BFH IX. Senat
EStG § 21, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, EStG § 12 Nr 1
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg , 17. October 2011, Az: 8 K 4663/09
Leitsätze
NV: Es kann nicht allgemein und losgelöst vom jeweiligen Einzelfall geklärt werden, wann zwischen zwei Personen ein Näheverhältnis besteht, das auf einen Gleichklang wirtschaftlicher Interessen schließen lässt .
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
Die Rechtssache ist weder grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑) noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).
Es kann nicht allgemein und losgelöst vom jeweiligen Einzelfall geklärt werden, wann zwischen zwei Personen ein Näheverhältnis besteht, das auf einen Gleichklang wirtschaftlicher Interessen schließen lässt (vgl. zu diesem Beweisanzeichen BFH-Beschlüsse vom 20. Januar 2003 IX B 94/02, BFH/NV 2003, 617, und vom 10. Februar 2010 IX B 163/09, BFH/NV 2010, 887). Maßgebend für die Beurteilung ist die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten. Wie bei der Prüfung der Fremdüblichkeit eines Mietverhältnisses kommt es auf die konkreten Umstände im Einzelfall an, die das Finanzgericht (FG) im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung als Tatfrage zu beurteilen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 15. April 2008 IX B 154/07, BFH/NV 2008, 1340).
Die vom FG insoweit vorgenommene ‑‑zu den tatsächlichen Feststellungen i.S. des § 118 Abs. 2 FGO zählende‑‑ Tatsachenwürdigung ist für den BFH als Revisionsgericht mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen bindend. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das FG im Streitfall die maßgeblichen Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung in seinem Urteil beachtet und im Einzelfall zutreffend angewandt hat.