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Beschluss vom 24. April 2012, III B 180/11

Änderung der Lohnsteuerklasse eingetragener Lebenspartner - Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Ablehnung durch AdV oder einstweilige Anordnung

BFH III. Senat

EStG § 38b, FGO § 69 Abs 3 S 4, FGO § 114, FGO § 69 Abs 2 S 8, FGO § 69 Abs 4, FGO § 69 Abs 3 S 1, FGO § 69 Abs 2 S 2, LPartG , EStG § 26, EStG § 26b

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg , 15. May 2011, Az: 9 V 1339/11

Leitsätze

1. NV: Der Senat neigt zu der Ansicht, dass vorläufiger Rechtsschutz gegen die Ablehnung der Änderung der Lohnsteuerklasse durch AdV zu gewähren ist. Ein gerichtlicher Aussetzungsantrag ist dann unzulässig, wenn die Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO nicht erfüllt sind .

2. NV: Sollte der vorläufige Rechtsschutz stattdessen durch eine einstweilige Anordnung zu gewähren sein, so ist ein Anordnungsgrund gegeben, wenn die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Betroffenen durch die Ablehnung bedroht wäre. Liquiditätsnachteile und Zinsnachteile, eine vorübergehende Einschränkung des Lebensstandards sowie die Beschränkung des vorläufigen Rechtsschutzes im nachfolgenden Veranlagungsverfahren durch § 69 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 8 FGO sind keine Anordnungsgründe. Die Erfolgsaussichten der den Ausschluss eingetragener Lebenspartner vom Splittingtarif betreffenden Verfassungsbeschwerdeverfahren sind insoweit ohne Bedeutung .

Tatbestand

  1. I. Die Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) haben im September 2002 eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet. Sie sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und leben nicht dauernd getrennt. Der Antragsteller zu 1. erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und der Antragsteller zu 2. ist Rentner. Am 1. April 2011 beantragten beide, auf der fortgeltenden Lohnsteuerkarte 2010 des Antragstellers zu 1. die Lohnsteuerklasse III und auf der fortgeltenden Lohnsteuerkarte 2010 des Antragstellers zu 2. die Lohnsteuerklasse V einzutragen. Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt ‑‑FA‑‑) lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 4. April 2011 ab. Über den dagegen eingelegten Einspruch hat das FA noch nicht entschieden.

  2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) verpflichtete das FA, mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 die Lohnsteuerkarte 2010 des Antragstellers zu 1. hinsichtlich der Lohnsteuerklasse dahin zu ändern, dass die Lohnsteuerklasse III eingetragen wird, und auf der Lohnsteuerkarte 2010 des Antragstellers zu 2. die Lohnsteuerklasse V einzutragen.

  3. Zur Begründung seiner Beschwerde trägt das FA vor, der Antrag auf einstweilige Anordnung (§ 114 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑) sei nicht statthaft. Die Antragsteller hätten Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragen müssen, für einen Antrag auf AdV habe es jedoch an den Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO gefehlt. Der Antrag auf einstweilige Anordnung sei zudem unbegründet, weil den Antragstellern durch einen vorläufig zu hohen Lohnsteuerabzug keine wesentlichen Nachteile entstünden.

Entscheidungsgründe

  1. II. Die Beschwerde ist begründet, sie führt zur Aufhebung des FG-Beschlusses und zur Ablehnung des Antrags auf Änderung der Lohnsteuerklassen.

  2. 1. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 8. Juni 2011 III B 210/10 (BFH/NV 2011, 1692) offen gelassen, ob vorläufiger Rechtsschutz für die Änderung der Eintragung der Steuerklasse in der Lohnsteuerkarte nach § 69 Abs. 3 FGO im Wege der AdV oder nach § 114 FGO im Wege der einstweiligen Anordnung zu gewähren ist. Im Streitfall braucht diese Frage wiederum nicht entschieden zu werden, denn das FG hätte den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für die Änderung der Lohnsteuerklassen in jedem Fall ablehnen müssen.

  3. 2. Geht man mit dem FG davon aus, dass vorläufiger Rechtsschutz bei Ablehnung der Änderung der Steuerklasse im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO zu gewähren ist (so noch der Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 3. August 1990 VI B 136/88, BFH/NV 1991, 242), so ist der Antrag jedenfalls unbegründet, da die Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht haben.

  4. a) Gemäß § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung für einen erfolgreichen Antrag ist, dass der Antragsteller sowohl einen Grund für die zu treffende Regelung (sog. Anordnungsgrund) als auch den Anspruch, aus dem er sein Begehren herleitet (sog. Anordnungsanspruch), schlüssig dargelegt und deren tatsächliche Voraussetzungen glaubhaft gemacht hat (§ 114 Abs. 3 FGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Fehlt es an einer der beiden Voraussetzungen, kann die einstweilige Anordnung nicht ergehen (z.B. BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2006 VII B 121/06, BFHE 216, 38, BStBl II 2009, 839).

  5. b) Ein Anordnungsgrund ist gegeben, wenn die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Betroffenen durch die Ablehnung der beantragten Maßnahme unmittelbar bedroht ist (BFH-Beschluss vom 25. November 1988 VI S 2/88, BFH/NV 1989, 520). Die für den Erlass einer Anordnung geltend gemachten Gründe müssen ähnlich gewichtig und bedeutsam sein wie die im Gesetz ausdrücklich genannten ("wesentliche Nachteile" und "drohende Gewalt"), über die üblicherweise mit der Zahlung von Steuern verbundenen Nachteile hinausgehen und eine einstweilige Anordnung unabweisbar machen (z.B. BFH-Beschlüsse in BFHE 216, 38, BStBl II 2009, 839; vom 12. Mai 1992 VII B 173/91, BFH/NV 1994, 103). Liquiditäts- und Zinsnachteile durch einen möglicherweise überhöhten Abzug von Lohnsteuern, die erst nach einem Obsiegen im Hauptsacheverfahren erstattet werden, eine deshalb notwendige Kreditaufnahme oder eine vorübergehende Einschränkung des gewohnten Lebensstandards sind ‑‑für sich allein gesehen‑‑ keine Anordnungsgründe (BFH-Beschlüsse vom 22. April 1991 III B 537/90, BFH/NV 1992, 118; vom 19. September 1991 VII B 139/91, BFH/NV 1992, 321; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 114 FGO Rz 29; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 114 FGO Rz 80).

  6. Derartige gewichtige Gründe haben die Antragsteller weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht; eine Bedrohung ihrer wirtschaftlichen oder persönlichen Existenz ist angesichts der aus den vorgelegten Akten ersichtlichen Einkommensverhältnisse des Jahres 2009 auch nicht naheliegend.

  7. c) Der erforderliche Anordnungsgrund folgt auch nicht daraus, dass die Antragsteller im nachfolgenden Veranlagungsverfahren vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich der dann streitigen Beträge wegen der Beschränkung in § 69 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 8 FGO nur erlangen könnten, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich sein sollte (Senatsbeschluss in BFH/NV 2011, 1692).

  8. d) Das Maß der Erfolgsaussichten des Anordnungsanspruchs (hier einer lohnsteuerrechtlichen Gleichbehandlung von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften) ist ohne Bedeutung für den Anordnungsgrund, d.h. die Erforderlichkeit einer einstweiligen Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, drohender Gewalt oder anderer gewichtiger Gründe. Ob ein Anordnungsanspruch besteht, ist daher im Streitfall ebenso unerheblich wie die Wahrscheinlichkeit, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in den die Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Steuerpflichtigen vom Splittingtarif betreffenden Verfahren 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07 zu Gunsten der Beschwerdeführer entscheiden wird.

  9. e) Da es bereits am Anordnungsgrund mangelt, kommt es auch nicht darauf an, ob der begehrten Änderung der Lohnsteuerklassen im Wege vorläufigen Rechtsschutzes auch entgegen stehen würde, dass deren Folgen im Falle einer Entscheidung des BVerfG zu Lasten der Antragsteller nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Da eine Änderung des Lohnsteuerabzugs nach der Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr erfolgen darf (§ 41c Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes ‑‑EStG‑‑, § 42b Abs. 3 EStG) und eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren der Antragsteller bis dahin ausgeschlossen erscheint, könnte der mit einer "vorläufigen" Eintragung der Lohnsteuerklasse III erlangte Vorteil des Antragstellers zu 1. nur noch durch ein Veranlagungsverfahren wieder beseitigt werden, das indessen nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG von einem entsprechenden Antrag des Antragstellers abhängig wäre, wenn er lediglich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt hätte.

  10. 3. Sollte vorläufiger Rechtsschutz gegen die Ablehnung der Änderung der Steuerklasse dagegen ‑‑wozu der Senat neigt- ebenso wie bei Ablehnung der Eintragung eines Freibetrags (vgl. die Nachweise im Senatsbeschluss in BFH/NV 2011, 1692) durch AdV nach § 69 Abs. 3 FGO zu gewähren sein, so ist der Antrag unzulässig, weil die Finanzbehörde weder zuvor einen bei ihr gestellten Aussetzungsantrag abgelehnt hat (§ 69 Abs. 4 Satz 1 FGO) noch die Voraussetzungen des § 69 Abs. 4 Satz 2 FGO erfüllt sind.

  11. 4. Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO bis zur Entscheidung des BVerfG in den bei ihm anhängigen Verfahren 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07 kommt nicht in Betracht. Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss in BFH/NV 2011, 1692. Da der Lohnsteuerabzug für das Kalenderjahr 2011 jedenfalls nach der Lohnabrechnung für März 2012 nicht mehr geändert werden kann, verliert die Änderung der Lohnsteuerkarte für 2011 zudem spätestens zu diesem Zeitpunkt ihre rechtliche Bedeutung. Damit entfiele auch das Rechtsschutzbedürfnis für den begehrten einstweiligen Rechtsschutz (Senatsbeschluss vom 30. Dezember 2010 III R 50/09, BFH/NV 2011, 786).

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