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auf der Richterbank liegen Barett und Arbeitsmappe, dahinter ein Richterstuhl, auf dem eine Robe hängt

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Beschluss vom 31. Januar 2011, III B 86/10

Haushaltsaufnahme eines Pflegekindes

BFH III. Senat

EStG § 32 Abs 1 Nr 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 1

vorgehend FG Nürnberg, 22. April 2010, Az: 6 K 1539/2008

Leitsätze

NV: Hat das FG die Haushaltsaufnahme eines Pflegekindes, das in einem Gebäude in unmittelbarer Nähe zum Haus der Pflegeeltern lebt, aufgrund einer tatsächlichen Würdigung der Umstände des Einzelfalls bejaht, so ist die Revision nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zuzulassen, ob bei einer Wohnung des Pflegekindes in einem Nachbarhaus von einer Haushaltsaufnahme gesprochen werden kann .

Tatbestand

  1. I. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) beantragte im März 2008 Kindergeld für seine volljährige, zu 80 % behinderte Schwester (S). Diese lebte in einem Haus, das sich in unmittelbarer Nachbarschaft zum Haus des Klägers befindet. Tagsüber war S in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt.

  2. Die Beklagte und Beschwerdeführerin (Familienkasse) lehnte den Kindergeldantrag ab, weil S nicht in den Haushalt des Klägers aufgenommen und mit diesem nicht durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden sei. Der dagegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg.

  3. Das Finanzgericht (FG) gab der anschließend erhobenen Klage hinsichtlich des Zeitraums Januar 2005 bis Januar 2006 statt. Es war der Ansicht, S habe in dieser Zeit zum Haushalt des Klägers gehört. Sie habe zwar nicht unmittelbar in der Wohnung des Klägers gelebt, jedoch im Nachbarhaus, das nur sechs Meter entfernt sei. Dort habe sie einige Zimmer bewohnt, die mangels einer vollständig eingerichteten Küche nicht als Wohnung bezeichnet werden könnten. Wegen der umfassenden Betreuungsleistungen, die der Kläger und seine Ehefrau für S übernommen hätten, sei ein örtlich gebundenes Zusammenleben zu bejahen. Für die Zeit ab Februar 2006 wies das FG die Klage aus nicht mehr streitigen Gründen ab.

  4. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Familienkasse die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Zu klären sei die Rechtsfrage, ob auch dann von der Haushaltsaufnahme eines behinderten Kindes in den Haushalt der Pflegeeltern gesprochen werden könne, wenn das Kind nicht in der gemeinsamen Familienwohnung lebe, sondern in einer eigenen Wohnung im Nachbarhaus.

Entscheidungsgründe

  1. II. Die Beschwerde ist unbegründet und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Die von der Familienkasse herausgestellte Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung.

  2. 1. Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen abstrakten Interesse liegt. Die Bedeutung der Rechtssache darf sich nicht in der Entscheidung des konkreten Einzelfalls erschöpfen, sondern muss eine Vielzahl gleichartiger Fälle betreffen und einer Verallgemeinerung zugänglich sein (z.B. Senatsbeschluss vom 28. Januar 2010 III B 37/09, BFH/NV 2010, 837).

  3. 2. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Im Streitfall lebten die Familie des Klägers einerseits sowie S andererseits zwar nicht unter einem Dach, jedoch war nach der tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts durch das FG wegen der geringen räumlichen Entfernung und wegen der vom Kläger und seiner Ehefrau erbrachten Betreuungsleistungen gleichwohl ein örtlich gebundenes Zusammenleben vorhanden. Die Besonderheiten des Sachverhalts rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. Eine Entscheidung des BFH wäre nicht für eine Vielzahl gleich liegender Fälle von Bedeutung.

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