BFH I. Senat
FGO § 74, FGO § 121, KStG § 8c Abs 1 S 1, KStG § 8c Abs 1 S 2, GG Art 3 Abs 1, UntStRefG 2008 , KStG § 8c S 1, KStG § 8c S 2, KStG § 8c Abs 1 S 1, KStG § 8c Abs 1 S 2
vorgehend Sächsisches Finanzgericht , 15. March 2011, Az: 2 K 1869/10
Leitsätze
NV: Das BVerfG hat (unter dem Az. 2 BvL 6/11) auf Vorlagebeschluss des FG Hamburg vom 4. April 2011 2 K 33/10 (EFG 2011, 1460) darüber zu entscheiden, ob § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG 2002 i.d.F. des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Ein Revisionsverfahren ist im Hinblick darauf nach § 74 i.V.m. § 121 FGO auch dann auszusetzen, wenn darüber gestritten wird, ob § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG 2002 in der vorgenannten Fassung mit dem Grundgesetz vereinbar ist .
Gründe
Das Revisionsverfahren war nach § 74, § 121 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auszusetzen. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt ganz oder zum Teil davon ab, in welcher Weise das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) über den Vorlagebeschluss des Finanzgerichts (FG) Hamburg vom 4. April 2011 2 K 33/10 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1460) entscheidet. Zwar ist jene Vorlagefrage darauf gerichtet, ob § 8c Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007, BGBl I 2007, 1912) ‑‑KStG 2002 n.F.‑‑ mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes insoweit vereinbar ist, als bei der unmittelbaren Übertragung innerhalb von fünf Jahren von mehr als 25 v.H. (im Streitfall 48 v.H.) des gezeichneten Kapitals an einer Körperschaft an einen Erwerber (schädlicher Beteiligungserwerb) die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichenen oder abgezogenen negativen Einkünfte (nicht genutzte Verluste) anteilig nicht mehr abziehbar sind. Im Revisionsfall geht es demgegenüber um den in Satz 2 der Vorschrift angeordneten vollständigen Abzugsausschluss für Verluste bei einem Anteilsübergang von mehr als 50 v.H. Doch geht es in beiden Konstellationen um das sog. objektive Nettoprinzip und das sog. Trennungsprinzip; darauf sind die Vorlagefragen des FG Hamburg gerichtet. Das bedingt zugleich, dass die Entscheidung des Senats jedenfalls zum Teil von der Antwort des BVerfG über das Normenkontrollersuchen abhängen wird; in beiden Verfahren ist die Verfassungsmäßigkeit von § 8c Abs. 1 KStG 2002 n.F. als entscheidungserhebliche Regelung Gegenstand. Ein vorrangiges Entscheidungsinteresse eines der hier Verfahrensbeteiligten ist nicht ersichtlich. Den Aussetzungserfordernissen ist damit genügt.