BFH IX. Senat
FGO § 62 Abs 4 S 2, FGO § 86 Abs 3
Leitsätze
NV: Der Vertretungszwang gilt auch für einen Antrag gemäß § 86 Abs. 3 FGO .
Tatbestand
I. Die Beteiligten streiten im Hauptsacheverfahren über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen einer Erbengemeinschaft, an der der Kläger und Antragsteller (Kläger) beteiligt ist.
Im Zuge des finanzgerichtlichen Verfahrens hat der Kläger beim Finanzgericht (FG) persönlich beantragt, gemäß § 86 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu prüfen, ob "die Verweigerung der antragsgemäßen Vorlage" bestimmter Steuerakten "zum Zwecke der Einsichtnahme" und die "Verweigerung beantragter Ablichtungen aus eingesehenen Gerichts- und Steuerakten" rechtmäßig sei.
Das FG hat den Antrag dem Bundesfinanzhof (BFH) vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II. Der Antrag ist unzulässig.
Vor dem BFH muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln (§ 62 Abs. 4 FGO).
Der Vertretungszwang gilt für alle Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem BFH eingeleitet wird (§ 62 Abs. 4 Satz 2 FGO) und mithin auch für einen Antrag gemäß § 86 Abs. 3 FGO (Stiepel in Beermann/Gosch, FGO § 86 Rz 47; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 67 Rz 27 betr. vergleichbaren Vorlage-Antrag gemäß § 99 Abs. 2 VwGO). Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer zur Vertretung berechtigten Person oder Gesellschaft eingelegt worden; der Kläger ist hierauf durch Schreiben vom 19. Oktober 2010 hingewiesen worden.