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auf der Richterbank liegen Barett und Arbeitsmappe, dahinter ein Richterstuhl, auf dem eine Robe hängt

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Beschluss vom 12. Januar 2012, V R 7/11

Steuerfreiheit für Berufsbetreuer, Aussetzung des Verfahrens

BFH V. Senat

FGO § 74, EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 1 Buchst g

vorgehend FG Düsseldorf, 25. November 2010, Az: 1 K 1914/10 U

Leitsätze

1. NV: Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-174/11 (Zimmermann).

2. NV: Es ist fraglich, ob der nationale Gesetzgeber unter Berücksichtigung der sich für ihn aus dem Unionsrecht ergebenden Bindungen berechtigt war, Betreuungsleistungen, die durch Vereinsbetreuer erbracht werden, von der Umsatzsteuer zu befreien, ohne diese Befreiung auf Berufsbetreuer zu erstrecken.

Tatbestand

  1. I. Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin als sog. Berufsbetreuerin steuerfreie Leistungen erbringt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) behandelte diese Leistungen als steuerpflichtig. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

  2. Das Finanzgericht wies die Klage mit seinem in "Entscheidungen der Finanzgerichte" 2011, 1115 veröffentlichten Urteil ab, da die Betreuungsleistungen eines selbständig tätigen Berufsbetreuers weder nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht noch nach dem Unionsrecht von der Umsatzsteuer befreit seien, Berufsbetreuer keine in der Bundesrepublik Deutschland anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter i.S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) seien und diese Richtlinienbestimmung den Mitgliedstaaten ein Ermessen zur Frage einräume, ob sie bestimmten Einrichtungen sozialen Charakter zuerkennen; danach sei die Bestimmung, welche Einrichtungen als Einrichtungen mit sozialem Charakter i.S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG anzuerkennen seien, Sache der nationalen Behörden und eine Ungleichbehandlung zwischen Vereinsbetreuern und Berufsbetreuern sei vom deutschen Gesetzgeber beabsichtigt.

Entscheidungsgründe

  1. II. 1. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 2. März 2011 XI R 47/07 (BFHE 232, 568, BFH/NV 2011, 1089) ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit folgenden Fragen gerichtet:

  2. "1. Erlauben es Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g und/oder Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG dem nationalen Gesetzgeber, die Steuerbefreiung der Leistungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen davon abhängig zu machen, dass bei diesen Einrichtungen "im vorangegangenen Kalenderjahr die Pflegekosten in mindestens zwei Drittel der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind" (§ 4 Nr. 16 Buchst. e UStG)?

  3. 2. Ist es unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer für die Antwort auf diese Frage von Bedeutung, dass der nationale Gesetzgeber dieselben Leistungen unter anderen Voraussetzungen als steuerfrei behandelt, wenn sie von amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und der freien Wohlfahrtspflege dienenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind, ausgeführt werden (§ 4 Nr. 18 UStG)?"

  4. Das Verfahren wird beim EuGH als Rechtssache C-174/11 (Zimmermann) geführt.

  5. 2. Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits hängt von der Beantwortung dieser Fragen ab. Es ist im Streitfall entscheidungserheblich, ob der nationale Gesetzgeber unter Berücksichtigung der sich für ihn aus dem Unionsrecht ergebenden Bindungen berechtigt war, Betreuungsleistungen, die durch Vereinsbetreuer erbracht werden, von der Umsatzsteuer zu befreien, ohne diese Befreiung auf Berufsbetreuer zu erstrecken. Hierfür kommt es auf die Antwort des EuGH auf die zweite Vorlagefrage im BFH-Beschluss in BFHE 232, 568, BFH/NV 2011, 1089 an.

  6. 3. Die Aussetzung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Zwar hängt die Entscheidung des Rechtsstreits nicht, wie es der Wortlaut des § 74 FGO voraussetzt, von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. Vorgreiflich ist aber die Beantwortung der Rechtsfragen, die der BFH mit dem vorbezeichneten Beschluss dem EuGH vorgelegt hat (ebenso zur Parallelvorschrift des § 94 der Verwaltungsgerichtsordnung Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2007  6 C 20/06, juris).

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