BFH V. Senat
FGO § 82, ZPO § 391
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht , 06. July 2011, Az: 16 K 78/09
Leitsätze
1. NV: Nach § 82 FGO i.V.m. § 391 ZPO ist ein Zeuge zu beeidigen, wenn das Gericht die Beeidigung mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachtet und die Parteien auf die Beeidigung nicht verzichten.
2. NV: Der BFH darf die Entscheidung des FG, nicht zu beeiden, nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob das FG die Grenzen seines Ermessens verkannt oder missbräuchlich außer Acht gelassen.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend macht, das Urteil des Finanzgerichts (FG) beruhe auf einem Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑), weil trotz eines entsprechenden Antrags die Vereidigung der Zeugen A und B unterblieben sei, führt die Beschwerde nicht zum Erfolg.
Nach § 82 FGO i.V.m. § 391 der Zivilprozessordnung ist ein Zeuge zu beeidigen, wenn das Gericht die Beeidigung mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachtet und die Parteien auf die Beeidigung nicht verzichten. Der Bundesfinanzhof (BFH) darf die gerichtliche Entscheidung, nicht zu beeiden, nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob das FG die Grenzen seines Ermessens verkannt oder missbräuchlich außer Acht gelassen hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10. März 2009 IX B 197/08, BFH/NV 2009, 1129; vom 7. Oktober 2008 I B 110/08, juris; vom 13. März 1995 XI B 73/94, BFH/NV 1995, 906). Der behauptete Verfahrensfehler liegt nicht vor. Das FG hat im Urteil den Verzicht auf die Beeidigung damit begründet, dass ein erkennbarer Grund für eine Falschaussage nicht vorgelegen habe und beide Zeugen während ihrer Vernehmung keinen Anhaltspunkt geboten hätten, wonach ihre Aussagen unzutreffend sein könnten. Daraus ergibt sich, dass das FG die Grenzen seines Ermessens erkannt und dieses nicht missbräuchlich außer Acht gelassen, sondern vielmehr ausgeübt hat.
2. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung den Antrag gestellt, "... durch Sachverständigengutachten zu ermitteln, ob das Angebot, das die Firma X unter dem 31. März 1995 für das Bauvorhaben Y gemacht hat, inhaltlich dem entspricht, was Bestandteil des nachfolgenden Vertrages geworden ist". Mit dem Vorbringen, das FG hätte insoweit Beweis erheben müssen, rügt die Klägerin die Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO). Insoweit hätte es jedoch eines substantiierten Vortrags bedurft, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern sie auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätten führen können (z.B. BFH-Beschlüsse vom 29. Januar 2010 III B 50/09, BFH/NV 2010, 919; vom 10. April 2006 X B 162/05, BFH/NV 2006, 1332; vom 22. Mai 2007 X B 143/06, BFH/NV 2007, 1692). Hierzu enthält die Beschwerdebegründung keine Ausführungen.