BFH VII. Senat
AO § 37 Abs 2 S 3
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , 01. February 2011, Az: 2 K 131/09
Leitsätze
NV: Die (Ermessens-)Entscheidung, den Pfändungsgläubiger statt des Pfändungsschuldners in Anspruch zu nehmen, wird ausreichend durch den Hinweis begründet, dass jenem der Erstattungsbetrag zugeflossen sei. Der Pfändungsschuldner/Zedent einer Erstattungsforderung ist nicht vorrangig vor dem Pfändungsgläubiger/Zessionar in Anspruch zu nehmen; allenfalls kommt in Betracht, dessen Inanspruchnahme grundsätzlich Vorrang vor der Inanspruchnahme des Pfändungsschuldners/Zedenten einzuräumen .
Tatbestand
I. Zugunsten der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist durch Beschluss des Amtsgerichts ein Erstattungsanspruch des X betreffend Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer 2007 in Höhe von rd. … € gepfändet worden. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt ‑‑FA‑‑) hat diesen Betrag aufgrund der Pfändung an die Klägerin ausgezahlt. Er hat jedoch später festgestellt, dass das Erstattungsguthaben, das auf überzahlter Lohnsteuer beruhte, Frau X zugestanden hat und den angefochtenen Rückforderungsbescheid erlassen. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen. Es führt in seinem Urteil u.a. aus, sei aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses eine Steuererstattung ohne Rechtsgrund an den Pfändungsgläubiger gezahlt worden, so könne dieser ‑‑ebenso wie der Pfändungsschuldner‑‑ in Anspruch genommen werden. Die Ermessensentscheidung des FA, im Streitfall die Klägerin in Anspruch zu nehmen, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Sie sei vom FA damit begründet worden, dass die Rückforderung bei demjenigen, der den Erstattungsbetrag vereinnahmt hat, für die Finanzverwaltung einfacher und erfolgversprechender sei als die Inanspruchnahme des Pfändungsschuldners. Das sei eine ausreichende Ermessenserwägung.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde der Klägerin, die der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde (§ 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑) ist, sofern man von Bedenken wegen einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Begründung absehen und die Beschwerde damit als zulässig ansehen kann, unbegründet. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 FGO zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Der beschließende Senat entnimmt dem Beschwerdevorbringen, dass die Klägerin im Revisionsverfahren die Frage geklärt wissen möchte, ob es, gemessen am Zweck des § 37 Abs. 2 Satz 3 der Abgabenordnung (AO), eine ausreichende Begründung der Ermessensentscheidung, den Pfändungsgläubiger anstelle des Pfändungsschuldners in Anspruch zu nehmen, sei, darauf abzustellen, jenem sei der Erstattungsbetrag zugeflossen. Diese Frage ist indes zweifellos zu bejahen, sodass sie nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf.
Der Wortlaut vorgenannter Vorschrift legt nahe, dass der Pfändungsschuldner nach Vorstellung des Gesetzgebers nur subsidiär für die Rückzahlung eines an den Pfändungsgläubiger ausgezahlten Erstattungsbetrages einstehen soll. Dementsprechend wird, wie die entsprechenden Nachweise im FG-Urteil zeigen, weder im Schrifttum noch in der zu diesem Problem bisher ergangenen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, der Pfändungsschuldner bzw. der Zedent einer Erstattungsforderung sei vorrangig vor dem Pfändungsgläubiger bzw. dem Zessionar in Anspruch zu nehmen. Dessen Inanspruchnahme ist grundsätzlich Vorrang vor der Inanspruchnahme des Pfändungsschuldners/Zedenten einzuräumen (vgl. Senatsurteil vom 19. August 2008 VII R 36/07, BFHE 222, 205, BStBl II 2009, 90, auf das bereits das FG hingewiesen hat) bzw. § 37 Abs. 2 Satz 3 AO ein diesbezüglich intendiertes Ermessen zu entnehmen. So wenig wie in dem letzten Fall die Inanspruchnahme des Pfändungsgläubigers/Zessionars überhaupt einer Begründung der diesbezüglichen Auswahlentscheidung bedürfte, so wenig kann es unter der Annahme, Pfändungsschuldner und Pfändungsgläubiger stünden gleichrangig als mögliche Schuldner eines Erstattungsanspruchs nebeneinander, einer weiteren oder eingehenderen Begründung der Auswahlentscheidung zulasten des Letzteren bedürfen als derjenigen, dass dieser den Erstattungsbetrag tatsächlich erhalten habe und dadurch durch die rechtsgrundlose Maßnahme des FA am meisten begünstigt sei. Weshalb, wie die Beschwerde meint, damit keine Auswahlentscheidung getroffen bzw. für eine solche Entscheidung keine nachvollziehbare Begründung gegeben worden sein soll, vermag der beschließende Senat nicht erkennen. Denn diese, vom FG als ausreichend angesehene Begründung stellt nicht infrage, dass nach § 37 Abs. 2 AO für die Rückforderung des Erstattungsbetrages grundsätzlich zwei Schuldner zur Verfügung stehen und die Finanzbehörde zwischen diesen beiden eine Auswahl nach ihrem Ermessen treffen muss. Wenn sie diese Auswahl gleichsam ohne Ansehen des Einzelfalls danach trifft, wer den Erstattungsbetrag tatsächlich erhalten hat, folgt sie damit lediglich ‑‑in einer dem Gleichheitssatz entsprechenden Weise‑‑ einer von ihr (wenn denn nicht schon vom Gesetz) aufgestellten Ermessensrichtlinie.