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auf der Richterbank liegen Barett und Arbeitsmappe, dahinter ein Richterstuhl, auf dem eine Robe hängt

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Beschluss vom 08. Dezember 2010, IX E 6/10

Erinnerung gegen Kostenrechnung nach unzulässiger Beschwerde

BFH IX. Senat

FGO § 128 Abs 4 S 1, GKG § 66 Abs 1, GKG § 66 Abs 3 S 3, GKG § 66 Abs 7 S 2, GKG § 66 Abs 8, GKG § 68 Abs 1 S 5, GKG § 68 Abs 2 S 6

Leitsätze

NV: Wird vom BFH die vom Erinnerungsführer zuvor gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des FG eingelegte (vom Erinnerungsführer als kostenfrei angesehene) "nichtförmliche Sachaufsichtsbeschwerde/Verwaltungsbeschwerde" als Beschwerde beurteilt und dieses gesetzlich nicht vorgesehene Rechtsmittel als unzulässig verworfen mit entsprechender Kostenfolge für den Erinnerungsführer, kann dieser mit der Rüge der Fehlerhaftigkeit des BFH-Beschlusses im Erinnerungsverfahren nicht durchdringen .

Gründe

  1. Die Erinnerung ist unbegründet.

  2. 1. a) Mit der Erinnerung gemäß § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, d.h. gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert. Derartige Einwendungen haben die Erinnerungsführer jedoch nicht erhoben. Sie rügen vielmehr die angebliche Fehlerhaftigkeit des der Kostenrechnung zugrunde liegenden Beschlusses des Bundesfinanzhofs (BFH) hinsichtlich der Kostenpflicht der Beschwerde; hiermit können sie im Erinnerungsverfahren nicht durchdringen. Denn der BFH hatte die von den Erinnerungsführern zuvor gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des Finanzgerichts eingelegte (von den Erinnerungsführern als kostenfrei angesehene) "nichtförmliche Sachaufsichts-/Verwaltungsbeschwerde" als Beschwerde beurteilt und dieses gesetzlich nicht vorgesehene Rechtsmittel (vgl. § 128 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung, § 66 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 6 GKG) als unzulässig verworfen mit entsprechender Kostenfolge für die Erinnerungsführer.

  3. b) Die von den Erinnerungsführern begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung (vgl. § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG) kommt schon aus diesem Grunde nicht in Betracht.

  4. 2. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 66 Abs. 8 GKG).

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