BFH IV. Senat
FGO § 76 Abs 1 S 1, FGO § 105 Abs 2 Nr 5, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 116 Abs 3 S 3, FGO § 119 Nr 6, EStG § 6 Abs 1 Nr 2 S 2
vorgehend Finanzgericht des Saarlandes , 06. December 2010, Az: 1 K 1414/07
Leitsätze
1. NV: Die Rechtsprechung zur voraussichtlich dauernden Wertminderung von börsennotierten Wertpapieren ist nicht auf andere Wirtschaftsgüter zu übertragen.
2. NV: Zu den Darlegungsvoraussetzungen des Zulassungsgrundes der Erforderlichkeit der Fortbildung des Rechts und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.
3. NV: Zu den Darlegungserfordernissen eines Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht.
4. NV: Ein Verstoß gegen den Begründungszwang liegt nur vor, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtsmäßigkeit hin zu überprüfen.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor. Die Beschwerde ist teils unzulässig, teils jedenfalls unbegründet, so dass sie insgesamt als unbegründet zurückzuweisen ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 18. Oktober 2010 VI B 91/10, BFH/NV 2011, 280, m.w.N.).
1. Auf das Vorbringen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), das angefochtene Urteil weiche von dem BFH-Urteil vom 26. September 2007 I R 58/06 (BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294) ab, kann die Zulassung der Revision nicht gestützt werden. Der mit diesem Vorbringen geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO kommt von vornherein nur in Betracht, wenn das angefochtene Urteil und die behauptete Divergenzentscheidung zum gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt ergangen sind (BFH-Beschluss vom 2. März 2011 IV B 139/09, BFH/NV 2011, 1125). Daran fehlt es im Streitfall.
Zutreffend weist der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) in der Beschwerdeerwiderung darauf hin, dass sich der BFH im Urteil in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294 mit der Frage zu befassen hatte, ob bei börsennotierten Aktien, die als Finanzanlage gehalten werden, von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes 1997 i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) auszugehen sei, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken sei und zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige Wertaufholung vorlägen. Dies hat der BFH mit der Begründung bejaht, die am Kapitalmarkt beteiligten Personen würden alle ihnen verfügbaren Informationen über die Aktie zusammenfassend in ihre Angebote einfließen lassen; der Börsenwert spiegele daher die Auffassungen der Marktteilnehmer über den Wert einer Aktie als Kapitalanlage wider. Der Börsenwert würde die Einschätzung künftiger Risiken und Erfolgsaussichten des Unternehmens beinhalten und daher zu einem Stichtag die Erwartungen einer großen Zahl von Marktteilnehmern über die zukünftige Entwicklung des Kurses ausdrücken. Deshalb besitze er "voraussichtlich" dauerhaften Charakter.
Im Streitfall hatte das Finanzgericht (FG) nicht über die Wertminderung börsennotierter Wertpapiere zu entscheiden. Für den Anteil an einer GmbH existieren keine Börsenkurse, in die Informationen von Marktteilnehmern über künftige Risiken und Erfolgsaussichten eines Unternehmens einfließen könnten. Der Sachverhalt unterscheidet sich im Streitfall deshalb erheblich von dem Sachverhalt, den der I. Senat des BFH in der Entscheidung in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 214 zu beurteilen hatte. Im Übrigen ist die Rechtsprechung zu den börsennotierten Wertpapieren, anders als die Klägerin meint, nicht auf andere Wirtschaftsgüter zu übertragen (vgl. insoweit die nachfolgende Entscheidung des I. Senats des BFH zu festverzinslichen Wertpapieren: BFH-Urteil vom 8. Juni 2011 I R 98/10, BFHE 234, 137).
Aus denselben Gründen kommt eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO wegen einer Abweichung der Vorentscheidung von dem BFH-Urteil vom 9. September 2010 IV R 38/08 (BFH/NV 2011, 423) nicht in Betracht. In diesem Urteil war die voraussichtlich dauernde Wertminderung bei Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens (Eigentumswohnungen) zu beurteilen. Damit ist der hier zu beurteilende Sachverhalt ebenfalls nicht vergleichbar.
2. Soweit die Klägerin zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) eine höchstrichterliche Entscheidung für erforderlich hält, genügt die Beschwerde den Darlegungsanforderungen gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) verlangt ebenso wie die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten abstrakten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Die Bedeutung der Rechtsfrage darf sich aber nicht nur auf den konkreten Einzelfall erstrecken, sondern muss eine Vielzahl gleichartiger Fälle betreffen. Der Beschwerdeführer muss sich im Rahmen der Darlegung insbesondere mit der Rechtsprechung des BFH und den Äußerungen im Schrifttum auseinandersetzen (BFH-Beschluss vom 30. Januar 2008 V B 57/07, BFH/NV 2008, 611). Zudem sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (BFH-Beschlüsse vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837, und vom 22. Januar 2008 X B 185/07, BFH/NV 2008, 603).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Insoweit fehlt es bereits an der Darlegung einer hinreichend bestimmten und klärbaren Rechtsfrage, die im vorliegenden Streitfall klärbar wäre.
3. Einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht hat die Klägerin ebenfalls nicht hinreichend dargelegt.
a) Eine schlüssige Rüge, das FG habe gegen seine Verpflichtung zur Sachverhaltsermittlung verstoßen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), erfordert u.a. die Darlegung, zu welchen konkreten Tatsachen weitere Ermittlungen geboten waren, welche Beweise zu welchem Beweisthema das FG hätte erheben müssen, wo Tatsachen vorgetragen waren, aus denen sich dem FG die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen auch ohne einen entsprechenden Beweisantrag hätte aufdrängen müssen, welches Ergebnis die zusätzliche Erhebung von Beweisen aller Voraussicht nach gehabt hätte und inwieweit die unterlassene Beweiserhebung oder Ermittlungsmaßnahme zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können. Außerdem muss vorgetragen werden, dass der Verstoß in der Vorinstanz gerügt wurde oder weshalb eine derartige Rüge nicht möglich war (BFH-Beschluss vom 12. Mai 2010 IV B 137/08, BFH/NV 2010, 1850).
b) Soweit die Klägerin vorträgt, das FG habe es unterlassen, einen Substanzwert für die Beteiligungsgesellschaft (im Weiteren GmbH) zu ermitteln, kam es darauf aus der entscheidungserheblichen materiell-rechtlichen Sicht des FG nicht an. Das FG hat seine Entscheidung maßgeblich darauf gestützt, dass die Klägerin die GmbH habe sanieren wollen, indem sie dieser bis zum hier maßgeblichen Bilanzstichtag weitere Mittel in beträchtlicher Höhe zugeführt habe. Die Klägerin habe auf die wirtschaftliche Zukunft der GmbH vertraut und ihr Investment als wirtschaftlich vertretbare Investition zur Sanierung der GmbH angesehen. Die GmbH habe sich aus Sicht der Klägerin in einer Anlauf- und Umstellungsphase befunden. Die Beteiligung sei eine strategische Investition gewesen. Die Klägerin habe die Vorteile für ihr eigenes Unternehmen in der Geschäftsidee der GmbH gesehen. Das von der Klägerin vorgelegte Ertragswertgutachten sei demgegenüber irrelevant, da der Klägerin bereits im Zeitpunkt der Investition auf Grund der hohen Verlustvorträge der GmbH klar gewesen sei, dass deren Ertragswert 0 € betragen habe.
Hat das FG die Beteiligung damit als weitgehend strategisch und nicht als rein kapitalistisch gewürdigt, kam es aus seiner Sicht auch nicht maßgeblich auf die Frage des Substanzwertes des Unternehmens der GmbH an. Soweit das FG in seiner Begründung auf einen Liquidationswert verweist, handelt es sich lediglich um eine Hilfsbegründung.
Mit ihrem weiteren Vorbringen wendet sich die Klägerin inhaltlich im Kern gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des FG. Damit macht sie jedoch keinen Verfahrensfehler, sondern die unzutreffende Anwendung materiellen Rechts geltend, die nicht zur Zulassung der Revision führt. Denn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1850).
4. Auch die Rüge, das vorinstanzliche Urteil leide an einem Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), weil die Entscheidung des FG sich nicht mit allen von der Klägerin vorgetragenen Erwägungen auseinandergesetzt habe und deshalb nicht mit Gründen versehen sei (§ 119 Nr. 6 FGO), genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
Gemäß § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO müssen Urteile begründet werden. Der Sinn des Begründungszwangs liegt darin, den Prozessbeteiligten die Kenntnis darüber zu vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen das Urteil beruht. Das erfordert nicht, dass jedes Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen erörtert werden muss. Ein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 119 Nr. 6 FGO liegt deshalb erst dann vor, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen, sei es, dass der Urteilsspruch überhaupt nicht begründet worden ist, sei es, dass die Entscheidungsgründe nur aus inhaltsleeren Floskeln bestehen oder missverständlich und verworren gefasst sind (BFH-Beschluss vom 28. April 1993 II R 123/91, BFH/NV 1994, 46).
Mängel dieser Art hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Insbesondere ist die Behauptung, das FG habe bei der Urteilsfindung die erheblichen Umsatzrückgänge nach den Ereignissen des 11. September 2001 in den USA nicht berücksichtigt, erkennbar unsubstantiiert.