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Beschluss vom 07. Juni 2011, XI B 1/11

Geltendmachung einer Abweichung des UStG vom Unionsrecht - Fehlende Eignung zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

BFH XI. Senat

FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2, FGO § 116 Abs 3, UStG § 3, UStG § 13b

vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt , 09. November 2010, Az: 2 K 479/07

Leitsätze

NV: Eine Nichtzulassungsbeschwerde, die damit begründet wird, das deutsche Umsatzsteuergesetz (UStG) enthalte in § 3 und § 13b UStG Festlegungen, die vom Unionsrecht abweichen, ist unzulässig, wenn das FG die Klage teils als unzulässig und teils deshalb abgewiesen hat, weil die angefochtenen Bescheide bestandskräftig geworden sind .

Gründe

  1. Die Beschwerde ist unzulässig.

  2. 1. Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Abs. 2 Nr. 1), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert (Abs. 2 Nr. 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Abs. 2 Nr. 3).

  3. Nach § 116 Abs. 3 FGO müssen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des Urteils dargelegt werden.

  4. 2. Das Vorbringen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) erfüllt nicht die sich aus § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ergebenden Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes i.S. des § 115 Abs. 2 FGO.

  5. Der Kläger behauptet zwar, das deutsche Umsatzsteuergesetz (UStG) enthalte in § 3 und § 13b UStG Festlegungen, die von dem Unionsrecht abwichen. Er benennt aber keine zu klärende Rechtsfrage, die eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder zur Fortbildung des Rechts begründen könnte. Die rechtlichen Ausführungen sind darüber hinaus auch deshalb nicht geeignet, eine Zulassung zu begründen, weil das Finanzgericht (FG) die Klage teils als unzulässig und teils deshalb abgewiesen hat, weil die angefochtenen Bescheide bestandskräftig geworden seien. Zu der materiellen Rechtslage, mit der sich die Beschwerdebegründung ausschließlich befasst, hat das FG überhaupt nicht Stellung bezogen.

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