BFH V. Senat
FGO § 133a, AO § 227, AO § 240 Abs 3 S 1
vorgehend BFH , 20. December 2010, Az: V B 16/09
Leitsätze
NV: Die Schonfrist nach § 240 Abs. 3 Satz 1 AO stellt eine Billigkeitsmaßnahme dar, sodass ein hierauf gerichteter Vortrag allein die Verwirkung von Säumniszuschlägen im Rahmen eines Abrechnungsbescheids betrifft und nicht einen - andere Billigkeitsgründe erfordernden - Erlass von Säumniszuschlägen nach § 227 AO .
Tatbestand
I. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2010 (V B 16-17/09) hat der Senat die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Nichtzulassungsbeschwerden des Klägers, Antragstellers und Rügeführers (Kläger) gegen die Urteile des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 21. Januar 2009 (1 K 55/07 und 1 K 269/06) als unbegründet zurückgewiesen.
Gegen diesen Senatsbeschluss wendet sich der Kläger mit seiner Anhörungsrüge und macht geltend, der angegriffene Beschluss habe es versäumt, sich mit seinem wesentlichen Vorbringen zur Verfassungswidrigkeit von Art. 8 Nr. 10 des Steueränderungsgesetzes 2003 (StÄndG) auseinanderzusetzen. Außerdem verletze der Beschluss den Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch, dass er der Frage grundsätzliche Bedeutung abspreche, ob nach § 227 der Abgabenordnung (AO) ein Erlass der Säumniszuschläge stets dann geboten ist, wenn die Schonfrist des § 240 Abs. 3 Satz 1 AO nicht eingehalten wurde, obwohl der Steuerpflichtige eine entsprechende Überweisung nicht mehr als drei Bankgeschäftstage vor Ablauf der Schonfrist bei seiner Bank in Auftrag gegeben hat.
Entscheidungsgründe
II. Die Anhörungsrüge ist unbegründet und deshalb gemäß § 133a Abs. 4 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.
1. Gemäß § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO setzt die Fortführung eines Verfahrens auf Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten u.a. voraus, dass das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die geltend gemachten Verstöße gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes ‑‑GG‑‑) liegen nicht vor.
2. Der Senat hat bei seiner Entscheidung das gesamte Beschwerdevorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und erwogen. Die ablehnende Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde soll gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO "kurz" begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO). Diesen Erfordernissen wird der Senatsbeschluss, der die aus Sicht des Senats für die Entscheidung wesentlichen Erwägungen wiedergibt, gerecht.
Der Senat hat sich insbesondere mit dem wesentlichen Vorbringen des Klägers zur Verfassungswidrigkeit von Art. 8 Nr. 10 StÄndG befasst und hierzu Zweifel an der Verfassungswidrigkeit wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verneint, weil wesentlich Ungleiches nicht gleich behandelt werde (S. 4 bis 6 des Beschlusses). Aus dem Umstand, dass die Beschlussgründe keine detaillierte Befassung mit sämtlichen Erwägungen der Beschwerdebegründung enthalten, kann nicht darauf geschlossen werden, der Senat habe diese nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 1995 1 BvR 1463/89, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1996, 153).
Weiterhin hat der Senat in seiner Entscheidung auch das die Rechtsfrage betreffende Vorbringen berücksichtigt, ob nach § 227 AO ein Erlass des Säumniszuschlags unter bestimmten Umständen geboten ist (S. 6 bis 8 des Beschlusses). Im Hinblick auf die Beschränkung des Streitgegenstands auf die Rechtmäßigkeit der Abrechnungsbescheide vom 11. Mai 2006 und vom 18. Dezember 2006 war diese Streitfrage aber in einem Revisionsverfahren nicht klärbar. Soweit der Kläger meint, er habe durch den Vortrag der Tatsache, dass die Überweisung nicht mehr als drei Bankgeschäftstage vor Ablauf der Schonfrist in Auftrag gegeben worden sei, Billigkeitsgründe schon im Einspruchsverfahren geltend gemacht, verkennt er, dass es sich auch bei der Gewährung der Schonfrist des § 240 Abs. 3 AO um eine Billigkeitsmaßnahme handelt (vgl. Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 240 AO Rz 50, m.w.N.). Der hierauf gerichtete Vortrag betrifft somit die Verwirkung von Säumniszuschlägen und nicht einen ‑‑andere Billigkeitsgründe erfordernden‑‑ Erlass von Säumniszuschlägen nach § 227 AO.
Im Übrigen wenden sich die Ausführungen des Klägers lediglich gegen die Rechtsauffassung des Senats, der nach Auffassung des Klägers der Sache nach falsch entschieden habe. Mit diesem Vorbringen kann der Kläger aber im Rahmen des § 133a FGO nicht gehört werden. Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, die angegriffene Entscheidung in der Sache in vollem Umfang nochmals zu überprüfen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 8. April 2010 IX S 22/09, BFH/NV 2010, 1299; vom 3. November 2009 VI S 17/09, BFH/NV 2010, 226; vom 28. Oktober 2009 V S 20/08, BFH/NV 2010, 226).
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133a Abs. 4 Satz 4 FGO).
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO. Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 50 € erhoben (vgl. Nr. 6400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes ‑‑Kostenverzeichnis‑‑).