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Beschluss vom 28. März 2011, VI B 31/11

Lohn durch Übernahme von Haftpflichtversicherungsbeiträgen eines angestellten Rechtsanwalts - Grundsätzliche Bedeutung

BFH VI. Senat

FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1

vorgehend FG Nürnberg, 04. January 2011, Az: 6 K 1574/10

Leitsätze

1. NV: Die Rechtsfrage, ob die Übernahme der Haftpflichtversicherungsbeiträge eines angestellten Rechtsanwalts, der im Briefkopf der Kanzlei mit der Berufsbezeichnung Rechtsanwalt ("angestellt") geführt wird, steuerbaren Arbeitslohn darstellt, ist nicht klärungsbedürftig .

2. NV: Allein das Vorbringen, dass von einer Rechtsfrage möglicherweise eine Vielzahl von Steuerfällen betroffen ist, reicht für sich allein nicht aus, einer Sache grundsätzliche Bedeutung zu verleihen .

Tatbestand

  1. I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Rechtsanwalt. Er beschäftigt in seiner Kanzlei zwei angestellte Anwälte, die im Briefkopf der Kanzlei beide mit der Berufsbezeichnung Rechtsanwalt "(angestellt)" geführt werden. Auf seine Anfrage vom 20. April 2010 erteilte ihm das Betriebsstättenfinanzamt unter dem Datum 5. Mai 2010 nach § 42e des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Auskunft, dass die Übernahme der Berufshaftpflichtversicherungsbeiträge der angestellten Rechtsanwälte durch den Arbeitgeber steuerbarer und steuerpflichtiger Arbeitslohn sei. Der Einspruch des Klägers blieb ohne Erfolg. Die daraufhin erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats in dessen Urteil vom 26. Juli 2007 VI R 64/06 (BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892) ab. Die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung eines angestellten Rechtsanwalts durch den Arbeitgeber erfolge auch im eigenen Interesse des angestellten Rechtsanwalts und führe daher zu Arbeitslohn. Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde und macht als Revisionszulassungsgrund die grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑) geltend. Außerdem sei eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) erforderlich.

Entscheidungsgründe

  1. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

  2. 1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zu.

  3. a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss im konkreten Fall klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 27. Mai 2009 VI B 123/08, BFH/NV 2009, 1434, m.w.N.). Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und auch keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 28). Davon ist im Streitfall auszugehen.

  4. Der Senat hat sich sowohl in dem vom FG in Bezug genommenen Urteil in BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892 als auch in dem Beschluss vom 6. Mai 2009 VI B 4/09 (BFH/NV 2009, 1431) mit der Rechtsfrage befasst, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Vorteil noch aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse zuwendet und damit kein Lohn i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG vorliegt. Danach folgt aus dem in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG enthaltenen Tatbestandsmerkmal "für", dass ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft haben muss, um als Arbeitslohn angesehen zu werden. Die Rechtsprechung verneint Arbeitslohn bei solchen Vorteilen, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen.

  5. Es entspricht weiter der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass es Aufgabe des FG ist, im jeweiligen Streitfall eine Gesamtwürdigung der fraglichen Vorteile vorzunehmen und dabei insbesondere deren Anlass, Art und Höhe, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme und die besondere Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck zu berücksichtigen. Diese Gesamtwürdigung ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 10. Februar 2005 VI B 113/04, BFHE 209, 211, BStBl II 2005, 488; vom 10. November 2005 VI B 75/05, BFH/NV 2006, 530; BFH-Urteil vom 12. April 2007 VI R 77/04, BFH/NV 2007, 1643; in BFH/NV 2009, 1431; Gräber/Ruban, a.a.O., § 118 Rz 30; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 118 FGO Rz 87, m.w.N.).

  6. b) Die vom Kläger als klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage, ob die Übernahme der Haftpflichtversicherungsbeiträge eines angestellten Rechtsanwalts, der auf dem Briefkopf als angestellter Rechtsanwalt aufgeführt ist, auch dann steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt, wenn die in § 51 Abs. 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung vorgesehene Mindestversicherungssumme bei weitem überstiegen ist, ist nicht klärungsbedürftig. Denn die Antwort auf diese Rechtsfrage ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG und der dazu ergangenen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Senats zur Abgrenzung zwischen Entlohnung und notwendiger Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung. Es ist nicht ersichtlich, dass die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage anhand eigenständiger, gegebenenfalls neu zu entwickelnder Rechtsprinzipien zu entscheiden ist. Der vom Kläger vorgetragene Umstand, dass eine Vielzahl von angestellten Rechtsanwälten von der Rechtsfrage betroffen sei, rechtfertigt eine erneute Entscheidung des BFH jedenfalls nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Dezember 2007 VIII B 42/07, BFH/NV 2008, 802).

  7. 2. Die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung hat der Kläger nicht in einer den Anforderungen der §§ 115 Abs. 2, 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.

  8. Zur Darlegung einer Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) wäre es erforderlich gewesen, abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG herauszuarbeiten und tragenden Rechtssätzen einer zu gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt ergangenen anderen Entscheidung gegenüberzustellen, so dass die behauptete Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschluss vom 5. Februar 2010 IV B 57/09, BFH/NV 2010, 880). Daran fehlt es vorliegend. Denn der Kläger hat insoweit lediglich vorgetragen, dass es zu divergierenden Entscheidungen anderer Finanzämter oder Finanzgerichte kommen könne.

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