese Regelung gestützter Feststellungsbescheid aus welchen Gründen auch immer (im Streitfall wegen des fehlenden Hinweises nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO) aufgehoben worden ist. Diese Aufhebung steht dem Erlass eines nunmehr rechtmäßigen Feststellungsbescheides nicht entgegen. Davon ist der BFH in der von der Klägerin zitierten Entscheidung (BFH-Urteil vom 24. Juni 1998 II R 17/95, BFH/NV 1999, 282, unter II.1.c) ebenfalls ausgegangen.
b) Die von der Klägerin des Weiteren aufgeworfene Rechtsfrage, ob es vor dem 1. Juli 1970 gewillkürtes Betriebsvermögen gegeben hat, ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich.
Die Klägerin hält die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, weil sie davon ausgeht, dass die hier in Streit stehenden Grundstücke seit 1969 dem gewillkürten Betriebsvermögen zuzuordnen waren. Dies folgert sie daraus, dass die Grundstücke ab diesem Zeitpunkt nicht mehr landwirtschaftlich genutzt worden sind, sondern brach lagen. Es ist aber in der Rechtsprechung hinreichend geklärt, dass allein der Übergang eines bisher landwirtschaftlich genutzten Grundstücks zur Brachlage keine Nutzungsänderung darstellt, die aus notwendigem Betriebsvermögen gewillkürtes Betriebsvermögen macht (vgl. BFH-Urteil vom 17. Januar 2002 IV R 74/99, BFHE 197, 513, BStBl II 2002, 356). Gehörten die hier in Streit stehenden Grundstücke daher auch vor dem 1. Juli 1970 noch zum notwendigen Betriebsvermögen des von der Klägerin und ihrem verstorbenen Ehemann bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebs, wäre über die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren mangels Erheblichkeit nicht zu entscheiden.
2. Soweit die Klägerin die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für erforderlich hält, fehlt es an der ordnungsgemäßen Darlegung gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
a) Eine Divergenz zu einer Entscheidung eines anderen Gerichts ist nicht in zulässiger Weise dargetan. Zur Darlegung der Divergenz (§§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) ist es erforderlich, dass in der Beschwerdeschrift abstrakte Rechts-sätze des vorinstanzlichen Urteils und abstrakte Rechtssätze aus angeblich abweichenden Entscheidungen des BFH oder eines anderen Gerichts so gegenübergestellt werden, dass eine Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschluss vom 30. Mai 2005 X B 149/04, BFH/NV 2005, 1618). Hieran fehlt es im Streitfall.
b) Im Ergebnis rügt die Klägerin mit ihren ‑‑nach Art einer Revisionsbegründung gehaltenen‑‑ Einwänden eine (vermeintlich) unzutreffende Tatsachen- und Beweiswürdigung sowie eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG, also materiell-rechtliche Fehler; damit kann aber die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. September 2008 IX B 110/08, BFH/NV 2009, 39; vom 29. Juni 2009 IX B 74/09, juris, unter 1.). Ebenso wenig sind Rechtsanwendungsfehler des FG von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung dargetan (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. März 2010 X B 118/09, BFH/NV 2010, 1277; vom 8. Februar 2006 III B 128/04, BFH/NV 2006, 1116).