BFH III. Senat
FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 116 Abs 3 S 3
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg , 30. January 2011, Az: 9 K 1397/09
Leitsätze
1. NV: Hat der BFH bereits über die Rechtsfrage entschieden, ist für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung u.a. auszuführen, weshalb eine erneute oder weitere Entscheidung für erforderlich gehalten wird .
2. NV: Nach der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass sich die Bindungswirkung eines nicht angefochtenen Kindergeld-Ablehnungsbescheids auf die Vergangenheit und den Monat seiner Bekanntgabe erstreckt, es sei denn, er enthält eine Einschränkung seines zeitlichen Regelungsbereichs .
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig und wird durch Beschluss verworfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑).
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht in der durch § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Art und Weise dargelegt.
a) Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärungsfähig ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinander setzen. Insbesondere sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (z.B. BFH-Beschlüsse vom 22. Januar 2008 X B 185/07, BFH/NV 2008, 603, und vom 19. Mai 2008 V B 29/07, BFH/NV 2008, 1501, unter III.B.1.). Hat der BFH über die Rechtsfrage bereits entschieden, ist darzulegen, weshalb eine erneute oder weitere Entscheidung für erforderlich gehalten wird (z.B. Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2003 III B 59/03, BFH/NV 2004, 166). Darüber hinaus ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen (z.B. Senatsbeschluss vom 17. August 2004 III B 121/03, BFH/NV 2005, 46, m.w.N.).
b) Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht.
Die Klägerin hält die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, ob die Bestandskraft eines Bescheides, durch den die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Festsetzung von Kindergeld ablehnt, auch den Zeitraum umfasst, für welchen kein Antrag gestellt worden ist und für welchen der Ablehnungsbescheid keine erkennbare bzw. keine eindeutig erkennbare Regelung für den Betroffenen enthält.
Die Klägerin legt nicht dar, dass die eben genannte Rechtsfrage klärungsbedürftig ist. Nach der Rechtsprechung des BFH sind die Grundsätze geklärt, nach denen der Zeitraum zu bestimmen ist, auf den sich die Bindungswirkung eines nicht angefochtenen Ablehnungsbescheides erstreckt. Die Bindungswirkung erstreckt und beschränkt sich auf die Vergangenheit und den Monat der Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides, es sei denn, er enthält eine Einschränkung seines zeitlichen Regelungsbereichs (BFH-Urteil vom 28. Januar 2004 VIII R 12/03, BFH/NV 2004, 786). Ob der Ablehnungsbescheid eine solche Einschränkung enthält, ist ggf. im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung der sinngemäß heranzuziehenden Auslegungsregeln der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu ermitteln. Entscheidend sind der erklärte Wille der Behörde und der sich daraus ergebende objektive Erklärungsinhalt der Regelung, wie ihn der Betroffene nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (Senatsurteil vom 26. November 2009 III R 93/07, BFH/NV 2010, 856).
Die Klägerin zieht diese Rechtsgrundsätze nicht in Zweifel. Sie trägt auch nicht vor, weshalb eine nochmalige Befassung mit den vorstehend dargestellten Grundsätzen erfolgen soll. Ebenso enthält die Beschwerdebegründung keine Ausführungen dazu, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der von ihr formulierten Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten sein soll. Vielmehr behauptet die Klägerin, sie habe mit ihrem im Januar 2008 gestellten Antrag ‑‑entgegen der Auffassung des Finanzgerichts (FG)‑‑ kein Kindergeld für den Zeitraum vor Antragstellung begehrt. Daneben sei ‑‑so die Klägerin‑‑ für sie nicht eindeutig erkennbar gewesen, dass der Ablehnungsbescheid vom 29. Mai 2008 auch ihre Kindergeldansprüche ab Oktober 2005, d.h. seit ihrem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland, habe regeln wollen.
Im Ergebnis wendet sich die Klägerin mit ihrem Vortrag im Stil einer Revisionsbegründung gegen die vermeintlich unzutreffende Tatsachenwürdigung und vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG. Hierdurch lässt sich jedoch die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht erreichen (z.B. BFH-Beschluss vom 30. Mai 2008 IX B 216/07, BFH/NV 2008, 1510; Senatsbeschluss vom 8. März 2010 III B 123/09, BFH/NV 2010, 1288).