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Beschluss vom 04. Mai 2011, VIII B 143/10

Grundstücksbezogene Aufwendungen als Werbungskosten bei Kapitaleinkünften eines GmbH-Gesellschafters

BFH VIII. Senat

FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, EStG § 9, EStG § 20 Abs 1 Nr 1

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 25. May 2010, Az: 2 K 1696/09

Leitsätze

1. NV: Die (behauptete) fehlerhafte Anwendung von Rechtsprechungsgrundsätzen begründet keine Divergenz .

2. NV: Bei mietfreier Überlassung eines Grundstücks an eine GmbH können grundstücksbezogene Aufwendungen Werbungskosten des überlassenden Gesellschafters bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen sein; dabei bleibt überquotaler Aufwand, der durch den privaten Grund einer Angehörigenbegünstigung mit verursacht ist, außer Betracht .

Tatbestand

  1. I. Streitig ist, in welcher Höhe grundstücksbezogener Aufwand zu Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen führt. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war zu 25 % an einer GmbH beteiligt, an die er seit 1999 ein Grundstück zu Teilen  vermietet hatte. Die zu 75 % an der GmbH beteiligte Ehefrau des Klägers war zugleich deren Geschäftsführerin und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ab dem 1. Januar 2004 zahlte die GmbH nach einer schriftlichen Vereinbarung keine Miete mehr an den Kläger "aufgrund der schlechten Wirtschaftslage". Die mit dem der GmbH zur Nutzung überlassenen Grundstück zusammenhängenden Aufwendungen des Klägers (Schuldzinsen, Betriebskosten, Absetzungen für Abnutzung) machte er zunächst als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend, sodann nur noch als solche aus Kapitalvermögen. Das Finanzgericht (FG) erkannte die Aufwendungen nur in der der Beteiligungsquote des Klägers entsprechenden Höhe (gemäß § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes a.F. zu 50 %) an.

Entscheidungsgründe

  1. II. Die Beschwerde ist nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑) liegen nicht vor.

  2. 1. Die gerügte Abweichung des angefochtenen Urteils von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. März 2000 VIII R 68/96 (BFHE 191, 505) liegt nicht vor. Das FG hat seiner Entscheidung keinen abstrakten Rechtssatz zu Grunde gelegt, der mit der vermeintlichen Divergenzentscheidung nicht übereinstimmt. Vielmehr hat das FG den Streitfall gerade anhand der Maßstäbe des angeführten BFH-Urteils beurteilt, ist aber dabei zu einem von der Auffassung des Klägers abweichenden Ergebnis gelangt. Es könnte deshalb allenfalls eine fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze auf die Besonderheiten des Streitfalls vorliegen. Das reicht aber grundsätzlich als Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht aus (ständige Rechtsprechung, s. u.a. BFH-Beschlüsse vom 6. April 1995 VIII B 61/94, BFH/NV 1996, 137, m.w.N.; vom 25. November 1999 I B 34/99, BFH/NV 2000, 677, unter 2.b der Gründe).

  3. 2. Mit der Behauptung, das FG habe entscheidungserhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt, rügt der Kläger einen Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO und damit einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 80). Er macht in diesem Zusammenhang geltend, das FG habe bei der Beurteilung der Gründe für den überquotalen Aufwand des Klägers zugunsten der GmbH die eigenen wirtschaftlichen Interessen des Klägers an einer wirtschaftlichen Gesundung der Gesellschaft nicht berücksichtigt. Das angefochtene Urteil leidet jedoch nicht an einem derartigen Mangel. Das FG hat den diesbezüglichen Sachvortrag zur Kenntnis genommen, wie sich dies nicht zuletzt aus der ausdrücklichen Wiedergabe im Tatbestand auf Seite 4 des angefochtenen Urteils ergibt. Es ist gleichwohl zu der ‑‑im Urteil auf den Seiten 7 f. näher begründeten‑‑ Überzeugung gelangt, dass der vom Kläger getragene überquotale Aufwand für die Nutzungsüberlassung sich zugunsten der Ehefrau auswirkte und durch private Gründe mitveranlasst war. Mit Einwendungen gegen die Sachverhalts- oder die Beweiswürdigung des FG und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen wird kein Verfahrensfehler geltend gemacht, sondern falsche materielle Rechtsanwendung, die grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. April 2003 VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom 23. Juni 2003 IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289).

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