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auf der Richterbank liegen Barett und Arbeitsmappe, dahinter ein Richterstuhl, auf dem eine Robe hängt

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Beschluss vom 05. September 2011, VIII B 135/10

Ambulanter Pflegedienst grundsätzlich keine selbständige Arbeit

BFH VIII. Senat

EStG § 18 Abs 1, GewStG § 3 Nr 20 Buchst d

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 22. June 2010, Az: 2 K 5502/03 B

Leitsätze

1. NV: Einkünfte aus einem ambulanten Pflegedienst, der nur Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung erbringt, fallen nicht unter § 18 Abs. 1 Nrn. 1 oder 3 EStG und unterliegen der Gewerbesteuerpflicht, sofern nicht (ab 1994) die Voraussetzungen des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG erfüllt sind.

2. NV: Die Frage, welcher Einkunftsart die Einkünfte aus einem ambulanten Pflegedienst nach vor 18 Jahren ausgelaufenem Recht zuzuordnen waren, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

Gründe

  1. Die Beschwerde ist nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑) liegen nicht vor.

  2. 1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht (sog. Klärungsbedürftigkeit) und die im angestrebten Revisionsverfahren gegen das angefochtene Urteil geklärt werden kann (sog. Klärungsfähigkeit; vgl. dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 27. April 2007 VIII B 250/05, BFH/NV 2007, 1675, m.w.N.).

  3. Der im Streitfall zur Rechtslage in den Streitjahren 1992 und 1993 von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfenen Rechtsfrage kommt keine grundsätzliche Bedeutung (mehr) zu. Es gibt kein fortbestehendes allgemeines Interesse an ihrer Klärung, weil die ambulanten Pflegedienste bereits seit 1994 nach Maßgabe des § 3 Nr. 20 Buchst. d des Gewerbesteuergesetzes in den Kreis der von der Gewerbesteuer befreiten Steuerpflichtigen aufgenommen sind. Damit steht zugleich fest, dass eine Pflegediensteinrichtung, die die tatbestandlichen Voraussetzungen der Befreiungsvorschrift nicht erfüllt, nach dem Willen des Gesetzgebers jedenfalls gewerbliche Einkünfte erzielt und nicht solche aus selbständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nrn. 1 oder 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), die per se nicht der Gewerbesteuerpflicht unterliegen.

  4. 2. Im Übrigen gilt für die Streitjahre, dass die pflegerische Tätigkeit der Klägerin gewerblicher Natur ist und weder als Tätigkeit eines Heil- oder Heilhilfsberufs anzusehen ist (vgl. etwa Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 9. Dezember 2010 L 1 KR 187/10, juris) noch als sonstige selbständige Arbeit i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, wie aus den gesetzlichen Regelbeispielen hinreichend klar ersichtlich, die jeweils Verwaltungstätigkeiten im wirtschaftlichen Geschäftskreis Dritter zum Gegenstand haben, von denen sich die pflegerischen Arbeiten der Klägerin grundlegend unterscheiden.

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